§ 26
Bescheinigung der Wahlberechtigung
Die Bescheinigung der Wahlberechtigung zum Landtag im Zeitpunkt der Unterzeichnung (§ 27
Absatz 4 VAbstG) ist für jeden Antragsteller beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält, einzuholen und von ihm auf dem Formblatt nach dem Muster der Anlagen 8 oder 9 kostenfrei zu bescheinigen. Die Bescheinigung des Wahlrechts darf für jeden Antragsteller nur einmal erteilt werden. Bedenken gegen die Gültigkeit der Unterschrift nach § 27
Absatz 4 in Verbindung mit § 37
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 VAbstG sind auf dem Formblatt zu vermerken. Unterschriften von Antragstellern, deren Wahlrecht nicht bescheinigt ist, zählen nicht als Unterschriften.
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