§ 11
Abstimmungsbekanntmachung in der Gemeinde
(1) Der Bürgermeister hat spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung den Abstimmungstag, den Gegenstand der Volksabstimmung und den Inhalt des Stimmzettels, Beginn und Ende der Abstimmungszeit, die Stimmbezirke und Abstimmungsräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. Sind Gesetzesvorlagen oder Gesetze Gegenstand der Volksabstimmung, ist auch ihr Wortlaut bekanntzumachen. Anstelle der Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Abstimmungsräumen kann auf die Angaben in der Abstimmungsbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden, dass die in § 19
Absatz 1 Nummer 5 VAbstG genannten Änderungen, Vorbehalte und Zusätze sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags bei der Briefabstimmung die Stimmabgabe ungültig machen und dass nach § 107a
Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 108d
des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
(2) Die Abstimmungsbekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Stimmbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Abstimmungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. Ein Stimmzettel ist als Muster beizufügen.
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