§ 2
Kapazitätsrelevanz
Die aus Mitteln nach § 1 Absatz 1 finanzierten Maßnahmen oder Stellen bleiben bei der Berechnung der Aufnahmekapazität außer Betracht; die Stellen werden in einer Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums ausgewiesen. Die Rechtsverordnung kann im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium auch regeln, dass bestimmte Stellen insbesondere zur Verringerung von Überlasten oder zur Verbesserung der Betreuungsrelation kapazitätswirksam sind.
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