§ 14
Beurteilungen
Jede Ausbildungsstelle mit Ausnahme des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung hat nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts oder Ausbildungsteilabschnitts an die Ausbildungsbehörde eine Beurteilung abzugeben. Die Beurteilung enthält Angaben über die Art und die Dauer der Beschäftigung und muss erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder Ausbildungsteilabschnitts erreicht hat.
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