§ 10
Übertragung von Vermessungsaufgaben auf Gemeinden
(1) Die oberste Vermessungsbehörde kann einer Gemeinde auf Antrag die in § 8 Abs. 1 genannten Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung zur Erledigung durch eine städtische Vermessungsdienststelle übertragen. Die Übertragung ist auf Antrag der Gemeinde spätestens mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden übernächsten Kalenderjahres aufzuheben.
(2) Soweit einer Gemeinde Aufgaben nach Absatz 1 übertragen sind, gilt sie als untere Vermessungsbehörde. Sie untersteht insoweit der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde. § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 gelten entsprechend.
(3) Für die Verpflichtung zur Leistung der Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die Vermessungsbehörden maßgebenden Vorschriften auch dann, wenn Gemeinden die Vermessungsaufgaben erledigen.
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