Nummer
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro
|
10
|
Arbeitssicherheit
|
|
10.1
|
Zulassung nach § 7 Absatz 2
des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
|
100 bis 300
|
10.2
|
Anordnung nach § 12 Absatz 1
des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
|
100 bis 300
|
10.3
|
Ausnahme nach § 18
des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
|
100 bis 300
|
11
|
Arbeitszeit
|
|
11.1
|
Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Mehr- und Nachtarbeit oder Änderungen der Ruhezeit, Pausen oder Ausgleichszeiträume nach § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 1 Nummern 1 und 2
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
|
|
|
Zahl der Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer,
für die eine Ausnahme-
bewilligung erteilt wird
|
Bewilligungsdauer
|
|
bis zu
1 Monat
|
bis zu
2 Monaten
|
bis zu
12 Monaten
|
über
12 Monate
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
|
1 bis 4
|
160
|
180
|
240
|
400
|
|
|
5 bis 20
|
500
|
700
|
900
|
1 200
|
|
|
21 bis 200
|
700
|
900
|
1 300
|
2 400
|
|
|
über 200
|
1 200
|
1 600
|
3 200
|
6 000
|
|
|
Die für die Gebührenfestsetzung maßgebende Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Bewilligungsdauer müssen aus den Ausnahmebewilligungen oder Gebührenbescheiden ersichtlich sein.
|
|
11.2
|
Feststellende Verwaltungsakte über die zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sowie Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und Beschäftigung an Werktagen
|
|
11.2.1
|
Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1
ArbZG
|
100 bis 10 000
|
11.2.2
|
Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2
ArbZG
|
|
|
Zahl der Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer,
für die eine Ausnahmebe-
willigung erteilt wird
|
Zahl der Sonn- und Feiertage
|
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6 bis
10
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
|
1 bis 4
|
180
|
200
|
220
|
260
|
300
|
340
|
|
|
5 bis 20
|
220
|
260
|
320
|
380
|
460
|
660
|
|
|
21 bis 200
|
360
|
460
|
560
|
660
|
860
|
1 460
|
|
|
über 200
|
660
|
860
|
1 060
|
1 260
|
1 660
|
2 660
|
|
11.2.3
|
Feststellungen nach § 13 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 2
ArbZG
|
|
|
Zahl der Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer,
für die eine Ausnahme-
bewilligung erteilt wird
|
Dauer der
Befristung
|
|
|
bis
1 Jahr
|
über
1 Jahr
|
|
|
Euro
|
Euro
|
|
|
|
1 bis 4
|
800
|
1 400
|
|
|
|
5 bis 20
|
1 400
|
3 200
|
|
|
|
21 bis 200
|
2 600
|
5 200
|
|
|
|
über 200
|
5 200
|
8 400
|
|
|
11.3
|
Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 4
ArbZG
|
|
|
Zahl der Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer,
für die eine Ausnahmebe-
willigung erteilt wird
|
Euro
|
|
|
|
1 bis 4
|
300
|
|
|
|
5 bis 20
|
500
|
|
|
|
21 bis 200
|
700
|
|
|
|
über 200
|
1 300
|
|
|
12
|
Architektenkammer, Ingenieurkammer
|
|
|
Öffentliche Leistungen, die die Errichtung, Veränderung und Auflösung der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer sowie die Aufsicht über sie nach dem Architektengesetz
oder dem Ingenieurkammergesetz
betreffen, sind gebührenfrei.
|
|
13
|
Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz
|
|
13.0
|
Allgemeines
|
|
13.0.1
|
Berechnung der Gebühren
|
|
|
- a)
Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben.
- b)
Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2018 auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung). Bei baulichen Anlagen sind die Kostengruppen 300 »Bauwerk - Baukonstruktionen« und 400 »Bauwerk - Technische Anlagen« zu berücksichtigen. Abweichungen bei der Ermittlung der Baukosten sind im begründeten Einzelfall möglich, so zum Beispiel bei Frei- und Außenanlagen, technischer Infrastruktur und ähnlichen Vorhaben, die sich nicht in den genannten Kostengruppen wiederfinden oder die nach anderen Kostensteuerungsgrundlagen gehandhabt werden. Die Baukosten sind auf volle 1 000 Euro aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.
|
|
13.0.2
|
Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz.
|
|
|
Darüber hinaus sind gebührenfrei öffentliche Leistungen, die der
|
|
|
- a)
Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes,
- b)
Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen in die Landwirtschaft nach dem Dritten Abschnitt, Zweiter Teil des Bundesvertriebenengesetzes
|
|
|
dienen.
