Zum 27.01.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Es wird verordnet auf Grund von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, § 20 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25a Satz 2, und § 24b Absatz 1
des Rechtspflegergesetzes (RPflG) in der Fassung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 781, ber. 2014 S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607, 1610) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Nummer 11b
der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), die zuletzt durch Verordnung vom 1. März 2016 (GBl. S. 202) geändert worden ist:
§ 1
Die Richtervorbehalte
- 1.
für Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1
RPflG , soweit diese den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10
RPflG ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
- 2.
nach § 16 Absatz 1 Nummer 2
RPflG;
- 3.
für Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5
RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat;
- 4.
nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2
RPflG und
- 5.
nach § 17 Nummer 1
RPflG
werden aufgehoben. Der Rechtspfleger hat das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit bei Geschäften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5
RPflG gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.
§ 2
Die Geschäfte der Amtshilfe werden dem Rechtspfleger übertragen.
§ 3
(1) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116
der Zivilprozessordnung ist einschließlich der in § 118 Absatz 2
der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3
der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4
der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. Satz 1 gilt für Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe entsprechend.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf am 30. April 2014 bereits anhängig gewesene Verfahren.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung richterlicher Aufgaben vom 10. April 2014 (GBl. S. 212), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2015 (GBl. S. 281) geändert worden ist, außer Kraft.
STUTTGART, den 7. Juli 2017
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WOLF
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