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Drittes Gesetz zur Verwaltungsreform
(Allgemeines Gemeindereformgesetz)
Vom 9. Juli 1974 Zum 22.04.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches InhaltsverzeichnisDer Landtag hat am 3. Juli 1974 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
ERSTER TEIL Neuordnung von Gemeinden
Durch das Gesetz zum Abschluß der Neuordnung der Gemeinden (Besonderes Gemeindereformgesetz) werden
- 1.
mit Wirkung vom 1. Januar 1975
- a)
neue Gemeinden aus bisherigen Gemeinden (vereinigte Gemeinden) gebildet und
- b)
Gemeinden in andere Gemeinden (aufnehmende Gemeinden) eingegliedert,
- 2.
mit Wirkung vom 1. Juli 1975
- a)
neue Verwaltungsgemeinschaften gebildet und
- b)
bestehende Verwaltungsgemeinschaften durch Zuordnung von Gemeinden erweitert.
2. Abschnitt Gemeindezusammenschlüsse
§ 2 Rechtsnachfolge
Die neuen Gemeinden sind Rechtsnachfolger der vereinigten Gemeinden, die aufnehmenden Gemeinden Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden.
§ 3[1]
Weitere Rechtsfolgen, Auseinandersetzung
(1) Die weiteren Rechtsfolgen des Gemeindezusammenschlusses regeln die beteiligten Gemeinden durch Vereinbarung, soweit sie durch dieses Gesetz oder das Besondere Gemeindereformgesetz nicht oder nicht abschließend geregelt werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde für die neue oder die aufnehmende Gemeinde.
(2) Enthält die Vereinbarung keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden oder kommt eine Vereinbarung bis zum 1. Januar 1975 rechtswirksam nicht zustande, trifft die obere Rechtsaufsichtsbehörde auf Grund der Stellungnahmen der Gemeinden die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen. Im letzteren Fall kann sie auch bestimmen, daß die unechte Teilortswahl, die Bezirksverfassung oder die Ortschaftsverfassung nach der Gemeindeordnung in der neuen oder aufnehmenden Gemeinde eingeführt werden, wenn dies von mindestens einer der beteiligten Gemeinden verlangt worden ist; im Falle ihrer Einführung auf unbestimmte Zeit gelten §§ 27 Abs. 5, 76 und 76 g der
Gemeindeordnung
entsprechend. Sofern nach Satz 2 Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltung einzurichten sind, kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde auch bestimmen, daß den bisherigen Bürgermeistern der vereinigten oder eingegliederten Gemeinden mit ihrer Zustimmung bis zum Ablauf der Amtszeit der erstmaligen Ortschaftsräte, bei einer längeren Amtszeit der bisherigen Bürgermeister bis zu deren Ablauf, das Amt des Ortsvorstehers zu übertragen ist.
(3) Bei Gemeindezusammenschlüssen, durch die das Gebiet von Kreisen betroffen wird, regeln die beteiligten Kreise die durch die Änderung ihres Gebiets erforderliche Auseinandersetzung durch Vereinbarung. Diese bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde für den Kreis, dessen Gebiet erweitert wird. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, trifft die obere Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten nach Anhörung der Beteiligten die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen. § 8 Abs. 2
der Landkreisordnung gilt entsprechend.
§ 4[1]
Name der neuen Gemeinde
Wird eine Gemeinde neu gebildet, kann in der Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 auch ein anderer als der im Besonderen Gemeindereformgesetz bestimmte Name der Gemeinde bestimmt werden. Die Änderung des Namens bedarf der Zustimmung des Innenministeriums und ist im Gesetzblatt bekanntzumachen.
§ 5 Anwendungsbereich bisherigen Rechts
(1) Im Gebiet der vereinigten und eingegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Die Hauptsatzungen der vereinigten und eingegliederten Gemeinden treten sofort außer Kraft.
(2) Bei Gemeindezusammenschlüssen, an denen Gemeinden verschiedener Landkreise beteiligt sind, findet in der neuen Gemeinde das Recht des Landkreises, zu dem die neue Gemeinde gehört, und im Gebiet der eingegliederten Gemeinden das in der aufnehmenden Gemeinde geltende Kreisrecht Anwendung.
§ 6 Rechtsstellung der Kreiseinwohner
Bei Gemeindezusammenschlüssen, an denen Gemeinden verschiedener Landkreise beteiligt sind, bleibt die bisherige Wahlberechtigung als Kreiseinwohner in dem aufnehmenden Landkreis erhalten; im übrigen gilt für Kreiseinwohner das Wohnen in dem bisherigen Landkreis als Wohnen in dem aufnehmenden Landkreis.