|
|
|
Die Gebührenbefreiungen werden auch dem Erwerber gewährt, wenn er die Voraussetzungen erfüllt und die Gebührenschuld übernommen hat.
|
|
|
Unberührt bleibt die Gebührenerhebung nach diesem Verzeichnis oder für Vermessungsleistungen.
|
|
13.0.3
|
Gebührenermäßigungen
|
|
|
- a)
Die Gebühren nach Nummern 13.1.1 bis 13.1.4 sowie für die Erteilung eines Bauvorbescheids nach Nummer 13.2 ermäßigen sich bei einer Überschreitung der Frist nach § 54 Absatz 5
Landesbauordnung (LBO) bis zu einem Monat um 15 Prozent, bei einer Überschreitung von mehr als einem Monat um 30 Prozent.
- b)
Bei der gleichzeitigen Behandlung mehrerer nach Art und Nutzung vergleichbarer Anlagen und Einrichtungen auf einem zusammenhängenden Baugelände in einem oder mehreren baurechtlichen Verfahren ermäßigt sich die Gebühr nach Nummer 13.1 für jede Anlage und Einrichtung um 30 Prozent.
- c)
Bei Wiederholung einer infolge Zeitablaufs unwirksam gewordenen Entscheidung ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 13.1, 13.2 und 13.4 auf die Hälfte.
|
|
|
Ermäßigungen nach Buchstaben a bis c werden nebeneinander gewährt in der Weise, dass bei der Ermäßigung jeweils von dem Betrag der ermäßigten Gebühr ausgegangen wird.
|
|
13.1
|
Baugenehmigung und Zustimmung
|
|
13.1.1
|
Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen
|
4 Promille der Baukosten, mindestens 50
|
13.1.2
|
Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können, einschließlich der Genehmigung von Werbeanlagen
|
50 bis 2 000
|
13.1.3
|
Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
|
2,5 Promille der Baukosten, mindestens 30
|
13.1.4
|
Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Absatz 1
LBO
|
2,5 Promille der Baukosten, mindestens 30
|
13.2
|
Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid
|
|
13.2.1
|
Teilbaugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen, Erteilung eines Bauvorbescheids
|
1 Promille der (Teil-)Baukosten, mindestens 30
|
13.2.2
|
Teilbaugenehmigung oder Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können
|
30 bis 1 000
|
13.3
|
Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung, der Zustimmung oder des Bauvorbescheids
|
¼ der Gebühr nach Nummern 13.1 und 13.2
|
13.4
|
Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen eines Bebauungsplans
|
30 bis 3 000
|
|
Anmerkung zu Nummer 13.4:
|
|
|
Für Erleichterungen, Ausnahmen und Abweichungen nach dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung
werden im Genehmigungsverfahren keine Gebühren erhoben.
|
|
13.5
|
Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts
|
30 bis 3 000
|
13.6
|
Für jede Nachprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen und Einrichtungen
|
30 bis 250
|
13.7
|
Anerkennung als Sachverständiger nach § 2
Bausachverständigenverordnung (BauSVO)
|
150 bis 1 500
|
13.8
|
Gebühren des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für Tätigkeiten nach § 67 Absatz 5
LBO sowie nach Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs zu § 50 Absatz 1
LBO, angegeben in Arbeitswerten.
|
|
|
Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in § 6 Absatz 2
der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
|
|
13.8.1
|
Prüfung des Vordrucks »Technische Angaben über Feuerungsanlagen« entsprechend Anlage 7 der VwV LBO-Vordrucke vom 2. Juni 2015 (GABl. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer beiliegenden Querschnittsberechnung und einschließlich der erforderlichen Stellungnahmen
|
35,0 AW
|
13.8.2
|
Bauzustandsbesichtigung, Endabnahme, örtliche Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme
|
|
13.8.2.1
|
Grundwert je Gebäude einschließlich Wegepauschale und der ersten Nutzungseinheit
|
15,7 AW
|
13.8.2.2
|
Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit, die begangen werden muss
|
4,0 AW
|
13.8.2.3
|
Zuschlag je Schornstein bis zu zwei Schächten für jeden vollen und angefangenen Meter
|
|
|
Für Reserveschornsteine kann ein Zuschlag nur berechnet werden, wenn eine Feuerstätte angeschlossen ist. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal drei Meter berechnet.
