Anhang 5 I
Baugesetzbuch
(BauGB)
in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.9.2004
(BGBl. I S. 2414
), zuletzt
geändert durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 21.6.2005
(BGBl. I S. 1818)
- Auszug -
§ 147
Ordnungsmaßnahmen
Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde;
hierzu gehören,
- 1.
die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
- 2.
der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
- 3.
die Freilegung von Grundstücken,
- 4.
die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
- 5.
sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen
durchgeführt werden können.
Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen
und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1
a Abs. 3, soweit sie gemäß § 9 Abs. 1a an anderer Stelle den Grundstücken,
auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz
oder teilweise zugeordnet sind. Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen
einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets liegen.
§ 148
Baumaßnahmen
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern
überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie
gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
- 1.
für die Errichtung und Änderung der Gemeindebedarfs- und Folgeeinrichtungen
zu sorgen und
- 2.
die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin
ist oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer
zügig und zweckmäßig durchgeführt werden.
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören
- 1.
die Modernisierung und Instandsetzung,
- 2.
die Neubebauung und die Ersatzbauten,
- 3.
die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
sowie
- 4.
die Verlagerung oder Änderung von Betrieben.
Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne
des § 1a Abs. 3 soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden,
auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
§ 153
Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen,
Kaufpreise, Umlegung
(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder
Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
dienen, nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder
Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei deren Bemessung Werterhöhungen,
die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung
oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt,
als der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen
zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den allgemeinen Wertverhältnissen
auf dem Grundstücksmarkt sind zu berücksichtigen.
(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks
sowie bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte
Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der sich
in Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche
Erschwerung der Sanierung im Sinne des § 145 Abs. 2. Dies gilt nicht,
wenn in den Fällen des § 154 Abs. 3 Satz 2 oder 3 die Verpflichtung
zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags erloschen ist.
(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim Erwerb
eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich
in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des
§ 144 Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis
vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes
1 ergibt.
(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Abs. 3 ist das
Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche
und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
ergibt. § 154 Abs. 5 ist dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend
anzuwenden, der der durch die Sanierung bedingten Werterhöhung des
Grundstücks entspricht.
(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind
- 1.
Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2 und
im Falle der Geldabfindung nach § 59 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie den
§§ 60 und 61 Abs. 2 entsprechend anzuwenden;
- 2.
Wertänderungen, die durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung
des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung
von Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des Geldausgleichs
nach § 59 Abs. 2 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2 zu berücksichtigen;
- 3.
§ 58 nicht anzuwenden.
§ 154
Ausgleichsbetrag des Eigentümers
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde
einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung
bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht; Miteigentümer
sind im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum
heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen
im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert,
sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen
auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden.
Satz 2 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Abs. 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts
des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert,
der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder
beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem
Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche
Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§
162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen
vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten
der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag
vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen
den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige
an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse
hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt
werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid
an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids
fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen
Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung
seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155
Abs. 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben.
Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers
in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet
werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden
Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert
jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten
Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis
auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich
oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse
oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von
dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit
der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung
der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen
Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens
bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen
1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen,
sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung
entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze
1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 157
Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr
bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines
geeigneten Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,
- 1.
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde
nach den §§ 146 bis 148 obliegen,
- 2.
Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,
- 3.
der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,
nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen, das die
Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger
nach § 158 erfüllt.
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und
die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht
demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von
ihm abhängigen Unternehmen übertragen.
§ 165
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land,
deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen
Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet
und durchgeführt.
(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1
sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend
ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung
des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen
einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt
werden.
(3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich
als städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn
- 1.
die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz 2 entspricht,
- 2.
das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten
Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs-
und Folgeeinrichtungen oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen,
- 3.
die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme angestrebten
Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht erreicht werden
können oder Eigentümer der von der Maßnahme betroffenen Grundstücke
unter entsprechender Berücksichtigung des § 166 Abs. 3 nicht bereit
sind, ihre Grundstücke an die Gemeinde oder den von ihr beauftragten
Entwicklungsträger zu dem Wert zu veräußern, der sich in Anwendung
des § 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 ergibt,
- 4.
die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren
Zeitraums gewährleistet ist.
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.
(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen
oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen
über die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die
§§ 137 bis 141 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen,
dass sich die Entwicklung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke,
die von der Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem Bereich
ganz oder teilweise ausgenommen werden. Grundstücke, die den in §
26 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Zwecken dienen, die in
§ 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke sowie Grundstücke, für die nach
§ 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet
worden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei denen die Absicht, sie
für Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der Gemeinde bekannt
ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers in den städtebaulichen
Entwicklungsbereich einbezogen werden. Der Bedarfsträger soll seine
Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben
ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme besteht.
(6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung
ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.