§ 7[1]
Vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben der
Verwaltungsorgane in den neuen Gemeinden
(1) Für jede neue Gemeinde nimmt ein vorläufiger Gemeinderat bis zum Zusammentreten des nach § 1 Abs. 3 des Vorschaltgesetzes gewählten Gemeinderats die Aufgaben des Gemeinderats wahr, deren Erledigung nicht aufgeschoben werden kann. Ihm gehört eine den örtlichen Verhältnissen und dem Bevölkerungsanteil entsprechende Zahl von bisherigen Gemeinderäten einer jeden vereinigten Gemeinde an.
(2) Die Zahlen der Gemeinderäte der einzelnen vereinigten Gemeinden im vorläufigen Gemeinderat werden durch die Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 bestimmt. Sollen nicht alle Gemeinderäte einer vereinigten Gemeinde dem vorläufigen Gemeinderat angehören, werden die Mitglieder vor dem Gemeindezusammenschluß von den Gemeinderäten dieser Gemeinde bestimmt. Sind mehrere Gemeinderäte zu bestimmen, finden hierfür die Vorschriften über die Wahl der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses des Gemeinderats mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die nicht gewählten Bewerber in der Reihenfolge der Benennung als Ersatzleute festzustellen sind. Scheidet ein Gemeinderat vorzeitig aus dem vorläufigen Gemeinderat aus, gilt § 31
Abs. 2
der
Gemeindeordnung entsprechend; gehören nicht alle Gemeinderäte einer vereinigten Gemeinde dem vorläufigen Gemeinderat an, gelten auch die anderen Gemeinderäte als Ersatzleute im Sinne von § 31
Abs. 2
der
Gemeindeordnung.
(3) Werden die Zahlen der Gemeinderäte und die Gemeinderäte nicht nach Absatz 2 Satz 1 und 2 vor dem Gemeindezusammenschluß bestimmt, setzt die obere Rechtsaufsichtsbehörde für die neue Gemeinde die Zahlen fest und bestellt die Gemeinderäte der einzelnen vereinigten Gemeinden in der erforderlichen Zahl zu Mitgliedern des vorläufigen Gemeinderats, auf die bei Verhältniswahl die höchsten Höchstzahlen, bei Mehrheitswahl die höchsten Stimmenzahlen entfallen sind. Dabei sind die bei den regelmäßigen Wahlen in den Jahren 1968 und 1971 gewählten Gemeinderäte gleichmäßig zu berücksichtigen; bei einer ungeraden Zahl der Gemeinderäte nach Satz 1 ist als letztes Mitglied ein bei der regelmäßigen Wahl 1971 gewählter Gemeinderat zu bestellen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Der vorläufige Gemeinderat bestellt in seiner ersten Sitzung einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 48
Abs. 1
der
Gemeindeordnung. Die Aufgaben des Vorsitzenden nimmt bis zur Bestellung der Stellvertreter das an Lebensjahren älteste Mitglied des vorläufigen Gemeinderats wahr.
(5) Der vorläufige Gemeinderat bestellt nach § 48
Abs. 2
der
Gemeindeordnung unverzüglich einen Amtsverweser.
§ 8[1]
Erweiterung des Gemeinderats
in den aufnehmenden Gemeinden
In den aufnehmenden Gemeinden gehört dem Gemeinderat bis zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte eine den örtlichen Verhältnissen und dem Bevölkerungsanteil entsprechende Zahl von Gemeinderäten einer jeden eingegliederten Gemeinde an. § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 9 Rechtsstellung der Bediensteten
Die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger der vereinigten und eingegliederten Gemeinden richtet sich nach den geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Für die Angestellten und Arbeiter der vereinigten und eingegliederten Gemeinden gelten § 128 Abs. 1 und 4 sowie § 129
Abs. 1, 2 und 4
des
Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.
§ 10[1]
Personalvertretungen
(1) Die Amtszeit der Personalvertretungen in den an einem Gemeindezusammenschluß beteiligten Gemeinden endet mit Ablauf des 31. Dezember 1974. Endet die Amtszeit dieser Personalvertretungen zu einem früheren Zeitpunkt, wird sie bis zum 31. Dezember 1974 verlängert.
