§ 8
Stimmzettel, Umschläge
(1) Der Kreisabstimmungsleiter hat die amtlichen Stimmzettel, Stimmzettelumschläge für die Briefabstimmung und Abstimmungsbriefumschläge zu beschaffen. Er hat Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung zu stellen. Der Landesabstimmungsleiter kann Anordnungen zur Vereinheitlichung der Stimmzettel treffen.
(2) Das Papier des Stimmzettels muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Abstimmenden andere Personen nicht erkennen können, wie er abgestimmt hat. Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmkreis von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.
(3) Die für die Briefabstimmung bestimmten Stimmzettelumschläge müssen von blauer Farbe und gummiert sein; sie sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß sein und dem Muster der Anlage 2 entsprechen sowie für den Zuständigkeitsbereich eines Briefabstimmungsvorstands von einheitlicher Größe und Beschaffenheit sein. Die Abstimmungsbriefumschläge müssen von hellroter Farbe und gummiert sein; sie sollen 12 x 17,6 cm groß sein und dem Muster der Anlage 3 entsprechen.
(4) Stimmzettel dürfen, außer bei der Übermittlung der Briefabstimmungsunterlagen, nur im Abstimmungsraum an den Stimmberechtigten ausgegeben werden.
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