§ 9
Leistungen
(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgaben dieses Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen:
- 1.
Altersrente,
- 2.
Berufsunfähigkeitsrente,
- 3.
Hinterbliebenenrente,
- 4.
Kapitalabfindung.
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit und die Gewährung von Sterbegeld vorsehen.
(3) Änderungen der Satzung, die die Höhe der Leistungen betreffen, gelten auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Leistungsfälle.
§ 9 StBVG wird von folgenden Dokumenten zitiert ...
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