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Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum 01.01.2002
Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2002 EStH
2002
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung
des Einkommensteuerrechts Einkommensteuer-Richtlinien 2001 - EStR
2001
Fußnoten
Ab Veranlagungszeitraum 2003: EStH 2003 mit EStR 2003
InhaltsverzeichnisTitel | Fassung vom | Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2002 | 01.03.2003 | Vorwort | 01.03.2003 | Inhaltsübersicht | 01.03.2003 | Abkürzungsverzeichnis | 01.03.2003 | Tabellarische Übersicht | 01.03.2003 | A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer- Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise | 01.03.2003 | Einführung | 01.03.2003 | I. Steuerpflicht | 01.03.2003 | Zu § 1 EStG | 01.03.2003 | Zu § 1a EStG | 01.03.2003 | H 1 Steuerpflicht | 01.03.2003 | H 2 Zuständigkeit bei der Besteuerung | 01.03.2003 | II. Einkommen | 01.03.2003 | 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung | 01.03.2003 | Zu § 2 EStG | 01.03.2003 | H 3 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens | 01.03.2003 | H 4 Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer | 01.03.2003 | Zu § 2a EStG | 01.03.2003 | H 5 Negative ausländische Einkünfte | 01.03.2003 | Zu § 2b EStG | 01.03.2003 | H 5a Negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen | 01.03.2003 | 2. Steuerfreie Einnahmen | 01.03.2003 | Zu § 3 EStG | 01.03.2003 | § 4 EStDV Steuerfreie Einnahmen | 01.03.2003 | H 6 Steuerbefreiungen auf Grund des § 3 EStG | 01.03.2003 | H 7 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen | 01.03.2003 | H 8 unbesetzt | 01.03.2003 | H 9 unbesetzt | 01.03.2003 | H 10 unbesetzt | 01.03.2003 | Zu § 3a EStG | 01.03.2003 | Zu § 3b EStG | 01.03.2003 | Zu § 3c EStG | 01.03.2003 | H 11 Anteilige Abzüge | 01.03.2003 | 3. Gewinn | 01.03.2003 | Zu § 4 EStG | 01.03.2003 | § 6 EStDV Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs | 01.03.2003 | § 7 EStDV | 01.03.2003 | § 8 EStDV Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert | 01.03.2003 | § 8a EStDV | 01.03.2003 | H 12 Betriebsvermögensvergleich | 01.03.2003 | H 13 Betriebsvermögen | 01.03.2003 | H 14 Einlagen und Entnahmen | 01.03.2003 | H 15 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung | 01.03.2003 | H 16 Einnahmenüberschussrechnung | 01.03.2003 | H 17 Wechsel der Gewinnermittlungsart | 01.03.2003 | H 18 Betriebseinnahmen und -ausgaben | 01.03.2003 | H 19 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen | 01.03.2003 | H 20 Abziehbare Steuern | 01.03.2003 | H 21 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben | 01.03.2003 | H 22 Besondere Aufzeichnung | 01.03.2003 | H 23 Entfernungspauschale, nicht abziehbare Fahrtkosten, Reisekosten und Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung | 01.03.2003 | H 24 Abzugsverbot für Sanktionen sowie für Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG | 01.03.2003 | Zu § 4a EStG | 01.03.2003 | § 8b EStDV Wirtschaftsjahr | 01.03.2003 | § 8c EStDV Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten | 01.03.2003 | H 25 Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr | 01.03.2003 | Zu § 4b EStG | 01.03.2003 | H 26 Direktversicherung | 01.03.2003 | Zu § 4c EStG | 01.03.2003 | H 27 Zuwendungen an Pensionskassen | 01.03.2003 | Zu § 4d EStG | 01.03.2003 | H 27a Zuwendungen an Unterstützungskassen | 01.03.2003 | Zu § 4e EStG | 01.03.2003 | Zu § 5 EStG | 01.03.2003 | H 28 Allgemeines zum Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG | 01.03.2003 | H 29 Ordnungsmäßige Buchführung | 01.03.2003 | H 30 Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens | 01.03.2003 | H 31 Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens | 01.03.2003 | H 31a Immaterielle Wirtschaftsgüter | 01.03.2003 | H 31b Rechnungsabgrenzungen | 01.03.2003 | H 31c Rückstellungen | 01.03.2003 | Zu § 5a EStG | 01.03.2003 | H 31d Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr | 01.03.2003 | Zu § 6 EStG | 01.03.2003 | H 32 Anlagevermögen und Umlaufvermögen | 01.03.2003 | H 32a Anschaffungskosten | 01.03.2003 | H 33 Herstellungskosten | 01.03.2003 | H 33a Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück | 01.03.2003 | H 34 Zuschüsse für Anlagegüter | 01.03.2003 | H 35 Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung | 01.03.2003 | H 35a Teilwert | 01.03.2003 | H 36 Bewertung des Vorratsvermögens | 01.03.2003 | H 36a Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen | 01.03.2003 | H 37 Bewertung von Verbindlichkeiten | 01.03.2003 | H 38 Bewertung von Rückstellungen | 01.03.2003 | H 39 Bewertung von Entnahmen und Einlagen | 01.03.2003 | H 40 Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter | 01.03.2003 | H 40a Überführung und Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern | 01.03.2003 | Zu § 6a EStG | 01.03.2003 | H 41 Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen | 01.03.2003 | Zu § 6b EStG | 01.03.2003 | § 9a EStDV Anschaffung, Herstellung | 01.03.2003 | H 41a Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter im Sinne des § 6b EStG | 01.03.2003 | H 41b Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach § 6b EStG | 01.03.2003 | H 41c Sechsjahresfrist im Sinne des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG | 01.03.2003 | Zu § 6c EStG | 01.03.2003 | H 41d Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen | 01.03.2003 | Zu § 6d EStG | 01.03.2003 | H 41e Euroumrechnungsrücklage | 01.03.2003 | Zu § 7 EStG | 01.03.2003 | § 10 EStDV Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes | 01.03.2003 | § 10a EStDV Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat | 01.03.2003 | §§ 11 - 11b EStDV weggefallen | 01.03.2003 | § 11c EStDV Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden | 01.03.2003 | § 11d EStDV Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat | 01.03.2003 | § 15 EStDV Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen | 01.03.2003 | H 42 Abnutzbare Wirtschaftsgüter | 01.03.2003 | H 42a Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude | 01.03.2003 | H 43 Bemessungsgrundlage für die AfA | 01.03.2003 | H 44 Höhe der AfA | 01.03.2003 | H 44a Absetzung für Substanzverringerung | 01.03.2003 | Zu § 7a EStG | 01.03.2003 | H 45 Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen | 01.03.2003 | H 46 unbesetzt | 01.03.2003 | H 47 unbesetzt | 01.03.2003 | H 48 unbesetzt | 01.03.2003 | H 49 unbesetzt | 01.03.2003 | H 50 unbesetzt | 01.03.2003 | H 51 unbesetzt | 01.03.2003 | H 52 unbesetzt | 01.03.2003 | H 53 unbesetzt | 01.03.2003 | H 54 unbesetzt | 01.03.2003 | H 55 unbesetzt | 01.03.2003 | H 56 unbesetzt | 01.03.2003 | H 57 unbesetzt | 01.03.2003 | H 58 unbesetzt | 01.03.2003 | H 59 unbesetzt | 01.03.2003 | H 60 unbesetzt | 01.03.2003 | H 61 unbesetzt | 01.03.2003 | H 62 unbesetzt | 01.03.2003 | H 63 unbesetzt | 01.03.2003 | H 64 unbesetzt | 01.03.2003 | H 65 unbesetzt | 01.03.2003 | H 66 unbesetzt | 01.03.2003 | H 67 unbesetzt | 01.03.2003 | H 68 unbesetzt | 01.03.2003 | H 69 unbesetzt | 01.03.2003 | H 70 unbesetzt | 01.03.2003 | H 71 unbesetzt | 01.03.2003 | H 72 unbesetzt | 01.03.2003 | H 73 unbesetzt | 01.03.2003 | H 74 unbesetzt | 01.03.2003 | H 75 unbesetzt | 01.03.2003 | Zu § 7b EStG | 01.03.2003 | Zu § 7c EStG | 01.03.2003 | H 76 Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen | 01.03.2003 | Zu § 7d EStG | 01.03.2003 | H 77 Weitergeltung der Anordnungen zu § 7d EStG | 01.03.2003 | Zu § 7e EStG | 01.03.2003 | H 78 unbesetzt | 01.03.2003 | H 78a unbesetzt | 01.03.2003 | H 79 unbesetzt | 01.03.2003 | H 80 unbesetzt | 01.03.2003 | H 81 unbesetzt | 01.03.2003 | Zu § 7f EStG | 01.03.2003 | H 82 Weitergeltung der Anordnungen zu § 7f EStG | 01.03.2003 | Zu § 7g EStG | 01.03.2003 | H 82a Ansparabschreibungen | 01.03.2003 | H 83 Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe | 01.03.2003 | Zu § 7h EStG | 01.03.2003 | H 83a Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen | 01.03.2003 | Zu § 7i EStG | 01.03.2003 | H 83b Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen | 01.03.2003 | Zu § 7k EStG | 01.03.2003 | H 83c Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung | 01.03.2003 | 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten | 01.03.2003 | Zu § 8 EStG | 01.03.2003 | Zu § 9 EStG | 01.03.2003 | H 84 unbesetzt | 01.03.2003 | Zu § 9a EStG | 01.03.2003 | H 85 Pauschbeträge für Werbungskosten | 01.03.2003 | 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug | 01.03.2003 | Zu § 9b EStG | 01.03.2003 | H 86 Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer | 01.03.2003 | 5. Sonderausgaben | 01.03.2003 | Zu § 10 EStG | 01.03.2003 | § 29 EStDV Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen | 01.03.2003 | § 30 EStDV Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen | 01.03.2003 | §§ 31 bis 44 EStDV weggefallen | 01.03.2003 | H 86a Sonderausgaben (Allgemeines) | 01.03.2003 | H 86b Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten | 01.03.2003 | H 87 Renten und dauernde Lasten | 01.03.2003 | H 87a Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines) | 01.03.2003 | H 88 Versicherungsbeiträge | 01.03.2003 | H 89 Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen | 01.03.2003 | H 90 unbesetzt | 01.03.2003 | H 91 unbesetzt | 01.03.2003 | H 92 unbesetzt | 01.03.2003 | H 93 unbesetzt | 01.03.2003 | H 94 Nachversteuerung von Bausparbeiträgen | 01.03.2003 | H 95 unbesetzt | 01.03.2003 | H 96 unbesetzt | 01.03.2003 | H 97 unbesetzt | 01.03.2003 | H 98 unbesetzt | 01.03.2003 | H 99 unbesetzt | 01.03.2003 | H 100 unbesetzt | 01.03.2003 | H 101 Kirchensteuern | 01.03.2003 | H 102 Steuerberatungskosten | 01.03.2003 | H 103 Aufwendungen für die Berufsausbildung oder die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf | 01.03.2003 | H 103a Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis | 01.03.2003 | H 104 Schulgeld | 01.03.2003 | H 105 unbesetzt | 