|
|
13.8.2.3.1
|
bei einer Bauzustandsbesichtigung, Rohbaubesichtigung oder örtlichen Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme
|
0,9 AW
|
13.8.2.3.2
|
bei einer Endabnahme
|
1,8 AW
|
13.8.2.4
|
Zuschlag je Feuerstätte
|
4,4 AW
|
13.8.3
|
Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann.
|
20,0 AW
|
13.8.4
|
Zuschlag, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine Überprüfung der Abgaswege einer Feuerstätte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe voraussetzt
|
12,0 AW
|
13.8.5
|
Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine rechnerische oder messtechnische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für die Feuerstätten voraussetzt
|
0,8 AW
|
13.8.6
|
Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine Dichtheitsprüfung oder die Überprüfung des inneren Zustandes einer Abgasanlage voraussetzt
|
0,8 AW
|
13.9
|
Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen durch die höhere Denkmalschutzbehörde nach § 7 Absatz 5 Nummer 1
Denkmalschutzgesetz (DSchG), soweit die Gebühren Dritten auferlegt oder sonst auf Dritte umgelegt werden können
|
50 bis 2 500
|
13.10
|
Eintragung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Eintragung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1
DSchG beantragt
|
50 bis 2 500
|
13.11
|
Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 10g
des Einkommensteuergesetzes für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
|
|
|
bei bescheinigten Aufwendungen bis
|
2 500 Euro
|
30
|
|
|
25 000 Euro
|
60
|
|
|
50 000 Euro
|
90
|
|
|
250 000 Euro
|
240
|
|
|
500 000 Euro
|
360
|
|
|
500 000 Euro
|
360
|
|
|
je weitere 500 000 Euro
|
300
|
13.12
|
Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 Satz 1 und § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
Wohnungseigentumsgesetz
|
30 bis 1 250
|
14
|
Berufsbildungsrecht
|
|
14.1
|
Öffentliche Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz
|
20 bis 1 000
|
14.2
|
Bescheinigung nach § 4 Nummer 21
des Umsatzsteuergesetzes
|
20 bis 250
|
15
|
Beschusswesen
|
|
|
Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.
|
|
|
Grundsätze
|
|
|
Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand, wie er sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung des Beschussamts Ulm ergibt, zu berechnen für
|
|
|
- 1.
die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach den §§ 7 bis 9
BeschG ,
- 2.
die Beschussprüfung nach § 5
BeschG
- a)
bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,
- b)
bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,
- c)
wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,
- d)
bei Böllern und Modellkanonen,
- 3.
die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11
BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung,
- 4.
die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13
BeschG.
|
|
|
Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen oder gesondert vergütet werden.
|
|
|
Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gelten folgende Stundensätze:
|
|
|
- 1.
Tätigkeit mit technischer Infrastruktur
|
121
|
|
- 2.
Tätigkeit ohne technische Infrastruktur
|
71
|
|
Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung
|
|
|
Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe, des gleichen Typs und des gleichen Kalibers anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:
|
|
|
- 1.
Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen,
- 2.
Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen,
- 3.
Waffenteile,
- 4.
Wechseltrommeln,
- 5.
Einsteckläufe.
