§ 3
Zulassungsbegrenzungen für das zweite
und die höheren Fachsemester
(1) Für die in der Anlage 2 bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Universitäten werden für das Wintersemester 2019/2020 und das Sommersemester 2020 Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester festgesetzt (Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester).
(2) Die Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester (Anlage 1). Dabei ist im Wintersemester 2019/2020 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2020 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Abweichungen von Satz 1 ergeben sich aus der Anlage 2, Spalte 2.
(3) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Dabei sind die Studierendenzahlen und die Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester zusammenzufassen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erfolgen keine Neuaufnahmen zum Weiterstudium in den nicht mehr angebotenen Fachsemestern auslaufender Studiengänge sowie in den noch nicht angebotenen höheren Fachsemestern neu eingerichteter Bachelor- und Master-Studiengänge.
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