Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum
zum Vollzug des Privatschulgesetzes
(Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz
- VVPSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971
18. Anzuwendende Vorschriften
Für die freien Unterrichtseinrichtungen gelten die allgemeinen sowie die für einzelne Unterrichtszweige erlassenen besonderen gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften.
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