§ 32
Prüfungszeugnis
Wer die Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis, das von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist. Sind die Prüfungsleistungen mit der Prüfungsnote »ausreichend« bewertet worden, wird im Zeugnis nur angegeben, dass die Prüfung bestanden ist.
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