R 4. Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer
Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu
ermitteln:
1 Steuerbetrag
a) nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG
oder
b) nach dem bei Anwendung des
Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der
Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
2 + Steuer auf Grund Berechnung nach den
§§ 34, 34b EStG
3 = tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
4 - ausländische Steuern nach
§ 34c Abs. 1 und 6 EStG 1)
5 - Steuerermäßigung nach § 35 EStG
6 - Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern
bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für
Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für
eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1, 2 EStG)
7 - Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden
an politische Parteien und unabhängige
Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
8 - Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
9 + Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
10 + Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i.V.m. den
§§ 30, 31 EStDV
11 + Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag nach
§ 10 Abs. 2 AStG unter Berücksichtigung des
§ 12 AStG 1)
Anhang 20 12 + Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2
Forstschäden-Ausgleichsgesetz
13 + Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in
den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um
Freibeträge für Kinder gemindert wurde 2)
14 = festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG).
H 4 Hinweise
Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge
>H 213d
Zuordnung von Gewinnen bei abweichendem Wirtschaftsjahr
>§ 4a Abs. 2 EStG
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1) Infolge des Wegfalls des durch das StSenkG eingeführten
Sondersteuersatzes vom 38% (§ 10 Abs. 2 AStG i.d.F. des
StSenkG) ist § 12 Abs. 1 AStG wieder in die vor dem StSenkG
geltende Fassung zurückgeführt worden. Daher ist die Nummer 4
zu ergänzen um die Angaben "§ 12 AStG" und die Nummer 11 zu
streichen (amtliche Gesetzesbegründung zum UntStFG,
BT-Drs. 14/6882).
2) Nach § 10a Abs. 2 EStG ist in den Fällen des § 10a EStG die
tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage zu
erhöhen.
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