§ 13
Ausbildungsplan
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung erstellt im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde nach Maßgabe der §§ 7 und 10 bis 12 für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, in dem die Reihenfolge und die Zeiten der Ausbildung im Einzelnen festgelegt werden, und koordiniert die Durchführung der Lehrgänge. Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter entsprechend dem Ausbildungsplan den Ausbildungsstellen zu.
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