§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Vermögen der in § 113
Abs. 2
Nr. 1
bis
12
SchG aufgeführten Einzelstiftungen, das auf die Schulstiftung übergeht.
(2) Zuwendungen sind wie Erträge zu behandeln, es sei denn, sie sind ausdrücklich zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-SchulStiftVBWpP4&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulStiftV+BW+%C2%A7+4&psml=bsbawueprod.psml&max=true