§ 27[1]
Änderung der Verbandssatzung oder Vereinbarung
einer Verwaltungsgemeinschaft
Bestimmungen in der Verbandssatzung oder Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft, die § 72 d der
Gemeindeordnung
in der Fassung dieses Gesetzes widersprechen, treten außer Kraft.
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