§ 5
Bewegliche Stimmbezirksvorstände
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern und Justizvollzugsanstalten können bewegliche Stimmbezirksvorstände gebildet werden. Der bewegliche Stimmbezirksvorstand besteht aus dem Vorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Stimmbezirksvorstandes. Der Bürgermeister kann auch den beweglichen Stimmbezirksvorstand eines anderen Stimmbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
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