(2) Bis zum Amtsantritt der neuen Personalräte in der neuen oder aufnehmenden Gemeinde, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1975, nimmt ein vorläufiger Personalrat deren Aufgaben wahr. Das gleiche gilt für die Aufgaben des Gesamtpersonalrats, wenn ein solcher in einer der am Gemeindezusammenschluß beteiligten Gemeinden bisher bestanden hat. Dem vorläufigen Personalrat gehören die Mitglieder der bisherigen Personalräte und, im Falle des Satzes 2, des bisherigen Gesamtpersonalrats in den am Gemeindezusammenschluß beteiligten Gemeinden an; das gleiche gilt für die Ersatzmitglieder.
(3) Der vorläufige Personalrat wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorstand. Die §§ 31 und 32
des Landespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Vorsitzenden bis zu dessen Wahl das an Lebensjahren älteste Mitglied des vorläufigen Personalrats wahrnimmt.
(4) § 24 Abs. 2
des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) Absätze 2 bis 4 gelten für die Jugendvertretungen entsprechend.
3. Abschnitt Verwaltungsgemeinschaften
§ 11[1]
Rechtsfolgen der Neubildung und Erweiterung
(1) Im Falle der Neubildung einer Verwaltungsgemeinschaft
- 1.
als Gemeindeverwaltungsverband vereinbaren die beteiligten Gemeinden die Verbandssatzung,
- 2.
als vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft schließen die beteiligten Gemeinden die Vereinbarung nach § 72 a Satz 1 der
Gemeindeordnung
ab.
Dabei können in der Verbandssatzung der Name und der Sitz des Gemeindeverwaltungsverbands abweichend von dem Besonderen Gemeindereformgesetz bestimmt werden; die Änderung des Namens oder des Sitzes ist im Gesetzblatt bekanntzumachen.
(2) Im Falle der Erweiterung einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren die beteiligten Gemeinden die erforderliche Änderung der Verbandssatzung oder Vereinbarung.
(3) Die Verbandssatzung und die Vereinbarung nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und sind von dieser mit der Genehmigung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen; das gleiche gilt für die Änderung nach Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die geänderte Verbandssatzung oder Vereinbarung in ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen ist. Kommen die Verbandssatzung und die Vereinbarung nach Absatz 1 oder die Änderung nach Absatz 2 bis zum 1. Juli 1975 rechtswirksam nicht zustande, erläßt die Rechtsaufsichtsbehörde die Verbandssatzung, legt die Vereinbarung fest oder verfügt die erforderliche Änderung; für die Bekanntmachung gilt Satz 1. Vor diesen Entscheidungen sind die beteiligten Gemeinden, im Falle der Änderung einer Verbandssatzung auch der Gemeindeverwaltungsverband, zu hören.
(4) Im Falle eines Gemeindezusammenschlusses, an dem Gemeinden beteiligt sind, die einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft angehören, erstreckt sich diese auf das gesamte Gebiet der neuen oder aufnehmenden Gemeinde. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 12[1]
Änderung der Rechtsform der Verwaltungsgemeinschaft
(1) Abweichend von der durch das Besondere Gemeindereformgesetz bestimmten Rechtsform einer Verwaltungsgemeinschaft können die beteiligten Gemeinden anstelle des Gemeindeverwaltungsverbands eine vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft oder anstelle der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft einen Gemeindeverwaltungsverband bilden. Dazu muß bis zum 1. Juli 1975 im ersten Fall die Vereinbarung nach § 72 a Satz 1 der
Gemeindeordnung
wirksam werden und im zweiten Fall der Gemeindeverwaltungsverband entstehen. Die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nach Satz 1 ist im Gesetzblatt bekanntzumachen.
(2) § 11 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
§ 13[1]
Ausgleich
(1) Für einen Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen durch die Neubildung oder Erweiterung einer Verwaltungsgemeinschaft gilt § 9
des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit auch bei einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach § 9
des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit nicht zustande, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten nach Anhörung der Beteiligten die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen.
§ 14 Vorläufige Verwaltung der neugebildeten
Verwaltungsgemeinschaften
(1) Im Falle der Neubildung eines Gemeindeverwaltungsverbands bilden die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden die Verbandsversammlung, bis die weiteren Vertreter der Mitgliedsgemeinden bestellt sind. Der an Lebensjahren älteste Bürgermeister nimmt bis zur Wahl des Verbandsvorsitzenden oder seiner Stellvortreter dessen Aufgaben wahr.
