§ 5
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
(1) Hat eine Verwaltungsbehörde vor einer Entscheidung einer anderen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, so soll sie ihr hierfür eine angemessene Frist setzen, die in der Regel über die Dauer eines Monats nicht hinausgehen soll. Macht die beteiligte Verwaltungsbehörde innerhalb der ihr gesetzten Frist geltend, dass eine rechtzeitige Stellungnahme nicht erfolgen kann, hat sie dies gegenüber der für die Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde im Einzelnen zu begründen und einen Termin zu benennen, zu dem ihr eine Stellungnahme möglich ist. Geht innerhalb der Frist nach Satz 1 oder innerhalb der von der beteiligten Verwaltungsbehörde genannten Frist keine Stellungnahme ein, so kann die für die Entscheidung zuständige Verwaltungsbehörde davon ausgehen, dass keine Einwendungen erhoben werden, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht. Anderweitige Regelungen bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Behörden der anderen Länder oder des Bundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
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