§ 35
Wiederholung der Staatsprüfung
Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, welcher weitere Vorbereitungsdienst vor der Wiederholung der Prüfung zu leisten ist, sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht nach § 9 Absatz 3 entlassen wird.
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