§ 9
(1) Prozeßbeteiligter ist, wer auf Grund der Verfassung oder dieses Gesetzes Antragsteller oder Antragsgegner oder wer einem Verfahren beigetreten ist.
(2) Die Antragsberechtigung erlischt einen Monat nach Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen.
(3) Die Eigenschaft als Prozeßbeteiligter und die Berechtigung, einem Verfahren beizutreten, bleiben bis zum Abschluß des Verfahrens bestehen. Eine Personengesamtheit kann durch Mehrheitsbeschluß aus dem Verfahren ausscheiden. Die unterliegende Minderheit behält die Eigenschaft als Prozeßbeteiligter, wenn sie die im Gesetz für die Antragstellung vorgeschriebene Personenzahl noch umfaßt. Die Paragraphen 24, 32 Abs. 1 und 43 Abs. 2 bleiben unberührt.
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