01.03.2003 | H 106 Kürzung des Vorwegabzugs | 01.03.2003 | H 107 unbesetzt | 01.03.2003 | H 108 unbesetzt | 01.03.2003 | H 109 unbesetzt | 01.03.2003 | H 109a Nachversteuerung für Versicherungsbeiträge und Bausparbeiträge bei Ehegatten im Fall ihrer getrennten Veranlagung | 01.03.2003 | Zu § 10a EStG | 01.03.2003 | H 110 unbesetzt | 01.03.2003 | Zu § 10b EStG | 01.03.2003 | § 48 EStDV Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke | 01.03.2003 | § 49 EStDV Zuwendungsempfänger | 01.03.2003 | § 50 EStDV Zuwendungsnachweis | 01.03.2003 | H 111 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 und 1a EStG | 01.03.2003 | H 112 Zuwendungen an politische Parteien | 01.03.2003 | H 113 Begrenzung des Abzugs der Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke | 01.03.2003 | Zu § 10c EStG | 01.03.2003 | H 114 Berechnung der Vorsorgepauschale bei Ehegatten | 01.03.2003 | Zu § 10d EStG | 01.03.2003 | H 115 Verlustabzug | 01.03.2003 | Zu § 10e EStG | 01.03.2003 | H 115a Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus | 01.03.2003 | Zu § 10f EStG | 01.03.2003 | H 115b Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen | 01.03.2003 | Zu § 10g EStG | 01.03.2003 | H 115c Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden | 01.03.2003 | Zu § 10h EStG | 01.03.2003 | Zu § 10i EStG | 01.03.2003 | 6. Vereinnahmung und Verausgabung | 01.03.2003 | Zu § 11 EStG | 01.03.2003 | H 116 Zufluss von Einnahmen und Abfluss von Ausgaben | 01.03.2003 | Zu § 11a EStG | 01.03.2003 | H 116a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen | 01.03.2003 | Zu § 11b EStG | 01.03.2003 | H 116b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen | 01.03.2003 | 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben | 01.03.2003 | Zu § 12 EStG | 01.03.2003 | H 117 Abgrenzung der Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben und Werbungskosten | 01.03.2003 | H 117a Studienreisen, Fachkongresse | 01.03.2003 | H 118 unbesetzt | 01.03.2003 | H 119 unbesetzt | 01.03.2003 | H 120 Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile | 01.03.2003 | H 121 Nichtabziehbare Steuern und Nebenleistungen | 01.03.2003 | H 122 Spenden | 01.03.2003 | H 123 Wiederkehrende Leistungen | 01.03.2003 | 8. Die einzelnen Einkunftsarten | 01.03.2003 | a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) | 01.03.2003 | Zu § 13 EStG | 01.03.2003 | § 51 EStDV Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen Betrieben | 01.03.2003 | H 124 Freibetrag für Land- und Forstwirte | 01.03.2003 | H 124a Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung | 01.03.2003 | H 125 Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen | 01.03.2003 | H 125a Bewertung von Vieh bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG | 01.03.2003 | H 126 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen in einem landwirtschaftlichen Betrieb | 01.03.2003 | H 127 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft | 01.03.2003 | H 128 Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben | 01.03.2003 | Zu § 13a EStG | 01.03.2003 | § 52 EStDV | 01.03.2003 | H 129 Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen | 01.03.2003 | H 130 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen | 01.03.2003 | Zu § 14 EStG | 01.03.2003 | H 131 Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen | 01.03.2003 | H 132 Durch behördlichen Zwang veranlasste Veräußerungen | 01.03.2003 | H 133 unbesetzt | 01.03.2003 | Zu § 14a EStG | 01.03.2003 | H 133a Freibetrag bei Betriebsveräußerung im ganzen (§ 14a Abs. 1 bis 3 EStG) | 01.03.2003 | H 133b Freibetrag für die Abfindung weichender Erben (§ 14a Abs. 4, 6 und 7 EStG) | 01.03.2003 | b) Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) | 01.03.2003 | Zu § 15 EStG | 01.03.2003 | H 134 Selbständigkeit | 01.03.2003 | H 134a Nachhaltigkeit | 01.03.2003 | H 134b Gewinnerzielungsabsicht | 01.03.2003 | H 134c Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr | 01.03.2003 | H 135 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft | 01.03.2003 | H 136 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der selbständigen Arbeit | 01.03.2003 | H 137 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung | 01.03.2003 | H 138 Mitunternehmerschaft | 01.03.2003 | H 138a Steuerliche Anerkennung von Familiengesellschaften | 01.03.2003 | H 138b unbesetzt | 01.03.2003 | H 138c Verluste aus gewerblicher Tierzucht | 01.03.2003 | Zu § 15a EStG | 01.03.2003 | H 138d Verluste bei beschränkter Haftung | 01.03.2003 | Zu § 16 EStG | 01.03.2003 | H 139 Veräußerung des gewerblichen Betriebs | 01.03.2003 | Zu § 17 EStG | 01.03.2003 | § 53 EStDV Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften | 01.03.2003 | § 54 EStDV Übersendung von Urkunden durch die Notare | 01.03.2003 | H 140 Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft | 01.03.2003 | H 141 unbesetzt | 01.03.2003 | c) Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) | 01.03.2003 | Zu § 18 EStG | 01.03.2003 | H 142 Aufzeichnungspflicht und Buchführungspflicht von Angehörigen der freien Berufe | 01.03.2003 | H 143 Betriebsvermögen | 01.03.2003 | H 144 Beiträge der Ärzte zu Versorgungseinrichtungen und zum Fürsorgefonds der Ärztekammern | 01.03.2003 | H 145 unbesetzt | 01.03.2003 | H 146 Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber der nichtselbständigen Arbeit, Nebentätigkeit | 01.03.2003 | H 147 Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG | 01.03.2003 | H 148 unbesetzt | 01.03.2003 | H 149 Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Erfinder | 01.03.2003 | d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) | 01.03.2003 | Zu § 19 EStG | 01.03.2003 | H 150 Allgemeines zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | 01.03.2003 | H 151 unbesetzt | 01.03.2003 | H 152 unbesetzt | 01.03.2003 | Zu § 19a EStG | 01.03.2003 | e) Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) | 01.03.2003 | Zu § 20 EStG | 01.03.2003 | H 153 Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen | 01.03.2003 | H 154 Einnahmen aus Kapitalvermögen | 01.03.2003 | H 155 unbesetzt | 01.03.2003 | H 156 Sparer-Freibetrag | 01.03.2003 | f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) | 01.03.2003 | Zu § 21 EStG | 01.03.2003 | § 82a EStDV Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden | 01.03.2003 | §§ 82b bis 82e EStDV | 01.03.2003 | § 82g EStDV Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen | 01.03.2003 | § 82h EStDV | 01.03.2003 | § 82i EStDV Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern | 01.03.2003 | H 157 Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand | 01.03.2003 | H 158 unbesetzt | 01.03.2003 | H 158a unbesetzt | 01.03.2003 | H 159 unbesetzt | 01.03.2003 | H 160 unbesetzt | 01.03.2003 | H 161 Einnahmen und Werbungskosten | 01.03.2003 | H 162 Verbilligt überlassene Wohnung | 01.03.2003 | H 162a Miet- und Pachtverträge zwischen Angehörigen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft | 01.03.2003 | H 163 Behandlung von Zuschüssen | 01.03.2003 | H 164 Miteigentum und Gesamthand | 01.03.2003 | H 164a Substanzausbeuterecht | 01.03.2003 | g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) | 01.03.2003 | Zu § 22 EStG | 01.03.2003 | § 55 EStDV Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen | 01.03.2003 | H 165 Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der Leibrenten | 01.03.2003 | H 166 Wiederkehrende Bezüge bei ausländischen Studenten und Schülern | 01.03.2003 | H 167 Besteuerung von Leibrenten | 01.03.2003 | H 168 Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV) | 01.03.2003 | H 168a Besteuerung von Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG | 01.03.2003 | H 168b Besteuerung von Bezügen im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG | 01.03.2003 | Zu § 23 EStG | 01.03.2003 | H 169 Private Veräußerungsgeschäfte | 01.03.2003 | h) Gemeinsame Vorschriften | 01.03.2003 | Zu § 24 EStG | 01.03.2003 | H 170 Begriff der Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG | 01.03.2003 | H 171 Nachträgliche Einkünfte | 01.03.2003 | Zu § 24a EStG | 01.03.2003 | H 171a Altersentlastungsbetrag | 01.03.2003 | III. Veranlagung | 01.03.2003 | Zu § 25 EStG | 01.03.2003 | § 56 EStDV Steuererklärungspflicht | 01.03.2003 | §§ 57 - 59 EStDV weggefallen | 01.03.2003 | § 60 EStDV Unterlagen zur Steuererklärung | 01.03.2003 | H 172 Verfahren bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG | 01.03.2003 | H 173 Einkommensteuererklärung | 01.03.2003 | Zu § 26 EStG | 01.03.2003 | H 174 Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 EStG | 01.03.2003 | Zu § 26a EStG | 01.03.2003 | § 61 EStDV Antrag auf anderweitige Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen im Fall des § 26a des Gesetzes | 01.03.2003 | §§ 62 bis 62c EStDV weggefallen | 01.03.2003 | § 62d EStDV Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten | 01.03.2003 | H 174a Getrennte Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG | 01.03.2003 | Zu § 26b EStG | 01.03.2003 | H 174b Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG | 01.03.2003 | Zu § 26c EStG | 01.03.2003 | § 63 EStDV weggefallen | 01.03.2003 | H 174c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung nach § 26c EStG | 01.03.2003 | Zu § 27 EStG | 01.03.2003 | Zu § 28 EStG | 01.03.2003 | Zu §§ 29 - 30 EStG | 01.03.2003 | IV. Tarif | 01.03.2003 | Zu § 31 EStG | 01.03.2003 | H 175 Familienleistungsausgleich | 01.03.2003 | Zu § 32 EStG | 01.03.2003 | H 176 Im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder | 01.03.2003 | H 177 Pflegekinder | 01.03.2003 | H 178 Allgemeines zur Berücksichtigung von Kindern | 01.03.2003 | H 179 Kinder, die arbeitslos sind | 01.03.2003 | H 180 Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden | 01.03.2003 | H 180a Kinder, die sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden | 01.03.2003 | H 180b Kinder, die mangels Ausbildungsplatz ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können | 01.03.2003 | H 180c Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder freiwillige Dienste leisten | 01.03.2003 | H 180d Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten | 01.03.2003 | H 180e Einkünfte und Bezüge des Kindes | 01.03.2003 | H 180f Verlängerungstatbestände bei arbeitslosen Kindern und Kindern in Berufsausbildung | 01.03.2003 | H 181 Höhe der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen | 01.03.2003 | H 181a Übertragung der Freibeträge für Kinder | 01.03.2003 | H 182 Haushaltsfreibetrag, Zuordnung von Kindern | 01.03.2003 | H 183 unbesetzt | 01.03.2003 | Zu § 32a EStG | 01.03.2003 | H 184 unbesetzt | 01.03.2003 | H 184a Splitting-Verfahren bei verwitweten Personen (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG) | 01.03.2003 | H 184b Splitting-Verfahren bei Personen, deren Ehe im Veranlagungszeitraum aufgelöst worden ist (§ 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG) | 01.03.2003 | Zu § 32b EStG | 01.03.2003 | H 185 Progressionsvorbehalt | 01.03.2003 | H 185a Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften | 01.03.2003 | Zu § 33 EStG | 01.03.2003 | § 64 EStDV Mitwirkung der Gesundheitsbehörden beim Nachweis des Gesundheitszustandes für steuerliche Zwecke | 01.03.2003 | H 186 H 186-189 | 01.03.2003 | Zu § 33a EStG | 01.03.2003 | H 190 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung | 01.03.2003 | H 191 Ausbildungsfreibeträge | 01.03.2003 | H 192 Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt oder für vergleichbare Dienstleistungen (§ 33a Abs. 3 EStG) | 01.03.2003 | H 192a Zeitanteilige Ermäßigung nach § 33a Abs. 4 EStG | 01.03.2003 | H 193 unbesetzt | 01.03.2003 | Zu § 33b EStG | 01.03.2003 | § 65 EStDV Nachweis der Behinderung | 01.03.2003 | H 194 Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen | 01.03.2003 | Zu § 33c EStG | 01.03.2003 | H 195 unbesetzt | 01.03.2003 | H 196 unbesetzt | 01.03.2003 | Zu § 34 EStG | 01.03.2003 | H 197 Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte | 01.03.2003 | H 198 Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung | 01.03.2003 | H 199 Besondere Voraussetzungen für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG | 01.03.2003 | H 200 Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) | 01.03.2003 | H 201 Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG | 01.03.2003 | H 202 unbesetzt | 01.03.2003 | H 203 unbesetzt | 01.03.2003 | Zu § 34a EStG | 01.03.2003 | Zu § 34b EStG | 01.03.2003 | § 68 EStDV Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz | 01.03.2003 | H 204 Außerordentliche Holznutzungen | 01.03.2003 | H 205 Nachgeholte Nutzungen im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG | 01.03.2003 | H 206 Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG | 01.03.2003 | H 207 Nutzungssatz | 01.03.2003 | H 208 Zusammentreffen der verschiedenen Holznutzungsarten | 01.03.2003 | H 209 Berechnung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt | 01.03.2003 | H 210 Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte | 01.03.2003 | H 211 Höhe der Steuersätze | 01.03.2003 | H 212 Voraussetzungen für die Anwendung der Vergünstigungen des § 34b EStG | 01.03.2003 | V. Steuerermäßigungen | 01.03.2003 | 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften | 01.03.2003 | Zu § 34c EStG | 01.03.2003 | § 68a EStDV Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten | 01.03.2003 | § 68b EStDV Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern | 01.03.2003 | § 69 EStDV weggefallen | 01.03.2003 | H 212a Ausländische Steuern | 01.03.2003 | H 212b Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung | 01.03.2003 | H 212c Antragsgebundener Abzug ausländischer Steuern | 01.03.2003 | H 212d Bestehen von Doppelbesteuerungsabkommen | 01.03.2003 | H 212e unbesetzt | 01.03.2003 | H 212f unbesetzt | 01.03.2003 | Zu § 34d EStG | 01.03.2003 | H 212g Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 01.03.2003 | 2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | 01.03.2003 | Zu § 34e EStG | 01.03.2003 | 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum | 01.03.2003 | Zu § 34f EStG | 01.03.2003 | H 213 Steuerermäßigung nach § 34f EStG | 01.03.2003 | 2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen | 01.03.2003 | Zu § 34g EStG | 01.03.2003 | H 213a Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen | 01.03.2003 | 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb | 01.03.2003 | Zu § 35 EStG | 01.03.2003 | H 213b Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb | 01.03.2003 | VI. Steuererhebung | 01.03.2003 | 1. Erhebung der Einkommensteuer | 01.03.2003 | Zu § 36 EStG | 01.03.2003 | H 213c Anrechnung von Steuervorauszahlungen und von Steuerabzugsbeträgen | 01.03.2003 | H 213d Zusammenhang zwischen der Besteuerung der Kapitalerträge und der Anrechnung von Kapitalertragsteuer; Weitergeltung des Anrechnungsverfahrens | 01.03.2003 | Zu §§ 36a - 36e EStG | 01.03.2003 | Zu § 37 EStG | 01.03.2003 | H 213e Einkommensteuer-Vorauszahlung | 01.03.2003 | Zu § 37a EStG | 01.03.2003 | 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) | 01.03.2003 | Zu § 38 EStG | 01.03.2003 | Zu § 38a EStG | 01.03.2003 | Zu § 38b EStG | 01.03.2003 | Zu § 39 EStG | 01.03.2003 | Zu § 39a EStG | 01.03.2003 | Zu § 39b EStG | 01.03.2003 | Zu § 39c EStG | 01.03.2003 | Zu § 39d EStG | 01.03.2003 | Zu § 40 EStG | 01.03.2003 | Zu § 40a EStG | 01.03.2003 | Zu § 40b EStG | 01.03.2003 | Zu § 41 EStG | 01.03.2003 | Zu § 41a EStG | 01.03.2003 | Zu § 41b EStG | 01.03.2003 | Zu § 41c EStG | 01.03.2003 | Zu §§ 42 - 42a EStG | 01.03.2003 | Zu § 42b EStG | 01.03.2003 | Zu § 42c EStG | 01.03.2003 | Zu § 42d EStG | 01.03.2003 | Zu § 42e EStG | 01.03.2003 | Zu § 42f EStG | 01.03.2003 | 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) | 01.03.2003 | Zu § 43 EStG | 01.03.2003 | H 213f Kapitalerträge mit Steuerabzug | 01.03.2003 | Zu § 43a EStG | 01.03.2003 | H 213g Bemessung der Kapitalertragsteuer | 01.03.2003 | Zu § 43b EStG | 01.03.2003 | H 213h Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Kapitalgesellschaften | 01.03.2003 | Zu § 44 EStG | 01.03.2003 | H 213i Entrichtung der Kapitalertragsteuer | 01.03.2003 | Zu § 44a EStG | 01.03.2003 | H 213j Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug | 01.03.2003 | Zu § 44b EStG | 01.03.2003 | H 213k Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen nach § 44b und § 45b EStG | 01.03.2003 | H 213l Einzelantrag beim Bundesamt für Finanzen (§ 44b EStG) | 01.03.2003 | Zu § 44c EStG | 01.03.2003 | H 213m Erstattung von Kapitalertragsteuer an bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen | 01.03.2003 | Zu § 45 EStG | 01.03.2003 | H 213n Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer | 01.03.2003 | Zu § 45a EStG | 01.03.2003 | H 213o Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer | 01.03.2003 | Zu § 45b EStG | 01.03.2003 | H 213p Sammelantrag beim Bundesamt für Finanzen (§ 45b EStG) | 01.03.2003 | Zu § 45c EStG | 01.03.2003 | H 213q Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt im vereinfachten Verfahren (§ 45c EStG) | 01.03.2003 | Zu § 45d EStG | 01.03.2003 | H 213r Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen | 01.03.2003 | 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften | 01.03.2003 | Zu § 46 EStG | 01.03.2003 | § 70 EStDV Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen | 01.03.2003 | H 214 unbesetzt | 01.03.2003 | H 215 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG | 01.03.2003 | H 216 unbesetzt | 01.03.2003 | H 217 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG | 01.03.2003 | H 218 Härteausgleich | 01.03.2003 | H 219 unbesetzt | 01.03.2003 | H 220 unbesetzt | 01.03.2003 | Zu § 47 EStG | 01.03.2003 | VII. Steuerabzug bei Bauleistungen | 01.03.2003 | Zu § 48 EStG | 01.03.2003 | H 221 unbesetzt | 01.03.2003 | Zu § 48a EStG | 01.03.2003 | Zu § 48b EStG | 01.03.2003 | Zu § 48c EStG | 01.03.2003 | Zu § 48d EStG | 01.03.2003 | VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger | 01.03.2003 | Zu § 49 EStG | 01.03.2003 | H 222 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb | 01.03.2003 | H 222a Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus selbständiger Arbeit | 01.03.2003 | H 223 Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland bei beschränkter Steuerpflicht | 01.03.2003 | Zu § 50 EStG | 01.03.2003 | § 73 EStDV weggefallen | 01.03.2003 | H 223a Verlustabzug im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht | 01.03.2003 | H 224 Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern | 01.03.2003 | H 225 unbesetzt | 01.03.2003 | H 226 unbesetzt | 01.03.2003 | H 227 unbesetzt | 01.03.2003 | Zu § 50a EStG | 01.03.2003 | § 73a EStDV Begriffsbestimmungen | 01.03.2003 | § 73b EStDV weggefallen | 01.03.2003 | § 73c EStDV Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes | 01.03.2003 | § 73d EStDV Aufzeichnungen, Steueraufsicht | 01.03.2003 | § 73e EStDV Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer und der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 und 7 des Gesetzes (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes) | 01.03.2003 | § 73f EStDV Steuerabzug in den Fällen des § 50a Abs. 6 des Gesetzes | 01.03.2003 | § 73g EStDV Haftungsbescheid | 01.03.2003 | H 227a Steuerabzug bei Lizenzgebühren, Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten und bei Veräußerungen von Schutzrechten usw. | 01.03.2003 | H 227b Steuerabzug bei Einkünften aus künstlerischen, sportlichen, artistischen und ähnlichen Darbietungen | 01.03.2003 | H 227c Berechnung des Steuerabzugs nach § 50a EStG in besonderen Fällen | 01.03.2003 | IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften | 01.03.2003 | Zu § 50b EStG | 01.03.2003 | Zu § 50c EStG | 01.03.2003 | H 227d Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen | 01.03.2003 | Zu § 50d EStG | 01.03.2003 | H 227e Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen | 01.03.2003 | H 227f Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Kapitalgesellschaften | 01.03.2003 | Zu § 50e EStG | 01.03.2003 | Zu § 51 EStG | 01.03.2003 | §§ 74 bis 80 EStDV weggefallen | 01.03.2003 | H 228 unbesetzt | 01.03.2003 | H 229 unbesetzt | 01.03.2003 | H 230 unbesetzt | 01.03.2003 | H 231 unbesetzt | 01.03.2003 | H 232 unbesetzt | 01.03.2003 | H 233 unbesetzt | 01.03.2003 | H 234 unbesetzt | 01.03.2003 | § 81 EStDV Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau | 01.03.2003 | § 82 EStDV weggefallen | 01.03.2003 | §§ 82b - 82e EStDV weggefallen | 01.03.2003 | § 82f EStDV Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge | 01.03.2003 | H 235 Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge | 01.03.2003 | § 82h EStDV weggefallen | 01.03.2003 | § 83 EStDV weggefallen | 01.03.2003 | Zu § 51a EStG | 01.03.2003 | Zu § 52 EStG | 01.03.2003 | § 84 EStDV Anwendungsvorschriften | 01.03.2003 | § 85 EStDV gegenstandslos | 01.03.2003 | Zu § 53 EStG | 01.03.2003 | Zu § 54 EStG | 01.03.2003 | Zu § 55 EStG | 01.03.2003 | H 236 Bodengewinnbesteuerung | 01.03.2003 | Zu § 56 EStG | 01.03.2003 | Zu § 57 EStG | 01.03.2003 | H 237 Verlustabzug nach § 57 Abs. 4 EStG | 01.03.2003 | Zu § 58 EStG | 01.03.2003 | Zu §§ 59 - 61 EStG | 01.03.2003 | X. Kindergeld | 01.03.2003 | Zu § 62 EStG | 01.03.2003 | H 238 Anspruchsberechtigte | 01.03.2003 | Zu § 63 EStG | 01.03.2003 | H 239 Kinder | 01.03.2003 | Zu § 64 EStG | 01.03.2003 | H 240 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche | 01.03.2003 | Zu § 65 EStG | 01.03.2003 | H 241 Andere Leistungen für Kinder | 01.03.2003 | Zu § 66 EStG | 01.03.2003 | H 242 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum | 01.03.2003 | Zu § 67 EStG | 01.03.2003 | H 243 Antrag | 01.03.2003 | Zu § 68 EStG | 01.03.2003 | H 244 Besondere Mitwirkungspflichten | 01.03.2003 | Zu § 69 EStG | 01.03.2003 | H 245 Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung | 01.03.2003 | Zu § 70 EStG | 01.03.2003 | H 246 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes | 01.03.2003 | Zu § 71 EStG | 01.03.2003 | H 247 Zahlungszeitraum | 01.03.2003 | Zu § 72 EStG | 01.03.2003 | H 248 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes | 01.03.2003 | Zu § 73 EStG | 01.03.2003 | H 249 unbesetzt | 01.03.2003 | Zu § 74 EStG | 01.03.2003 | H 250 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen | 01.03.2003 | Zu § 75 EStG | 01.03.2003 | H 251 Aufrechnung | 01.03.2003 | Zu § 76 EStG | 01.03.2003 | H 252 Pfändung | 01.03.2003 | Zu § 77 EStG | 01.03.2003 | H 253 Erstattung von Kosten im Vorverfahren | 01.03.2003 | Zu § 78 EStG | 01.03.2003 | H 254 Übergangsregelungen | 01.03.2003 | XI. Altersvorsorgezulage | 01.03.2003 | Zu § 79 EStG | 01.03.2003 | Zu § 80 EStG | 01.03.2003 | Zu § 81 EStG | 01.03.2003 | Zu § 82 EStG | 01.03.2003 | Zu § 83 EStG | 01.03.2003 | Zu § 84 EStG | 01.03.2003 | Zu § 85 EStG | 01.03.2003 | Zu § 86 EStG | 01.03.2003 | Zu § 87 EStG | 01.03.2003 | Zu § 88 EStG | 01.03.2003 | Zu § 89 EStG | 01.03.2003 | Zu § 90 EStG | 01.03.2003 | Zu § 90a EStG | 01.03.2003 | Zu § 91 EStG | 01.03.2003 | Zu § 92 EStG | 01.03.2003 | Zu § 92a EStG | 01.03.2003 | Zu § 92b EStG | 01.03.2003 | Zu § 93 EStG | 01.03.2003 | Zu § 94 EStG | 01.03.2003 | Zu § 95 EStG | 01.03.2003 | Zu § 96 EStG | 01.03.2003 | Zu § 97 EStG | 01.03.2003 | Zu § 98 EStG | 01.03.2003 | Zu § 99 EStG | 01.03.2003 | H 255 | 01.03.2003 | B. Anlage zu den EStR 2001 | 01.03.2003 | Anlage Anlage (zu R 17) | 01.03.2003 | C. Anhänge | 01.03.2003 | Anhang 1 AfA-Vorschriften | 01.03.2003 | Anhang 1a Altersvermögensgesetz | 01.03.2003 | Anhang 2 I Angehörige | 01.03.2003 | Anhang 2 II Angehörige | 01.03.2003 | Anhang 2 III Angehörige | 01.03.2003 | Anhang 3 I Außergewöhnliche Belastungen | 01.03.2003 | Anhang 3 II Außergewöhnliche Belastungen | 01.03.2003 | Anhang 4 Bauabzugsbesteuerung | 01.03.2003 | Anhang 5 I Baugesetze | 01.03.2003 | Anhang 5 II Baugesetze | 01.03.2003 | Anhang 6 unbesetzt | 01.03.2003 | Anhang 6a Beteiligungen an Kapitalgesellschaften | 01.03.2003 | Anhang 7 I Betriebliche Altersversorgung | 01.03.2003 | Anhang 7 II Betriebliche Altersversorgung | 01.03.2003 | Anhang 8 I Betriebsverpachtung | 01.03.2003 | Anhang 8 II Betriebsverpachtung | 01.03.2003 | Anhang 9 I Bilanzierung | 01.03.2003 | Anhang 9 II Bilanzierung | 01.03.2003 | Anhang 9 III Bilanzierung | 01.03.2003 | Anhang 9 IV Bilanzierung | 01.03.2003 | Anhang 9 V Bilanzierung | 01.03.2003 | Anhang 9 VI Bilanzierung | 01.03.2003 | Anhang 9 VII Bilanzierung | 01.03.2003 | Anhang 9 VIII Bilanzierung | 01.03.2003 | Anhang 9 IX Bilanzierung | 01.03.2003 | Anhang 10 I Buchführung | 01.03.2003 | Anhang 10 II Buchführung | 01.03.2003 | Anhang 10 III Buchführung | 01.03.2003 | Anhang 10 IV Buchführung | 01.03.2003 | Anhang 11 unbesetzt | 01.03.2003 | Anhang 12 I Doppelbesteuerungsabkommen / Ausländische Steuern | 01.03.2003 | Anhang 12 II Doppelbesteuerungsabkommen / Ausländische Steuern | 01.03.2003 | Anhang 13 I Erbfolgeregelungen (Erbauseinandersetzung) | 01.03.2003 | Anhang 13 II Erbfolgeregelungen (vorweggenommene Erbfolge) | 01.03.2003 | Anhang 13 III Erbfolgeregelungen | 01.03.2003 | Anhang 13 IV Erbfolgeregelungen | 01.03.2003 | Anhang 14 unbesetzt | 01.03.2003 | Anhang 15 Gewerbesteueranrechnung | 01.03.2003 | Anhang 16 I Gewinnermittlung | 01.03.2003 | Anhang 16 II Gewinnermittlung | 01.03.2003 | Anhang 16 III Gewinnermittlung | 01.03.2003 | Anhang 16 IV Gewinnermittlung | 01.03.2003 | Anhang 16 V Gewinnermittlung | 01.03.2003 | Anhang 16 VI Gewinnermittlung | 01.03.2003 | Anhang 16 VII Gewinnermittlung | 01.03.2003 | Anhang 17 Grundstückshandel | 01.03.2003 | Anhang 17a Halbeinkünfteverfahren | 01.03.2003 | Anhang 18 I Investitionszulagengesetz 1999 | 01.03.2003 | Anhang 18 II Investitionszulagengesetz 1999 | 01.03.2003 | Anhang 18 III Investitionszulagengesetz 1999 | 01.03.2003 | Anhang 18 IV Investitionszulagengesetz 1999 | 01.03.2003 | Anhang 19 I Investmentgesetze | 01.03.2003 | Anhang 19 II Investmentgesetze | 01.03.2003 | Anhang 20 Land- und Forstwirtschaft | 01.03.2003 | Anhang 21 I Leasing | 01.03.2003 | Anhang 21 II Leasing | 01.03.2003 | Anhang 21 III Leasing | 01.03.2003 | Anhang 21 IV Leasing | 01.03.2003 | Anhang 22 I Lebensversicherungen | 01.03.2003 | Anhang 22 II Lebensversicherungen | 01.03.2003 | Anhang 22 III Lebensversicherungen | 01.03.2003 | Anhang 23 unbesetzt | 01.03.2003 | Anhang 24 I Mitunternehmer | 01.03.2003 | Anhang 24 II Mitunternehmer | 01.03.2003 | Anhang 24 III Mitunternehmer | 01.03.2003 | Anhang 25 unbesetzt | 01.03.2003 | Anhang 26 Pauschalierung | 01.03.2003 | Anhang 26a Private Veräußerungsgeschäfte | 01.03.2003 | Anhang 27 Reisekosten | 01.03.2003 | Anhang 28 I Umwandlungssteuerrecht | 01.03.2003 | Anhang 28 II Umwandlungssteuerrecht | 01.03.2003 | Anhang 28 III Umwandlungssteuerrecht | 01.03.2003 | Anhang 29 I Verluste | 01.03.2003 | Anhang 29 II Verluste | 01.03.2003 | Anhang 29 III Verluste | 01.03.2003 | Anhang 30 I Vermietung und Verpachtung | 01.03.2003 | Anhang 30 II Vermietung und Verpachtung | 01.03.2003 | Anhang 30 III Vermietung und Verpachtung | 01.03.2003 | Anhang 30 IV Vermietung und Verpachtung | 01.03.2003 | Anhang 30 V Vermietung und Verpachtung | 01.03.2003 | Anhang 30 VI Vermietung und Verpachtung | 01.03.2003 | Anhang 30 VII Vermietung und Verpachtung | 01.03.2003 | Anhang 30 VIII Vermietung und Verpachtung | 01.03.2003 | Anhang 30 IX Vermietung und Verpachtung | 01.03.2003 | Anhang 30 X Vermietung und Verpachtung | 01.03.2003 | Anhang 31 unbesetzt | 01.03.2003 | Anhang 32 unbesetzt | 01.03.2003 | Anhang 33 Versorgungsausgleich | 01.03.2003 | Anhang 34 I Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage | 01.03.2003 | Anhang 34 II Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage | 01.03.2003 | Anhang 34 III Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage | 01.03.2003 | Anhang 34 IV Wohneigentumsförderung/Eigentumszulage | 01.03.2003 | Anhang 34 V Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage | 01.03.2003 | Anhang 34 VI Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage | 01.03.2003 | Anhang 34 VII Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage | 01.03.2003 | Anhang 35 Wohnungsbau | 01.03.2003 | Anhang 36 I Zinsabschlag/Kapitalertragsteuer | 01.03.2003 | Anhang 36 II Zinsabschlag/Kapitalertragsteuer | 01.03.2003 | Anhang 36 III Zinsabschlag/Kapitalertragsteuer | 01.03.2003 | Anhang 36 IV Zinsabschlag/Kapitalertragsteuer | 01.03.2003 | Anhang 36 V Zinsabschlag/Kapitalertragsteuer | 01.03.2003 | Anhang 36 VI Zinsabschlag/Kapitalertragsteuer | 01.03.2003 | Anhang 37 I Zuwendungen nach §§ 10b, 34g EStG | 01.03.2003 | Anhang 37 II Zuwendungen nach §§ 10b, 34g EStG | 01.03.2003 | Anhang 37 III Zuwendungen nach §§ 10b, 34g EStG | 01.03.2003 | D. Stichwortverzeichnis | 01.03.2003 | Stichwortverzeichnis | 01.03.2003 |
Vorwort zum Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2002 (EStH 2002) Das Einkommensteuer-Handbuch enthält die für den VZ 2002 geltenden
Vorschriften des EStG, der EStDV und der EStR. Die für den VZ 2002 überarbeiteten Hinweise sind von den obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen worden. Sie
machen den Rechtsanwender aufmerksam auf höchstrichterliche
Rechtsprechung, BMF-Schreiben und Rechtsquellen außerhalb des
Einkommensteuerrechts, die in das Einkommensteuerrecht
hineinwirken. Sie enthalten den ausgewählten aktuellen Stand 1)
- der höchstrichterlichen Rechtsprechung und - der Verwaltungsvorschriften der Länder, die auf Grund von im Bundessteuerblatt veröffentlichten BMF-Schreiben ergangen sind. Die im Bundessteuerblatt veröffentlichte Rechtsprechung ist für
die Finanzverwaltung verbindlich, soweit kein
Nichtanwendungserlass ergangen ist. Nicht im Bundessteuerblatt
veröffentlichte Entscheidungen (z.B. in BFH/NV) können, soweit sie
nicht im Widerspruch zu veröffentlichten Entscheidungen stehen, in
gleichgelagerten Fällen herangezogen werden.