(2) Im Falle der Neubildung einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft gilt Absatz 1 Satz 1 für den gemeinsamen Ausschuß entsprechend.
§ 15 Umbildung bisheriger Verwaltungsgemeinschaften
(1) Durch die Neubildung einer Verwaltungsgemeinschaft, der Gemeinden einer bisherigen Verwaltungsgemeinschaft angehören, wird diese aufgelöst.
(2) Im Falle des Absatzes 1 sind die für die Aufgaben der bisherigen Verwaltungsgemeinschaft eingestellten Beamten nach § 128
Abs. 4
des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst des neugebildeten Gemeindeverwaltungsverbandes oder der erfüllenden Gemeinde der neugebildeten vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zu übernehmen. § 128
Abs. 4 und § 129
Abs. 4
des
Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten entsprechend für Angestellte und Arbeiter, die für die Aufgaben der bisherigen Verwaltungsgemeinschaft eingestellt worden sind. Ebenso sind von dem neugebildeten Gemeindeverwaltungsverband oder der erfüllenden Gemeinde der neugebildeten vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft die für die Aufgaben der bisberigen Verwaltungsgemeinschaft geschaffenen Verwaltungseinrichtungen zu übernehmen. Die Übernahme nach Satz 3 regeln die Beteiligten durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde für die neugebildete Verwaltungsgemeinschaft bedarf; § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes und § 9
Abs. 4
der
Gemeindeordnung gelten entsprechend. Gehören die Gemeinden der bisherigen Verwaltungsgemeinschaft verschiedenen neugebildeten Verwaltungsgemeinschaften an, haben diese die Bediensteten nach den Sätzen 1 und 2 und die Verwaltungseinrichtungen nach Satz 3 anteilig zu übernehmen; sind für die neugebildeten Verwaltungsgemeinschaften verschiedene Rechtsaufsichtsbehörden zuständig, ist die nächsthöhere gemeinsame Rechtsaufsichtsbehörde oder die von dieser bestimmte Behörde im Sinne von Satz 4 zuständig.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine bestehende Verwaltungsgemeinschaft durch Zuordnung von Gemeinden einer bisherigen Verwaltungsgemeinschaft erweitert wird.
§ 16 Aufgaben bestehender und umgebildeter
Verwaltungsgemeinschaften
(1) Unbeschadet des § 72 c Abs. 3 und 4 der
Gemeindeordnung
obliegen den Verwaltungsgemeinschaften, die Anspruch auf Zuweisungen nach § 34 b Abs. 1
des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich
in der bis zum 1. April 1972 geltenden Fassung haben, für die Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern, die ihnen spätestens seit dem 1. Juli 1973 angehören, auch diejenigen Aufgaben als gesetzliche Aufgaben, die sie aufgrund der am 1. Januar 1975 geltenden Verbandssatzung oder Vereinbarung nach § 72 a Satz 1 der
Gemeindeordnung
für diese Gemeinden wahrzunehmen haben.
(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 15 Abs. 1 und Abs. 3 für die neugebildete oder erweiterte Verwaltungsgemeinschaft hinsichtlich der Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern entsprechend, für welche die aufgelöste Verwaltungsgemeinschaft Anspruch auf Zuweisungen nach § 34 b Abs. 1
des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich
in der bis zum 1. April 1972 geltenden Fassung hatte; maßgebend sind diejenigen Aufgaben, welche die Aufgelöste Verwaltungsgemeinschaft aufgrund der zuletzt geltenden Verbandssatzung oder Vereinbarung nach § 72 a Satz 1 der
Gemeindeordnung
für diese Gemeinden wahrzunehmen hatte.
