§ 2
Versammlung der Jagdgenossenschaft
(1) Die Versammlung der Jagdgenossenschaft wird vom Jagdvorstand einberufen. Die Einladung zur Versammlung ist mindestens zwei Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.
(2) Die Versammlung der Jagdgenossenschaft ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.
(3) Die Versammlung der Jagdgenossenschaft ist nach § 15
Absatz 4 Satz 4 JWMG auch dann einzuberufen, wenn bei einer Verpachtung an mehrere Personen eine pachtende Person in das Pachtverhältnis eintritt, die erstmals einen Jagdpachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft schließt, und im Übrigen ein bereits bestehender Vertrag mit den anderen pachtenden Personen fortgeführt wird.
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