§ 1
Allgemeine Stimmbezirke
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bilden in der Regel einen Stimmbezirk. Ob und wie viele Stimmbezirke in einer Gemeinde gebildet und wie die Stimmbezirke gegeneinander abgegrenzt werden, bestimmt der Bürgermeister unverzüglich nach der öffentlichen Bekanntgabe des Abstimmungstags im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.
(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so gebildet und abgegrenzt werden, dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben.
(3) Die Stimmberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden.
(4) Der Kreisabstimmungsleiter kann ein gemeindefreies Gebiet mit dem Stimmbezirk einer angrenzenden Gemeinde zu einem Stimmbezirk vereinigen.
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