Erläuterungen: - Die Stichworte in den Hinweisen sind grundsätzlich alphabetisch geordnet. - Das Zeichen > weist auf weitere Informationen hin, die an der angegebenen Stelle nachgelesen werden können. - Fett-Kursiv-Druck kennzeichnet Änderungen oder Ergänzungen gegenüber der Vorauflage. Randstriche kennzeichnen die Stellen, an denen Text weggefallen ist. - Die Euro-Beträge sind in den Einkommensteuer-Richtlinien 2001 in Klammern und in den Anhängen - soweit es sich um gesetzliche Beträge handelt - als Fußnote abgedruckt. - Die amtlichen Aktenplan-Nummern (z.B. S 2170) der Finanzverwaltung sind am Rand angegeben. - Soweit in den Beispielen die Jahre mit "01" usw. bezeichnet sind, handelt es sich um neutrale Jahresangaben. Empfohlene Zitierweise:
Bei den Richtlinien sollte die Nummer der Vorschrift zitiert werden: Beispiele: R 190 Abs. 2 EStR 2001 Zu § 3 EStG R 6 zu § 3 Nr. 44 EStR 2001 Bei den Hinweisen sollte die dort angegebene Fundstelle zitiert werden: Beispiele: Bei Aussagen zu "Betriebseröffnung": BFH vom 21.7.1999 - BStBl 2001 II S. 127 Als Kurzfassung auch: H 83 (Betriebseröffnung) EStH 2002 oder bei Aussagen zu "Forderungen" BFH vom 8.11.2000 - BStBl 2001 II S. 349 als Kurzfassung auch: H 13 (1) Forderungen EStH 2002 Berücksichtigte Vorschriften Im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2002 sind berücksichtigt:
1. das EStG 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210, BStBl I S. 1209) unter Berücksichtigung der Änderungen durch - Artikel 8 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621, BStBl 2003 I S. 3). - Artikel 1 des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamte in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.1.2003 (BGBl. I S. 58, BStBl 2003 I S. ). 2. die EStDV 2000 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.5.2000 (BGBl. I S. 1270, BStBl I S. 595) unter Berücksichtigung der Änderungen durch - Artikel 7 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000 (BGBl. I S. 1034, BStBl I S. 1192), - Artikel 2 des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG -) vom 23.10.2000 (BGBl. I S. 1433, BStBl I S. 1428), - Artikel 30 des Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046, BStBl I S. 484), - Artikel 106 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785), - Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001) vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4), - Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" (Flutopfersolidaritätsgesetz) vom 19.9.2002 (BGBl. I S. 3651, BStBl I S. 865). 3. die EStR 2001 in der Fassung vom 23.11.2001 (BStBl 2001 I Sondernummer 2/2001); dabei ist zu berücksichtigen, dass danach in Kraft getretene Änderungen der gesetzlichen Vorschriften gegenüber diesen Verwaltungsanweisungen vorrangig zu beachten sind. Hierauf wird in Fußnoten hingewiesen. Im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2002 wird der für den VZ
2002 geltende Rechtsstand wiedergegeben. Nicht berücksichtigt sind
die Rechtsänderungen, soweit sie noch nicht für diesen VZ gelten.
Auf diese, für nachfolgende VZ zu beachtende Änderungen wird in
Fußnoten hingewiesen. Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes
zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen
(Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG) (BR-Drs. 866/02),
inhaltsgleich mit dem Gesetzentwurf von SPD und Bündnis90/Die
Grünen (BT-Drs. 15/119), wurde nicht berücksichtigt, da zum
Zeitpunkt der Drucklegung das Gesetzgebungsverfahren noch nicht
abgeschlossen war.
--------------------------- 1) Redaktionsschluss für den Hinweisteil 15.11.2002.
Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis Tabellarische Übersicht A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise Einführung I. Steuerpflicht § 1 § 1a R 1. Steuerpflicht R 2. Zuständigkeit bei der Besteuerung II. Einkommen 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen R 3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens R 4. Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer § 2a Negative ausländische Einkünfte R 5. Negative ausländische Einkünfte § 2b Negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen R 5a. Negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen 2. Steuerfreie Einnahmen § 3 § 4 EStDV Steuerfreie Einnahmen R 6. Steuerbefreiungen auf Grund des § 3 EStG - zu § 3 Nr. 27 - zu § 3 Nr. 40 - zu § 3 Nr. 44 - zu § 3 Nr. 67 R 7. Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen R 8.-10. unbesetzt § 3a weggefallen § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit § 3c Anteilige Abzüge R 11. Anteilige Abzüge 3. Gewinn § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen § 6 EStDV Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs § 7 EStDV weggefallen § 8 EStDV Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert § 8a EStDV weggefallen R 12. Betriebsvermögensvergleich R 13. Betriebsvermögen R 14. Einlagen und Entnahmen R 15. Bilanzberichtigung und Bilanzänderung R 16. Einnahmenüberschussrechnung R 17. Wechsel der Gewinnermittlungsart R 18. Betriebseinnahmen und -ausgaben R 19. Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen R 20. Abziehbare Steuern R 21. Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben R 22. Besondere Aufzeichnung R 23. Entfernungspauschale, nicht abziehbare Fahrtkosten, Reisekosten und Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung R 24. Abzugsverbot für Sanktionen sowie für Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr § 8b EStDV Wirtschaftsjahr § 8c EStDV Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten R 25. Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
§ 4b Direktversicherung R 26. Direktversicherung § 4c Zuwendungen an Pensionskassen R 27. Zuwendungen an Pensionskassen § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen R 27a. Zuwendungen an Unterstützungskassen § 4e Beiträge zu Pensionsfonds § 5 Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden R 28. Allgemeines zum Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG R 29. Ordnungsmäßige Buchführung R 30. Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens R 31. Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens R 31a. Immaterielle Wirtschaftsgüter R 31b. Rechnungsabgrenzungen R 31c. Rückstellungen § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr R 31d. Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr § 6 Bewertung § 8b - § 8c EStDV (zu § 4a EStG abgedruckt) § 9a EStDV (zu § 6b EStG abgedruckt) § 10 - § 11d EStDV (zu § 7 EStG abgedruckt) R 32. Anlagevermögen und Umlaufvermögen R 32a. Anschaffungskosten R 33. Herstellungskosten R 33a. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück R 34. Zuschüsse für Anlagegüter R 35. Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung R 35a. Teilwert R 36. Bewertung des Vorratsvermögens R 36a. Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen R 37. Bewertung von Verbindlichkeiten R 38. Bewertung von Rückstellungen R 39. Bewertung von Entnahmen und Einlagen R 40. Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter R 40a. Überführung und Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern § 6a Pensionsrückstellung R 41. Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter § 9a EStDV Anschaffung, Herstellung R 41a. Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter im Sinne des § 6b EStG R 41b. Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach § 6b EStG R 41c. Sechsjahresfrist im Sinne des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG § 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen R 41d. Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen § 6d Euroumrechnungsrücklage R 41e. Euroumrechnungsrücklage § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung § 10 EStDV Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes § 10a EStDV Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat § 11c EStDV Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden § 11d EStDV Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat § 15 EStDV Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
R 42. Abnutzbare Wirtschaftsgüter R 42a. Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude R 43. Bemessungsgrundlage für die AfA R 44. Höhe der AfA R 44a. Absetzung für Substanzverringerung § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen R 45. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen R 46.-75. unbesetzt § 7b Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen - nicht abgedruckt - § 7c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen R 76. Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen § 7d Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen R 77. Weitergeltung der Anordnungen zu § 7d EStG § 7e weggefallen R 78.-81. unbesetzt § 7f Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser R 82. Weitergeltung der Anordnungen zu § 7f EStG § 7g Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe R 82a. Ansparabschreibungen R 83. Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen R 83a. Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen R 83b. Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen § 7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung R 83c. Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten § 8 Einnahmen § 9 Werbungskosten R 84. unbesetzt § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten R 85. Pauschbeträge für Werbungskosten 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug § 9b R 86. Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer 5. Sonderausgaben
§ 10 § 29 EStDV Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen § 30 EStDV Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen R 86a. Sonderausgaben (Allgemeines) R 86b. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten R 87. Renten und dauernde Lasten R 87a. Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines) R 88. Versicherungsbeiträge R 89. Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen R 90.-93. unbesetzt R 94. Nachversteuerung von Bausparbeiträgen R 95.-100. unbesetzt R 101. Kirchensteuern R 102. Steuerberatungskosten R 103. Aufwendungen für die Berufsausbildung oder die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf R 103a. Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis - nicht abgedruckt - R 104. Schulgeld R 105. unbesetzt R 106. Kürzung des Vorwegabzugs R 107.-109. unbesetzt R 109a. Nachversteuerung für Versicherungsbeiträge und Bausparbeiträge bei Ehegatten im Fall ihrer getrennten Veranlagung § 10a Zusätzliche Altersvorsorge R 110. unbesetzt § 10b Steuerbegünstigte Zwecke § 48 EStDV Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke § 49 EStDV Zuwendungsempfänger § 50 EStDV Zuwendungsnachweis R 111. Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 und 1a EStG R 112. Zuwendungen an politische Parteien R 113. Begrenzung des Abzugs der Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale R 114. Berechnung der Vorsorgepauschale bei Ehegatten § 10d Verlustabzug R 115. Verlustabzug § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus R 115a. Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen R 115b. Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden R 115c. Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden § 10h Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Wohnung im eigenen Haus § 10i Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung 6. Vereinnahmung und Verausgabung § 11 R 116. Zufluss von Einnahmen und Abfluss von Ausgaben § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen R 116a. Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen R 116b. Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12 R 117. Abgrenzung der Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben und Werbungskosten R 117a. Studienreisen, Fachkongresse R 118.-119. unbesetzt R 120. Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile R 121. Nichtabziehbare Steuern und Nebenleistungen R 122. Spenden R 123. Wiederkehrende Leistungen 8. Die einzelnen Einkunftsarten a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 51 EStDV Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen Betrieben R 124. Freibetrag für Land- und Forstwirte R 124a. Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung R 125. Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen R 125a. Bewertung von Vieh bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG R 126. Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen in einem landwirtschaftlichen Betrieb R 127. Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft R 128. Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen § 52 EStDV weggefallen R 129. Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen R 130. Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen § 14 Veräußerung des Betriebs R 131. Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen R 132. Durch behördlichen Zwang veranlasste Veräußerungen R 133. unbesetzt § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe R 133a. Freibetrag bei Betriebsveräußerung im Ganzen (§ 14a Abs. 1 bis 3 EStG) R 133b. Freibetrag für die Abfindung weichender Erben (§ 14a Abs. 4, 6 und 7 EStG) b) Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb R 134. Selbständigkeit R 134a. Nachhaltigkeit R 134b. Gewinnerzielungsabsicht R 134c. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr R 135. Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft R 136. Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der selbständigen Arbeit R 137. Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung R 138. Mitunternehmerschaft R 138a. Steuerliche Anerkennung von Familiengesellschaften R 138b. unbesetzt R 138c. Verluste aus gewerblicher Tierzucht § 15a Verluste bei beschränkter Haftung R 138d. Verluste bei beschränkter Haftung § 16 Veräußerung des Betriebs R 139. Veräußerung des gewerblichen Betriebs § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften § 53 EStDV Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften § 54 EStDV Übersendung von Urkunden durch die Notare R 140. Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft R 141. unbesetzt
c) Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) § 18 R 142. Aufzeichnungspflicht und Buchführungspflicht von Angehörigen der freien Berufe R 143. Betriebsvermögen R 144. Beiträge der Ärzte zu Versorgungseinrichtungen und zum Fürsorgefonds der Ärztekammern R 145. unbesetzt R 146. Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber der nichtselbständigen Arbeit, Nebentätigkeit R 147. Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG R 148. unbesetzt R 149. Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Erfinder d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) § 19 R 150. Allgemeines zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit R 151.-152. unbesetzt § 19a Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer e) Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) § 20 R 153. Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen R 154. Einnahmen aus Kapitalvermögen R 155. unbesetzt R 156. Sparer-Freibetrag f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) § 21 § 82a EStDV Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden § 82b - § 82e EStDV weggefallen § 82f EStDV (zu § 51 EStG abgedruckt) § 82g EStDV Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen § 82h EStDV weggefallen § 82i EStDV Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern R 157. Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand R 158.-160. unbesetzt R 161. Einnahmen und Werbungskosten R 162. Verbilligt überlassene Wohnung R 162a. Miet- und Pachtverträge zwischen Angehörigen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft R 163. Behandlung von Zuschüssen R 164. Miteigentum und Gesamthand R 164a. Substanzausbeuterecht g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) § 22 Arten der sonstigen Einkünfte § 55 EStDV Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen R 165. Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der Leibrenten R 166. Wiederkehrende Bezüge bei ausländischen Studenten und Schülern R 167. Besteuerung von Leibrenten R 168. Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV) R 168a. Besteuerung von Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG R 168b. Besteuerung von Bezügen im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte R 169. Private Veräußerungsgeschäfte h) Gemeinsame Vorschriften § 24 R 170. Begriff der Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG R 171. Nachträgliche Einkünfte § 24a Altersentlastungsbetrag R 171a. Altersentlastungsbetrag
III. Veranlagung § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht § 56 EStDV Steuererklärungspflicht § 57 - § 59 EStDV weggefallen § 60 EStDV Unterlagen zur Steuererklärung R 172. Verfahren bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG R 173. Einkommensteuererklärung § 26 Veranlagung von Ehegatten R 174. Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 EStG § 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten § 61 EStDV Antrag auf anderweitige Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen im Fall des § 26a des Gesetzes § 62 - § 62c EStDV weggefallen § 62d EStDV Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten R 174a. Getrennte Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten § 62d EStDV (zu § 26a EStG abgedruckt) R 174b. Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG § 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung § 63 EStDV weggefallen R 174c. Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung nach § 26c EStG § 27 weggefallen § 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft §§ 29 - 30 weggefallen IV. Tarif § 31 Familienleistungsausgleich R 175. Familienleistungsausgleich § 32 Kinder, Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag R 176. Im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder R 177. Pflegekinder R 178. Allgemeines zur Berücksichtigung von Kindern R 179. Kinder, die arbeitslos sind R 180. Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden R 180a. Kinder, die sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden R 180b. Kinder, die mangels Ausbildungsplatz ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können R 180c. Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder freiwillige Dienste leisten R 180d. Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten R 180e. Einkünfte und Bezüge des Kindes R 180f. Verlängerungstatbestände bei arbeitslosen Kindern und Kindern in Berufsausbildung R 181. Höhe der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen R 181a. Übertragung der Freibeträge für Kinder R 182. Haushaltsfreibetrag, Zuordnung von Kindern R 183. unbesetzt § 32a Einkommensteuertarif R 184. unbesetzt R 184a. Splitting-Verfahren bei verwitweten Personen (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG) R 184b. Splitting-Verfahren bei Personen, deren Ehe im VZ aufgelöst worden ist (§ 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG) § 32b Progressionsvorbehalt R 185. Progressionsvorbehalt § 32c Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften R 185a. Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften - unbesetzt - § 33 Außergewöhnliche Belastungen § 64 EStDV Mitwirkung der Gesundheitsbehörden beim Nachweis des Gesundheitszustandes für steuerliche Zwecke
R 186. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art R 187. Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände R 188. Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit R 189. Aufwendungen wegen Krankheit, Behinderung und Tod § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen R 190. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung R 191. Ausbildungsfreibeträge R 192. Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt oder für vergleichbare Dienstleistungen (§ 33a Abs. 3 EStG) R 192a. Zeitanteilige Ermäßigung nach § 33a Abs. 4 EStG R 193. unbesetzt § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen § 65 EStDV Nachweis der Behinderung R 194. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen § 33c Kinderbetreuungskosten R 195.-196. unbesetzt § 34 Außerordentliche Einkünfte R 197. Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte R 198. Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung R 199. Besondere Voraussetzungen für Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG R 200. Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) R 201. Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG R 202.-203. unbesetzt § 34a weggefallen § 34b Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft § 68 EStDV Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz R 204. Außerordentliche Holznutzungen R 205. Nachgeholte Nutzungen im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG R 206. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG R 207. Nutzungssatz R 208. Zusammentreffen der verschiedenen Holznutzungsarten R 209. Berechnung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt R 210. Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte R 211. Höhe der Steuersätze R 212. Voraussetzungen für die Anwendung der Vergünstigungen des § 34b EStG V. Steuerermäßigungen 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften § 34c § 68a EStDV Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten § 68b EStDV Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern § 69 EStDV weggefallen R 212a. Ausländische Steuern R 212b. Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung R 212c. Antragsgebundener Abzug ausländischer Steuern R 212d. Bestehen von Doppelbesteuerungsabkommen R 212e.- R 212f. unbesetzt § 34d Ausländische Einkünfte R 212g. Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft § 34e - nicht abgedruckt - 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum § 34f R 213. Steuerermäßigung nach § 34f EStG 2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen § 34g R 213a. Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb § 35 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb R 213b. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen - nicht abgedruckt - VI. Steuererhebung 1. Erhebung der Einkommensteuer § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer R 213c. Anrechnung von Steuervorauszahlungen und von Steuerabzugsbeträgen R 213d. Zusammenhang zwischen der Besteuerung der Kapitalerträge und der Anrechnung von Kapitalertragsteuer; Weitergeltung des Anrechnungsverfahrens § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung R 213e. Einkommensteuer-Vorauszahlung § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) § 38 Erhebung der Lohnsteuer § 38a Höhe der Lohnsteuer § 38b Lohnsteuerklassen § 39 Lohnsteuerkarte § 39a Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag und Freistellung beim Lohnsteuerabzug § 39b Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer § 39c Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte § 39d Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs §§ 42 - 42a weggefallen § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber § 42c weggefallen § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung § 42e Anrufungsauskunft § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug R 213f. Kapitalerträge mit Steuerabzug § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer R 213g. Bemessung der Kapitalertragsteuer § 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Kapitalgesellschaften R 213h. Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Kapitalgesellschaften § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer R 213i. Entrichtung der Kapitalertragsteuer § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug R 213j. Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer R 213k. Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen nach § 44b und § 45b EStG R 213l. Einzelantrag beim Bundesamt für Finanzen (§ 44b EStG) § 44c Erstattung von Kapitalertragsteuer an bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen R 213m. Erstattung von Kapitalertragsteuer an bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen § 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer R 213n. Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer R 213o. Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer § 45b Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelanträgen R 213p. Sammelantrag beim Bundesamt für Finanzen § 45c Erstattung von Kapitalertragsteuer in Sonderfällen R 213q. Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt im vereinfachten Verfahren § 45d Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen R 213r. Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit § 70 EStDV Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen R 214. unbesetzt R 215. Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG R 216. unbesetzt R 217. Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG R 218. Härteausgleich R 219.-220. unbesetzt § 47 weggefallen VII. Steuerabzug bei Bauleistungen § 48 Steuerabzug R 221. unbesetzt § 48a Verfahren § 48b Freistellungsbescheinigung § 48c Anrechnung § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte R 222. Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb R 222a. Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus selbständiger Arbeit R 223. Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland bei beschränkter Steuerpflicht § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige § 73 EStDV weggefallen R 223a. Verlustabzug im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht R 224. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern R 225.-227. unbesetzt § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen § 73a EStDV Begriffsbestimmungen § 73b EStDV weggefallen § 73c EStDV Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes § 73d EStDV Aufzeichnungen, Steueraufsicht § 73e EStDV Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer und der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes) § 73f EStDV Steuerabzug in den Fällen des § 50a Abs. 6 des Gesetzes § 73g EStDV Haftungsbescheid R 227a. Steuerabzug bei Lizenzgebühren, Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten und bei Veräußerungen von Schutzrechten usw. R 227b. Steuerabzug bei Einkünften aus künstlerischen, sportlichen, artistischen und ähnlichen Darbietungen R 227c. Berechnung des Steuerabzugs nach § 50a EStG in besonderen Fällen
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften § 50b Prüfungsrecht § 50c weggefallen R 227d. Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen R 227e. Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen R 227f. Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Kapitalgesellschaften § 50e Bußgeldvorschriften § 51 Ermächtigung § 74 - § 80 EStDV weggefallen R 228.-234. unbesetzt § 81 EStDV Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau § 82 EStDV weggefallen § 82a EStDV (zu § 21 EStG abgedruckt) § 82b - § 82e EStDV weggefallen § 82f EStDV Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge R 235. Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge § 82g EStDV (zu § 21 EStG abgedruckt) § 82h EStDV weggefallen § 82i EStDV (zu § 21 EStG abgedruckt) § 83 EStDV weggefallen § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern § 52 Anwendungsvorschriften § 84 EStDV Anwendungsvorschriften § 85 EStDV gegenstandslos § 53 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 § 54 weggefallen § 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden) R 236. Bodengewinnbesteuerung § 56 Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands R 237. Verlustabzug nach § 57 Abs. 4 EStG § 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben §§ 59 - 61 weggefallen X. Kindergeld § 62 Anspruchsberechtigte R 238. Anspruchsberechtigte § 63 Kinder R 239. Berücksichtigungsfähige Kinder § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche R 240. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche § 65 Andere Leistungen für Kinder R 241. Andere Leistungen für Kinder § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum R 242. Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum § 67 Antrag R 243. Antrag § 68 Besondere Mitwirkungspflichten R 244. Besondere Mitwirkungspflichten § 69 Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung R 245. Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes R 246. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes § 71 Zahlungszeitraum R 247. Zahlungszeitraum § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes R 248. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes § 73 weggefallen R 249. unbesetzt § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen R 250. Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen § 75 Aufrechnung R 251. Aufrechnung § 76 Pfändung R 252. Pfändung § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren R 253. Erstattung von Kosten im Vorverfahren § 78 Übergangsregelungen R 254. Übergangsregelungen
XI. Altersvorsorgezulage § 79 Zulageberechtigte § 80 Anbieter § 81 Zentrale Stelle § 82 Altersvorsorgebeiträge § 83 Altersvorsorgezulage § 84 Grundzulage § 85 Kinderzulage § 86 Mindesteigenbeitrag § 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge § 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage § 89 Antrag § 90 Verfahren § 90a Anmeldeverfahren § 91 Datenabgleich § 92 Bescheinigung § 92a Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus § 92b Verfahren bei Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus § 93 Schädliche Verwendung § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung § 95 Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften § 97 Übertragbarkeit § 98 Rechtsweg § 99 Ermächtigung B. Anlage zu den EStR 2001 Anlage Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart C. Anhänge Anhang 1 AfA-Vorschriften Übersicht über die degressiven Absetzungen für Gebäude nach § 7 Abs. 5 EStG Anhang 1a Altersvermögensgesetz Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung BMF vom 5.8.2002 (BStBl I S. 767) - Auszug - Anhang 2 Angehörige I. Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen BMF vom 1.12.1992 (BStBl I S. 729) II. Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen BMF vom 25.5.1993 (BStBl I S. 410) III. Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 2001 BMF vom 26.10.2000 (BStBl I S. 1502) Anhang 3 Außergewöhnliche Belastungen I. Unterhaltsaufwendungen für Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG ab 1996) BMF vom 15.9.1997 (BStBl I S. 826) II. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim als außergewöhnliche Belastung BMF vom 2.12.2002 (BStBl I S. 1389)
Anhang 4 Bauabzugsbesteuerung Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§ 48 ff. EStG) BMF vom 27.12.2002 (BStBl I S. 1399) Anhang 5 Baugesetze I. Baugesetzbuch (BauGB - Auszug) II. Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV - Auszug) Anhang 6 unbesetzt Anhang 6a Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Darlehensverlust eines wesentlich im Sinne des § 17 EStG beteiligten Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung gemäß § 17 Abs. 2 EStG BMF vom 8.6.1999 (BStBl I S. 545) Anhang 7 Betriebliche Altersversorgung I. Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG - Auszug) II. Rückstellungen für Verpflichtungen zur Gewährung von - Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung vor Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis - Jahreszusatzleistungen im Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls BMF vom 11.11.1999 (BStBl I S. 959) Anhang 8 Betriebsaufspaltung/Betriebsverpachtung I. Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Ausübung des Verpächterwahlrechts gemäß R 139 Abs. 5 EStR BMF vom 17.10.1994 (BStBl I S. 771) II. Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden beim Besitzunternehmen für das Vorliegen einer personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Anwendung der BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 - IV R 96/96 - (BStBl 2002 II S. 771), vom 11. Mai 1999 - VIII R 72/96 - (BStBl 2002 II S. 722) und vom 15. März 2000 - VIII R 82/98 - (BStBl 2002 II S. 774) BMF vom 7.10.2002 (BStBl I S. 1028) Anhang 9 Bilanzierung I. Bilanzsteuerrechtliche Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts, des Praxiswerts und sogenannter firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter BMF vom 20.11.1986 (BStBl I S. 532) II. Bewertung des beweglichen Anlagevermögens und des Vorratsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG) hier: Voraussetzungen für den Ansatz von Festwerten sowie deren Bemessung BMF vom 8.3.1993 (BStBl I S. 276) III. Steuerrechtliche Behandlung des Wirtschaftsguts Praxiswert; Änderung der Rechtsprechung BMF vom 15.1.1995 (BStBl I S. 14) IV. Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlich tätigen Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG BMF vom 14.11.2001 (BStBl I S. 864) V. 1. Steuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung des Euro; Euro-Einführungsschreiben BMF vom 15.12.1998 (BStBl I S. 1625) 2. Euro-Einführungsschreiben; nachträgliche Konvertierung des Rechnungswesens BMF vom 15.4.1999 (BStBl I S. 437) VI. Bewertung von Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz BMF vom 23.8.1999 (BStBl I S. 818) VII. 1. Neuregelung der Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002; voraussichtlich dauernde Wertminderung; Wertaufholungsgebot; steuerliche Rücklage nach § 52 Abs. 16 EStG BMF vom 25.2.2000 (BStBl I S. 372) 2. Bewertung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG Voraussichtlich dauernde Werterhöhung bei Kursschwankungen unterliegenden Verbindlichkeiten BMF vom 12.8.2002 (BStBl I S. 793) VIII. Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 BMF vom 18.5.2000 (BStBl I S. 587) IX. Bilanzierung und Bewertung der sog. "Halbfertigen Bauten auf fremdem Grund und Boden" in Verbindung mit schwebenden Geschäften nach dem Verbot der Bildung einer Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz BMF vom 14.11.2000 (BStBl I S. 1514)
Anhang 10 Buchführung I. Handelsgesetzbuch (HGB - Auszug) II. Buchführung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben BMF vom 15.12.1981 (BStBl I S. 878) III. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB); Verbuchung von Bargeschäften im Einzelhandel BMF vom 14.12.1994 (BStBl 1995 I S. 7) IV. Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) BMF vom 7.11.1995 (BStBl I S. 738) Anhang 11 unbesetzt Anhang 12 Doppelbesteuerungsabkommen/Ausländische Steuern I. Stand der Doppelbesteuerungsabkommen BMF vom 19.12.2002 (BStBl 2003 I S. 37) II. Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen Anhang 13 Erbfolgeregelungen I. Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung BMF vom 11.1.1993 (BStBl I S. 62) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 5.12.2002 (BStBl I S. 1392) II. Ertragsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge; hier: Anwendung des Beschlusses des Großen Senats vom 5.7.1990 (BStBl II S. 847) BMF vom 13.1.1993 (BStBl I S. 80) III. Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten - Aufgabe der sog. Sekundärfolgenrechtsprechung durch den BFH; Anwendung der BFH-Urteile vom 2.3.1993 - VIII R 47/90 - (BStBl 1994 II S. 619), vom 25.11.1993 - IV R 66/93 - (BStBl 1994 II S. 623) und vom 27.7.1993 - VIII R 72/90 - (BStBl 1994 II S. 625) BMF vom 11.8.1994 (BStBl I S. 603) IV. Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen BMF vom 26.8.2002 (BStBl I S. 893) Anhang 14 unbesetzt Anhang 15 Gewerbesteueranrechnung 1) Anwendungsschreiben zu der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG BMF vom 15.5.2002 (BStBl I S. 533) Anhang 16 Gewinnermittlung I. 1. Neuregelung des Schuldzinsenabzugs gemäß § 4 Abs. 4a EStG BMF vom 22.5.2000 (BStBl I S. 588) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 28.3.2001 (BStBl I S. 245) 2. Schuldzinsen für Kontokorrentkredite als Betriebsausgaben oder Werbungskosten BMF vom 10.11.1993 (BStBl I S. 930) II. Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben nach R 21 Abs. 7 EStR 1993 BMF vom 21.11.1994 (BStBl I S. 855) III. Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG BMF vom 21.1.2002 (BStBl I S. 148) IV. Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring BMF vom 18.2.1998 (BStBl I S. 212) V. Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG BMF vom 16.6.1998 (BStBl I S. 863) VI. Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen nach § 7g EStG 1. Zweifelsfragen zur Anwendung des § 7g Abs. 3 bis 6 EStG (Ansparrücklage) BMF vom 12.12.1996 (BStBl I S. 1441) 2. Zweifelsfragen zur Ansparabschreibung/Rücklagenbildung vor der Eröffnung des Betriebs BMF vom 8.6.1999 (BStBl I S. 547) VII. Nutzungsüberlassung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Berechtigten; sog. Eiserne Verpachtung BMF vom 21.2.2002 (BStBl I S. 262)
