§ 8
Erwerb des schulischen Teiles der Fachhochschulreife
(1) Bei Schülerinnen und Schülern, welche die Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllen, ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob der schulische Teil der Fachhochschulreife bestanden ist. Dabei sind von den acht Prüfungsfächern nach Wahl sieben Fächer maßgeblich, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft sowie Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde oder Wirtschaft. Der schulische Teil der Fachhochschulreife ist bestanden, wenn
- 1.
in den maßgeblichen Fächern insgesamt mindestens 35 Punkte einfacher Wertung erreicht sind,
- 2.
in den Fächern Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft insgesamt mindestens 20 Punkte einfacher Wertung erreicht sind,
- 3.
die Leistungen in mindestens vier Fächern, darunter einem mit den Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach, jeweils mit mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung und in keinem Fach mit null Punkten bewertet worden sind.
Die Durchschnittsnote wird nach Maßgabe der Anlage 3 ermittelt. Ergeben sich in den modernen Fremdsprachen wegen der Kommunikationsprüfung, in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport wegen der praktischen Prüfung und in den Fällen einer zusätzlichen mündlichen Prüfung Bruchteile von Punkten, so wird zur Ermittlung der in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Punktzahlen das Ergebnis in der üblichen Weise gerundet.
(2) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird nach Maßgabe der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen vom 27. Oktober 1986 (GBl. S. 376), geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 21. Mai 1990 (GBl. S. 213, 216) oder der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe vom 17. Mai 2009 (GBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung erworben.
(3) Im Abgangszeugnis wird der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife vermerkt, wenn der berufsbezogene Teil noch nicht nachgewiesen werden kann.
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