§ 29
Auflegung der Eintragungslisten
(1) Als Eintragungslisten (§ 32
VAbstG) sind Formblätter nach dem Muster der Anlage 11 zu verwenden. § 25 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend. Einlagebogen sind mit dem Hauptbogen fest zu verbinden.
(2) Die Eintragungslisten sind innerhalb der Eintragungsfrist während der allgemeinen Öffnungszeiten der jeweiligen Gemeinden zur Eintragung öffentlich aufzulegen.
(3) Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage, so ist ein Stück des mit Gründen versehenen Gesetzentwurfs im Eintragungsraum zur Einsicht aufzulegen (§ 32
Absatz 1 Satz 2 VAbstG).
(4) Die Vertrauensleute der Antragsteller oder Personen, die von ihnen schriftlich dazu ermächtigt sind, können während der Eintragungsfrist für die amtliche Sammlung von Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufliegen, einmal im Monat Auskunft verlangen, wie viele Eintragungsberechtigte sich bisher eingetragen haben.
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