§ 36
Bescheinigung der Wahlberechtigung
(1) Die Bescheinigung der Wahlberechtigung zum Landtag im Zeitpunkt der Unterzeichnung (§ 42
Absatz 3 Satz 1 VAbstG) ist für jeden Antragsteller beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, hat oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält, einzuholen und von ihm auf dem Formblatt nach dem Muster der Anlage 12 kostenfrei zu bescheinigen. Die Bescheinigung des Wahlrechts darf für jeden Antragsteller nur einmal erteilt werden. Nach Ablauf der für die Antragstellung nach § 42
Absatz 1 Satz 3 VAbstG maßgebenden Frist darf eine Bescheinigung des Wahlrechts außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42
Absatz 3 Satz 4 VAbstG nicht mehr erteilt werden. Bedenken gegen die Gültigkeit der Unterschrift sind auf dem Formblatt zu vermerken. Unterschriften von Antragstellern, deren Wahlrecht nicht bescheinigt ist, zählen nicht als Unterschrift.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben die Anzahl der erteilten Wahlrechtsbescheinigungen fortlaufend zu erfassen und auf Anforderung des Landtags sowie unverzüglich nach Stellung des Volksantrags dem Landtag die Anzahl der erteilten Bescheinigungen über das zuständige Landratsamt, das dazu die Gesamtzahl der im Landkreis erteilten Bescheinigungen zusammenfasst, mitzuteilen. Die Stadtkreise verfahren entsprechend und teilen die Anzahl der in ihrem Zuständigkeitsbereich erteilten Wahlrechtsbescheinigungen unmittelbar dem Landtag auf dessen Anforderung und unverzüglich nach Stellung des Volksantrags mit.
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