(7) Der Entwicklungssatzung ist eine Begründung beizufügen.
In der Begründung sind die Gründe darzulegen, die die förmliche Festlegung
des entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtfertigen.
(8) Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist ortsüblich bekannt
zu machen. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In
der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht nach
den §§ 144, 145 und 153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung
wird die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich.
(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche
Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die von der Entwicklungssatzung
betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat
in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). § 54
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 166
Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet
und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung
getroffen wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und, soweit eine Aufgabe nicht
nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Entwicklung
im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirklichen.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen,
dass ein funktionsfähiger Bereich entsprechend der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entsteht, der nach seinem
wirtschaftlichen Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung
den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht
und in dem eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Versorgung der
Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt ist.
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich
erwerben. Dabei soll sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform
die bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken oder
Rechten im Rahmen des § 169 Abs. 6 anstreben. Die Gemeinde soll von
dem Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn
- 1.
bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und das Maß der
baulichen Nutzung bei der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht
geändert werden soll oder
- 2.
der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den
Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt
oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage ist,
das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen,
und er sich hierzu verpflichtet.
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigentümer
verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten,
der der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts
seines Grundstücks entspricht.
(4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme
kann einem Planungsverband nach § 205 Abs. 4 übertragen werden.
§ 167
Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr
bei der Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers,
bedienen. § 157 Abs. 1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde
übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als
deren Treuhänder. § 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160
und 161 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke
des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Abs. 5 bis 8 zu veräußern;
er ist dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.
§ 169
Besondere Vorschriften für den städtebaulichen
Entwicklungsbereich
(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind entsprechend
anzuwenden
. . . . . . . . . . . . . . . .
- 4.
die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungsmaßnahmen; Baumaßnahmen),
. . . . . . . . . . . . . . . .
§ 177
Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren
Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder
Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann
die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot
und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen.
Zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel ist der
Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch
den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die
zu beseitigenden Missstände oder zu behebenden Mängel zu bezeichnen
und eine angemessene Frist für die Durchführung der erforderlichen
Maßnahmen zu bestimmen.
(2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage
nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
entspricht.
(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung,
Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter
- 1.
die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur
unerheblich beeinträchtigt wird,
- 2.
die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen-
oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder
- 3.
die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer
städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen
Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen
Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern
verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung
der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid über
den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des
Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.
(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten
Maßnahmen insoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde
Mittel decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die
zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen der baulichen
Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten entstanden, die
er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit
nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt.
Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften
verpflichtet ist, die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen
unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich
unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem
Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung
im Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes
der Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.
(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird nach der
Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen unter
Berücksichtigung der Erträge ermittelt, die für die modernisierte
oder instand gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung
nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit einem Bebauungsplan,
einem Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer
sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu
berücksichtigen.
§ 205
Planungsverbände
(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger können
sich zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch gemeinsame
zusammengefasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange
zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung
für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden.
(2) Kommt ein Zusammenschluss nach Absatz 1 nicht zustande,
können die Beteiligten auf Antrag eines Planungsträgers zu einem Planungsverband
zusammengeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit dringend
geboten ist. Ist der Zusammenschluss aus Gründen der Raumordnung geboten,
kann den Antrag auch die für die Landesplanung nach Landesrecht zuständige
Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die Landesregierung. Sind
Planungsträger verschiedener Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluss
nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Landesregierungen. Sollen
der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an
dem Planungsverband beteiligt werden, erfolgt der Zusammenschluss
nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung,
sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren
Körperschaft oder Anstalt dem Zusammenschluss durch die Landesregierung
widerspricht.
(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über den Plan
unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die zuständige Landesbehörde
eine Satzung oder einen Plan auf und legt sie dem Planungsverband
zur Beschlussfassung vor. Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung
oder diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung die Satzung oder
den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist der
Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem
Planungsverband beteiligt, wird die Satzung oder der Plan nach Vereinbarung
zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung festgesetzt,
sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren
Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Landesregierung
widerspricht.
(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der Satzung die
Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen
werden.
(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen
für den Zusammenschluss entfallen sind oder der Zweck der gemeinsamen
Planung erreicht ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluss über die
Auflösung nicht zustande, ist unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen
die Auflösung auf Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im Übrigen ist
Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach Auflösung des Planungsverbands
gelten die von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der einzelnen
Gemeinden.
(6) Ein Zusammenschluss nach dem Zweckverbandsrecht oder durch
besondere Landesgesetze wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.
(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen nach
den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind die Entwürfe der Bauleitpläne
mit Begründung vor der Beschlussfassung hierüber oder der Festsetzung
nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren Gebiet der Bauleitplan
aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme innerhalb angemessener
Frist zuzuleiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden fristgemäß
vorgebrachten Bedenken und Anregungen ist § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6
entsprechend anzuwenden.