Art. 24
Das seither herkömmliche Weiderecht der Wanderschafherden (Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. April 1828, das Schäfereiwesen betreffend) ist aufgehoben. Diese Bestimmung tritt jedoch für Fahrten auf die Sommer- und Winterweide erst drei Jahre nach dem auf Verkündigung dieses Gesetzes folgenden 4. April in Wirksamkeit. Bis zu diesem Termin bleiben bezüglich dieser Fahrten die Vorschriften der Art. 14-16 des Schäfereigesetzes vom 9. April 1828 in Geltung.
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