§ 23
Amtszeit und Rechtsstellung der Mitglieder
des Verwaltungsrats
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertretung werden durch das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium auf fünf Jahre berufen. Die Mitgliedschaft nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 setzt zudem ein Hauptamt in der baden-württembergischen Veterinär- oder Landwirtschaftsverwaltung voraus.
(2) Scheiden Mitglieder oder deren Stellvertretung im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder deren Stellvertretung nach Maßgabe des Absatzes 1 berufen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften für Gemeinderäte, mit Ausnahme des § 15
GemO, entsprechend.
Fußnoten
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