|
|
15.1
|
Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)
|
|
15.1.1
|
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition
|
|
15.1.1.1
|
für die 1. Waffe
|
28
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
39
|
15.1.1.2
|
für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe
|
18
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
25
|
15.1.1.3
|
für die 6. und jede weitere Waffe
|
8
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
11,50
|
15.1.2
|
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition
|
|
15.1.2.1
|
für die 1. Waffe
|
12
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
17
|
15.1.2.2
|
für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe
|
8
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
11,50
|
15.1.2.3
|
für die 6. und jede weitere Waffe
|
4
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
6
|
15.1.3
|
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver
|
|
15.1.3.1
|
für die 1. Waffe
|
70
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
97
|
15.1.3.2
|
für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe
|
54
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
74
|
15.1.3.3
|
für die 6. und jede weitere Waffe
|
37
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
51
|
15.1.4
|
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition
|
|
15.1.4.1
|
für die 1. Waffe
|
28
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
39
|
15.1.4.2
|
für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe
|
18
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
25
|
15.1.4.3
|
für die 6. und jede weitere Waffe
|
8
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
11,50
|
15.1.5
|
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition
|
|
15.1.5.1
|
für die 1. Waffe
|
13
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
18
|
15.1.5.2
|
für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe
|
8,50
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
12
|
15.1.5.3
|
für die 6. und jede weitere Waffe
|
4,50
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
6
|
15.1.6
|
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver
|
|
15.1.6.1
|
für die 1. Waffe
|
70
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
97
|
15.1.6.2
|
für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe
|
54
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
74
|
15.1.6.3
|
für die 6. und jede weitere Waffe
|
37
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
51
|
15.2
|
Langwaffen (Gebühr je Lauf)
|
|
15.2.1
|
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition
|
|
15.2.1.1
|
für die 1. Waffe
|
33
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
46
|
15.2.1.2
|
für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe
|
22
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
31
|
15.2.1.3
|
für die 6. und jede weitere Waffe
|
11
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
15
|
15.2.2
|
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition
|
|
15.2.2.1
|
für die 1. Waffe
|
28
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
39
|
15.2.2.2
|
für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe
|
18
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
25
|
15.2.2.3
|
für die 6. und jede weitere Waffe
|
8
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
11,50
|
15.2.3
|
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver
|
|
15.2.3.1
|
für die 1. Waffe
|
70
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
97
|
15.2.3.2
|
für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe
|
54
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
74
|
15.2.3.3
|
für die 6. und jede weitere Waffe
|
37
|
|
ab dem 1. Juli 2021
|
51
|
15.3
|
Munition (Gebühr je Los)
|
|
15.3.1
|
Munitionszulassung
|
|
15.3.1.1
|
bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück
|
108
|
15.3.1.2
|
bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück
|
322
|
15.3.1.3
|
bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück
|
495
|
15.3.1.4
|
bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück
|
680
|
15.3.1.5
|
bei Losgrößen von 150 001 bis 1 500 000 Stück
|
717
|
15.3.2
|
Fabrikationskontrolle
|
|
15.3.2.1
|
bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück
|
108
|
15.3.2.2
|
bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück
|
215
|
15.3.2.3
|
bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück
|
301
|
15.3.2.4
|
bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück
|
388
|
15.3.2.5
|
bei Losgrößen von 150 001 bis 500 000 Stück
|
429
|
15.3.2.6
|
bei Losgrößen von 500 001 bis 1 500 000 Stück
|
515
|
15.4
|
Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2
BeschG
|
|
15.4.1
|
Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen
|
|
15.4.1.1
|
erste Messreihe
|
99
|
15.4.1.2
|
zweite und weitere Messreihen je
|
50
|
15.4.1.3
|
Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen
|
99
|
15.4.2
|
Die Gebühr für die Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen wird nach Zeitaufwand je angefangene Stunde berechnet.
|
|
15.4.3
|
Ausstellung von einfachen Bescheinigungen
|
22
|
15.5
|
Gebührenermäßigung
|
|
15.5.1
|
Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die unter Nummer 15 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.
|
|
15.5.2
|
Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand
|
|
|
- 1.
nicht funktionssicher oder
- 2.
nicht maßhaltig ist
|
|
|
und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.
|
|
15.5.3
|
Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigen sich die Prüfgebühren
|
|
|
gemäß Nummern 15.1 und 15.2 um 58 Prozent und
|
|
|
ab dem 1. Juli 2021 um 70 Prozent.
|
|
15.5.4
|
Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen, die zugleich der gleichen Waffengruppe, dem gleichen Typ und dem gleichen Kaliber zuzuordnen sind, gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.
|
|
15.5.5
|
Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei.
|
|
15.6
|
Auslagen
|
|
|
Folgende Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu erstatten:
|
|
|
- 1.
beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,
- 2.
bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,
- 3.
die Kosten der vom Beschussamt Ulm aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,
- 4.
bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11
BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.
|
|
16
|
Eichgebühren
|
|
|
Für öffentliche Leistungen der Eichbehörden werden Gebühren nach der Mess- und Eichgebührenverordnung erhoben.
|
|
17
|
Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke
|
|
17.1
|
Jede notwendige Entscheidung im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen
|
100 bis 10 000
|
17.2
|
Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt, nach Aufwand. Dabei sind die in der Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Stundensätze anzuwenden
|
Aufwand
|
18
|
Gewerbesachen
|
|
|
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36
der Gewerbeordnung
|
200 bis 800
|
19
|
Handwerksrecht
|
|
|
Öffentliche Leistungen nach der Handwerksordnung
|
20 bis 1 000
|
20
|
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
|
|
|
Öffentliche Leistungen, die der Errichtung, Veränderung und Auflösung der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern sowie die Aufsicht über sie nach dem vierten Abschnitt des vierten Teils der Handwerksordnung und nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts des Industrie- und Handelskammern betreffen, sind gebührenfrei.