§ 17 Auflösung von Planungsverbänden im Bereich von
Verwaltungsgemeinschaften
Planungsverbände nach dem Bundesbaugesetz und Zweckverbände für die Bauleitplanung, die ganz oder teilweise im Bereich von Verwaltungsgemeinschaften bestehen, werden mit Wirkung vom 1. Juli 1975 aufgelöst; entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die Wahrnehmung der Bauleitplanung. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
ZWEITER TEIL Änderung der Gemeindeordnung
DRITTER TEIL Änderung weiterer Gesetze
§ 19[1]
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich
(Änderungsanweisungen)
§ 20[1]
Zweites Gesetz zur Stärkung
der Verwaltungskraft der Gemeinden
(Änderungsanweisungen)
§ 21 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung der Beamten
bei Maßnahmen der Verwaltungsreform
(Änderungsanweisungen)
§ 22[1]
Gesetz über die Aufwandsentschädigung der
ehrenamtlichen Bürgermeister
(Änderungsanweisungen)
§ 23[1]
Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung an Beamte und Versorgungsempfänger
(Änderungsanweisungen)
VIERTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 24[1]
Zahl der Gemeinderäte
Ist bei einem Gemeindezusammenschluß aufgrund einer vor dem Inkrafttreten des § 18 Nr. 10 abgeschlossenen Vereinbarung nach § 9
der Gemeindeordnung die unechte Teilortswahl nach § 27
Abs. 2
der
Gemeindeordnung eingeführt worden, gilt für die Zahl der Gemeinderäte bis zur übernächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte im Jahre 1979 § 25
Abs. 2
Satz 1
der
Gemeindeordnung in der bis zum Inkrafttreten des § 18 Nr. 10 geltenden Fassung, sofern dies in der Vereinbarung vorausgesetzt ist; § 25
Abs. 2
Satz 2
der
Gemeindeordnung bleibt unberührt.
§ 25[1]
Rechtstellung der bisherigen
hauptamtlichen Bürgermeister
Abweichend von § 42
Abs. 2
der
Gemeindeordnung ist der unmittelbar wiedergewählte Bürgermeister einer Gemeinde mit weniger als 2 000 Einwohnern hauptamtlicher Beamter auf Zeit, wenn er in seiner vorangegangenen Amtszeit hauptamtlicher Bürgermeister war.
§ 26[1]
Gemeindefachbeamte und gemeinsame Fachbeamte
(1) Die Bestimmung des § 68
Abs. 1
der
Gemeindeordnung in der Fassung dieses Gesetzes muß spätestens am 1. Januar 1976 durchgeführt sein.
(2) Gemeinden, die bisher durch einen gemeinsamen Fachbeamten fachlich betreut worden sind, werden bis zur Durchführung der Bestimmung des § 68
Abs. 1
Satz 1
der
Gemeindeordnung, oder bis ihnen von einer Verwaltungsgemeinschaft ein Gemeindefachbeamter zur Verfügung gestellt ist, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1976, weiterhin durch einen gemeinsamen Fachbeamten betreut. Insoweit gelten die §§ 69 bis 72
der Gemeindeordnung in der bis zum Inkrafttreten des § 18 Nr. 23 geltenden Fassung weiter.
(3) Ein Beamter ohne die Befähigung zum gehobenen oder höheren Verwaltungsdienst, der bisher Gemeindefachbeamter war, kann weiterhin Gemeindefachbeamter sein.
§ 27[1]
Änderung der Verbandssatzung oder Vereinbarung
einer Verwaltungsgemeinschaft
Bestimmungen in der Verbandssatzung oder Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft, die § 72 d der
Gemeindeordnung
in der Fassung dieses Gesetzes widersprechen, treten außer Kraft.
§ 28[1]
Öffentliche Bekanntmachung bei der Bildung
von Verwaltungsgemeinschaften
Unterläßt es eine Gemeinde bei der freiwilligen Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft, die genehmigte Verbandssatzung oder die Vereinbarung nach § 72 a Satz 1 der
Gemeindeordnung
mit der Genehmigung vor dem 1. Januar 1975 öffentlich bekanntzumachen, ist die Bekanntgabe unverzüglich von der Rechtsaufsichtsbehörde in ihrem amtlichen Verkündungsblatt vorzunehmen.
§ 29[1]
Neubekanntmachung der Gemeindeordnung
Das Innenministerium wird ermächtigt, die Gemeindeordnung in der geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht, neuer Paragraphenfolge und neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft mit Ausnahme von §§ 1, 3, 4, 7, 8, 10 bis 13 und 18, § 19, § 20, § 21 Nr. 1 sowie §§ 22 bis 29, die am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten, und mit Ausnahme von § 21 Nr. 2, der mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft tritt.
(2) § 25
Abs. 2
Satz 1
der
Gemeindeordnung in der Fassung dieses Gesetzes findet erstmals zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte Anwendung; § 24 bleibt unberührt.
(3) § 2 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden in der Fassung dieses Gesetzes findet auch auf Vereinbarungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten des § 20 abgeschlossen worden sind.
Stuttgart, den 9. Juli 1974
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger
Dr. Bender
Dr. Mahler
Dr. Hahn
Gleichauf
Griesinger
Schiess
Dr. Eberle
Dr. Mocker
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