§ 96
Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten
(zu §§ 23 und 50 bis 53
WHG)
Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Anordnungen für alle oder mehrere
- 1.
öffentliche Wasserversorgungen nach § 50
Absatz 5 Satz 1 WHG,
- 2.
Wasserschutzgebiete nach § 51
Absatz 1 Satz 1 WHG,
- 3.
Heilquellenschutzgebiete nach § 53
Absatz 4 Satz 1 WHG,
- 4.
als Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 oder § 53
Absatz 5 WHG getroffen worden sind,
erlassen. Soweit die Rechtsverordnung die land- und forstwirtschaftliche Nutzung regelt, ergeht sie im Einvernehmen mit der obersten Landwirtschafts- und Forstbehörde. § 95 findet keine Anwendung.
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