|
|
21
|
Jugendarbeitsschutz
|
|
21.1
|
Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Kinderarbeit nach § 6 Absatz 1
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
|
|
|
Zahl der Kinder,
für die eine Ausnahme bewillligung erteilt wird
|
Kinderarbeit in einem Zeitraum
|
|
bis zu 5 Tagen
pro Kalenderjahr
|
bis zu 30 Tagen
pro Kalenderjahr
|
länger als
30 Tage pro
Kalenderjahr
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
|
|
1 bis 4
|
150
|
300
|
500
|
|
|
5 bis 20
|
300
|
400
|
600
|
|
|
21 bis 50
|
600
|
700
|
900
|
|
|
über 50
|
800
|
1 100
|
1 200
|
|
21.2
|
Behördliche Anordnung nach § 27 Absatz 1 und 2
JArbSchG
|
100 bis 1 000
|
21.3
|
Bewilligung von Akkordarbeit und Fließbandarbeit von Jugendlichen nach § 27 Absatz 3
JArbSchG
|
100 bis 1 000
|
22
|
Mutterschutz
|
|
22.1
|
Anordnung und Bewilligungen nach § 29 Absatz 3
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
|
60 bis 500
|
22.2
|
Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28
MuSchG
|
|
22.2.1
|
Genehmigung einer Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Absatz 1
MuSchG
|
60 bis 500
|
22.2.2
|
Vorläufige Untersagung einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 2 Satz 3
MuSchG
|
60 bis 500
|
22.2.3
|
Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 28 Absatz 3 Satz 2
MuSchG
|
60 bis 500
|
22.3
|
Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2
MuSchG
|
200 bis 2 000
|
22.4
|
Ausführliche Beratung des Arbeitgebers oder der bei ihm beschäftigten Personen in besonders schwierigen Fällen, gemäß § 29 Absatz 4
MuSchG nach Zeitaufwand. Die Abrechnung des Zeitaufwandes bestimmt sich nach der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung.
|
|
23
|
Raumordnung
|
|
23.1
|
Raumordnungsverfahren nach § 15
des Raumordnungsgesetzes (ROG) und beschleunigtes Raumordnungsverfahren nach § 16
ROG, jeweils mit raumordnerischer Beurteilung und in Verbindung mit § 18
des Landesplanungsgesetzes (LplG)
|
5 000 bis 250 000
|
23.2
|
Absehen von einem Raumordnungsverfahren nach § 16 Absatz 2
ROG in Verbindung mit § 18 Absatz 4
LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3
ROG in Verbindung mit § 19 Absatz 4
LplG
|
500 bis 50 000
|
23.3
|
Verlängerung einer raumordnerischen Beurteilung nach § 19 Absatz 8
LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3
ROG in Verbindung mit § 19 Absatz 4
LplG
|
50 bis 5 000
|
23.4
|
Herausgabe von Daten aus dem Automatisierten Raumordnungskataster (AROK) nach § 28
LplG
|
|
23.4.1
|
Berechnung der Gebühren
|
|
|
- a)
Grundentgelt bei Standardabgabe:
Das Grundentgelt berechnet sich nach der Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte (Punkt, Linie oder Fläche) bezogen auf die Fläche einer Verwaltungseinheit. In dem Grundentgelt ist der Zeitaufwand von einer halben Stunde berücksichtigt. (vgl. Ziffer 23.4.2)
- b)
Zuschlag für besondere Datenaufbereitung:
Das Grundentgelt erhöht sich um einen Zuschlag, sofern die Datenabgabe eine besondere Datenaufbereitung erfordert und den Zeitaufwand einer halben Stunde übersteigt. Dies beinhaltet auch die Zusammenstellung mehrerer Themenbereiche. (vgl. Ziffer 23.4.3)
|
|
23.4.2
|
Grundentgelt nach Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte
|
|
|
als Rasterdaten
|
|
|
bis 2 000 Graphikobjekte
|
0,06 je Graphikobjekt, mindestens 40
|
|
ab 2 001 bis 10 000 Graphikobjekte
|
0,04 je Graphikobjekt
|
|
ab 10 001 bis 100 000 Graphikobjekte
|
0,02 je Graphikobjekt
|
|
mehr als 100 000 Graphikobjekte
|
0,01 je Graphikobjekt
|
|
als Vektordaten
|
|
|
bis 2 000 Graphikobjekte
|
0,12 je Graphikobjekt, mindestens 60
|
|
ab 2 001 bis 10 000 Graphikobjekte
|
0,08 je Graphikobjekt
|
|
ab 10 001 bis 100 000 Graphikobjekte
|
0,04 je Graphikobjekt
|
|
mehr als 100 000 Graphikobjekte
|
0,02 je Graphikobjekt
|
23.4.3
|
Zuschlag für besondere Datenaufbereitung nach Zeitaufwand
|
|
|
Bei der Berechnung des Zuschlags ist die Zeit anzusetzen, die für die Bereitstellung der Daten entsprechend der Datenanforderung benötigt wird. Dabei sind die in der Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Stundensätze anzuwenden.
