R 7. Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen
und Verträgen
S 2125 - unbesetzt -
H 7 Hinweise
Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen
und Verträgen
S 2125 1. Zinsen aus Schuldbuchforderungen und
Schuldverschreibungen im Sinne des § 252 Abs. 3 LAG,
wenn der Zinssatz nicht mehr als 4 % beträgt, und
Zinsen aus Spareinlagen im Sinne des § 252 Abs. 4 LAG
und im Sinne des § 41 Abs. 5 RepG vom 12.2.1969
(BGBl. I S. 105) insoweit, als die Spareinlagen
festgelegt und nicht vorzeitig freigegeben sind, z.B.
durch Auszahlung des Sparguthabens an den
Berechtigten, durch Einzahlung auf ein Sparguthaben
mit gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsfrist
oder auf einen prämienbegünstigten Sparvertrag;
Anhang 18 2. Investitionszulagen nach dem InvZulG;
3. Arbeitnehmer-Sparzulagen nach dem VermBG;
4. Wohnungsbau-Prämien nach dem WoPG;
5. die Unterschiedsbeträge, die nach § 17 Abs. 1 des
Arbeitssicherstellungsgesetzes gezahlt werden;
6. Leistungen nach dem Teil II des Gesetzes über die
Errichtung einer Stiftung ,,Hilfswerk für behinderte
Kinder".
Steuerbefreiungen auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen
>Anlage zum BMF-Schreiben vom 18.4.2001 (BStBl I S. 286)
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