§ 6
Pflichtmitgliedschaft auf Antrag
(1) Mitglieder der Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Mitglied des Versorgungswerks sind, werden auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie bei Inkrafttreten des Gesetzes das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen.
(2) Personen, die bereits Mitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen sind, können auf Antrag Mitglied im Versorgungswerk werden. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.
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