|
|
|
Für die erste halbe Stunde wird kein Zuschlag erhoben.
|
|
23.4.4
|
Auslagen für die Datenabgabe
|
|
|
Die Auslagen werden gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt.
|
|
23.4.4.1
|
Abgabe als Druckerzeugnis
|
|
|
Ausdruck DIN A4, in schwarz/weiß
|
0,50
|
|
Ausdruck DIN A4, in Farbe
|
1
|
|
Ausdruck DIN A3, in schwarz/weiß
|
1
|
|
Ausdruck DIN A3, in Farbe
|
2
|
|
Plottausdruck DIN A2
|
10
|
|
Plottausdruck DIN A1
|
15
|
|
Plottausdruck DIN A0
|
20
|
23.4.4.2
|
Abgabe in digitaler Form
|
15 je Daten-CD
|
|
Erstellen einer Daten-CD
|
|
24
|
Technischer Arbeitsschutz
|
|
24.1
|
Ausnahmen nach § 6
Druckluftverordnung
|
80 bis 250
|
24.2
|
Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 4
Druckluftverordnung
|
130 bis 350
|
24.3
|
Ermächtigung nach § 13
Druckluftverordnung
|
160 bis 350
|
24.4
|
Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Satz 2
Druckluftverordnung
|
130 bis 400
|
24.5
|
Erstellung eines Befähigungsscheins nach § 18 Absatz 2 Satz 2
Druckluftverordnung
|
180 bis 400
|
24.6
|
Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
|
260 bis 3 000
|
24.7
|
Ausnahmen nach § 3a Absatz 3
Arbeitsstättenverordnung
|
400 bis 5 000
|
24.8
|
Prüfung der Vorlage zum Einrichten von Arbeitsstätten nach § 2 Absatz 8
Arbeitsstättenverordnung
|
80 bis 1 500
|
24a
|
Textilkennzeichnung
Öffentliche Leistungen nach dem Textilkennzeichnungsgesetz vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) und der Verordnung (EU) Nr.1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 welche zuletzt durch die VO (EU) 2018/122 der Kommission vom 20. 10.2017 (ABl. 2018 L 22 S.3) geändert worden ist.
|
50 bis 7 000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
25
|
Versicherungsaufsicht
|
|
|
Laufende Aufsicht
|
|
25.1
|
Es wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, zumindest in Höhe von 75 Euro erhoben.
|
|
|
Für die Festsetzung der Stundensätze nach Laufbahngruppen gilt Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung.
|
|
25.2
|
Berufsständische Versorgungswerke
|
500 bis 35 000
|
26
|
Landesinformationsfreiheitsgesetz
|
|
|
Anmerkung:
|
|
|
Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2
Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2
LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem LGebG, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11
LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.
|
|
26.1
|
Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2
LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2
LIFG
|
gebührenfrei
|
26.2
|
Auskünfte
|
|
26.2.1
|
Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang
|
gebührenfrei
|
|
Anmerkung:
|
|
|
Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.
|
|
26.2.2
|
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise
|
30 bis 200
|
26.2.3
|
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen
|
200,01 bis 500
|
26.3
|
Informationszugang in sonstiger Weise
|
|
26.3.1
|
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise
|
15 bis 200
|
26.3.2
|
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen
|
200,01 bis 500
|
26.4
|
Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang
|
15 bis 500
|
|
Anmerkung zu den Nummern 26.2 bis 26.4:
|
|
|
Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.
|
|
26.5
|
Veröffentlichungen nach § 11
LIFG
|
gebührenfrei
|
26.6
|
Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
|
bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|