Anhang 17 Grundstückshandel Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel BMF vom 20.12.1990 (BStBl I S. 884) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 9.7.2001 (BStBl I S. 512) Anhang 17a Halbeinkünfteverfahren Aufteilung von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die teilweise dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (§ 3c Abs. 2 EStG) BMF vom 12.6.2002 (BStBl I S. 647) Anhang 18 Investitionszulagengesetz 1999 I. Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) II. Gewährung von Investitionszulagen nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999 für betriebliche Investitionen; BMF vom 28.6.2001 (BStBl I S. 379) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 6.9.2002 (BStBl I S. 843) III. Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich BMF vom 24.8.1998 (BStBl I S. 1114) IV. Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999; Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 InvZulG 1999 BMF vom 18.10.1999 (BStBl I S. 896) Anhang 19 Investmentgesetze I. Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG - Auszug) II. Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (Auslandinvestment-Gesetz - AuslInvestmG - Auszug) Anhang 20 Land- und Forstwirtschaft Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft (Forstschäden-Ausgleichsgesetz) Anhang 21 Leasing I. Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter BMF vom 19.4.1971 (BStBl I S. 264) II. Ertragsteuerliche Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter BMWF vom 21.3.1972 (BStBl I S. 188) III. Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber BMF vom 22.12.1975 IV. Ertragsteuerliche Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter BMF vom 23.12.1991 (BStBl 1992 I S. 13) Anhang 22 Lebensversicherungen I. Vertragsänderungen bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben cc und dd EStG BMF vom 22.8.2002 (BStBl I S. 827) II. Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG; Finanzierungen unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen; Zusammenfassung der bisher ergangenen BMF-Schreiben BMF vom 15.6.2000 (BStBl I S. 1118) III. Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung nach § 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO BMF vom 27.7.1995 (BStBl I S. 371) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 25.3.2002 (BStBl I S. 476)
Anhang 23 unbesetzt Anhang 24 Mitunternehmer I. 1. Sonderbetriebsvermögen bei Vermietung an eine Schwestergesellschaft; Anwendung der BFH-Urteile vom 16. Juni 1994 (BStBl 1996 II S. 82), vom 22. November 1994 (BStBl 1996 II S. 93) und vom 26. November 1996 (BStBl 1998 II S. 328) 2. Verhältnis des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zur mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung; Anwendung des BFH-Urteils vom 23. April 1996 - VIII R 13/95 - (BStBl 1998 II S. 325) BMF vom 28.4.1998 (BStBl I S. 583) II. Behandlung der Einbringung einzelner zum Privatvermögen gehörender Wirtschaftsgüter in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft als tauschähnlicher Vorgang; Anwendung des BFH-Urteils vom 19. Oktober 1998 - VIII R 69/95 - BMF vom 29.3.2000 (BStBl I S. 462) III. Haftungsbeschränkung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; 1. Auswirkungen des BGH-Urteils vom 27. September 1999 BMF vom 18.7.2000 (BStBl I S. 1198) 2. Auswirkungen des BGH-Urteils vom 27. September 1999; Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 174 Abs. 3 AO sowie Verlängerung der Übergangsfrist gemäß dem BMF-Schreiben vom 18. Juli 2000 (BStBl I S. 1198) BMF vom 28.8.2001 (BStBl I S. 614) Anhang 25 unbesetzt Anhang 26 Pauschalierung Pauschalierung der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für ausländische Einkünfte gemäß § 34c Abs. 5 EStG und § 26 Abs. 6 KStG BMF vom 10.4.1984 (BStBl I S. 252) Anhang 26a Private Veräußerungsgeschäfte Zweifelsfragen zur Neuregelung der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG BMF vom 5.10.2000 (BStBl I S. 1383) Anhang 27 Reisekosten Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen BMF vom 12.11.2001 (BStBl I S. 818) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 29.10.2002 (BStBl I S. 1354) Anhang 28 Umwandlungssteuerrecht I. Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) II. Umwandlungssteuergesetz (UmwStG), Zweifels- und Auslegungsfragen BMF vom 25.3.1998 (BStBl I S. 268) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 21.8.2001 (BStBl I S. 543) III. Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der §§ 15 und 20 UmwStG; Anwendung der Tz. 15.02 und 20.08 Satz 3 des Umwandlungssteuererlasses BMF vom 16.8.2000 (BStBl I S. 1253)
Anhang 29 Verluste I. Zweifelsfragen zu § 15a EStG; hier: Saldierung von Gewinnen und Verlusten aus dem Gesellschaftsvermögen mit Gewinnen und Verlusten aus dem Sonderbetriebsvermögen BMF vom 15.12.1993 (BStBl I S. 976) II. § 15a EStG; Umfang des Kapitalkontos im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG BMF vom 30.5.1997 (BStBl I S. 627) III. Anwendungsschreiben zu § 2b EStG BMF vom 22.8.2001 (BStBl I S. 588) Anhang 30 Vermietung und Verpachtung I. Negative Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung im Rahmen von sog. Bauherrenmodellen und vergleichbaren Modellen sowie geschlossenen Immobilienfonds BMF vom 31.8.1990 (BStBl I S. 366) II. Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung BMF vom 23.7.1992 (BStBl I S. 434) III. Einkunftsermittlung bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften BMF vom 29.4.1994 (BStBl I S. 282) IV. Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen eines geschlossenen Immobilienfonds im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks; rechtliche Einordnung der aufzubringenden Eigenkapitalvermittlungsprovision; Anwendung des BFH-Urteils vom 11. Januar 1994 (BStBl 1995 II S. 166) BMF vom 1.3.1995 (BStBl I S. 167) V. Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden Anwendung der BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 - IX R 116/92 - BStBl 1996 II S. 632; - XI R 88/90 - BStBl 1996 II S. 628; - IX R 69/92 - BStBl 1996 II S. 630; - IX R 2/94 - BStBl 1996 II S. 637; vom 10. Mai 1995 - IX R 62/94 - BStBl 1996 II S. 639 und vom 16. Juli 1996 - XI R 34/94 - BStBl II S. 649 BMF vom 16.12.1996 (BStBl I S. 1442) VI. Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung BMF vom 24.7.1998 (BStBl I S. 914) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 9.2.2001 (BStBl I S. 171) VII. Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen für die Herstellung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes; BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 - IX R 44/95, IX R 19/96, IX R 29/96 (BStBl 1999 I S. 676, 678 und 680) BMF vom 10.12.1999 (BStBl I S. 1130) VIII. Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit entstandene Schuldzinsen zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten als nachträgliche Werbungskosten; Anwendung des BFH-Urteils vom 16.9.1999 (BStBl 2001 II S. 528) BMF vom 18.7.2001 (BStBl I S. 513) IX. Ertragsteuerliche Behandlung der Eigenkapitalvermittlungsprovision und anderer Gebühren bei geschlossenen Fonds; 1. Anwendung der BFH-Urteile vom 8.5.2001 - IX R 10/96 (BStBl II S. 720) und vom 28.6.2001 - IV R 40/97 - (BStBl II S. 717) BMF vom 24.10.2001 (BStBl I S. 780) 2. Erwerbereigenschaft von Fondsgesellschaftern; Ertragsteuerliche Beurteilung der Eigenkapitalvermittlungsprovision und anderer Gebühren BMF vom 29.11.2002 (BStBl I S. 1388) X. Überschusserzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung und Verpachtung sowie einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen; Anwendung des BFH-Urteils vom 6. November 2001 (BStBl 2002 II S. 726) BMF vom 14.10.2002 (BStBl I S.1039)
Anhänge 31 - 32 unbesetzt Anhang 33 Versorgungsausgleich Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts; hier: Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Versorgungsausgleichs BMF vom 20.7.1981 (BStBl I S. 567) Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage I. Übersicht über die steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 7b, 10e, 10f, 10h, 10i EStG II. Übersicht über die Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f EStG) III. unbesetzt IV. Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) V. Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz und zum Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung (§ 10i EStG) BMF vom 10.2.1998 (BStBl I S. 190) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 24.10.2001 (BStBl I S. 803) und BMF vom 10.4.2002 (BStBl I S. 525) VI. Übersicht zur zeitlichen Anwendung und zur Euro-Umstellung VII. Verordnung über energieeinsparenden Wärmeschutz und energieeinsparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 16.11.2001 (BGBl. I S. 3085) - Auszug - Anhang 35 Wohnungsbau Sonderabschreibungen nach den §§ 3 und 4 FördG und degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG bei Baumaßnahmen an einem Dachgeschoss BMF vom 10.7.1996 (BStBl I S. 689) Anhang 36 Zinsabschlag/Kapitalertragsteuer I. Freistellungsauftrag (Umstellung der Freistellungsaufträge auf Euro) BMF vom 16.5.2001 (BStBl I S. 346) II. Einzelfragen bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von Kapitalertragsteuer (§§ 44 - 44c EStG) BMF vom 5.11.2002 (BStBl I S. 1346) III. 1. Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absätze 2 und 3 EStG BMF vom 5.11.2002 (BStBl I S. 1338) 2. Muster Dividenden BMF vom 20.2.2001 (BStBl I S. 235) - Auszug - 3. Muster sonstige Kapitalerträge BMF vom 24.7.2001 (BStBl I S. 514) IV. Erstattung des Zinsabschlags von Erträgen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus Kapital auf Treuhandkonten BMF vom 1.3.1993 (BStBl I S. 276) V. Berücksichtigung von gezahlten Stückzinsen bei Personenverschiedenheit von Käufer und Depotinhaber BMF vom 15.3.1994 (BStBl I S. 230) VI. Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Einnahmen aus festverzinslichen Anleihen und Schuldverschreibungen mit Vorschaltkupons BMF vom 29.5.1995 (BStBl I S. 283) Anhang 37 Zuwendungen nach §§ 10b, 34g EStG I. Neuordnung der untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts; Ausgestaltung der Muster für Zuwendungsbestätigungen BMF vom 18.11.1999 (BStBl I S. 979) II. Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen BMF vom 2.6.2000 (BStBl I S. 592) III. Zuwendungsbestätigungen für Stiftungen; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen BMF vom 7.12.2000 (BStBl I S. 1557) D. Stichwortverzeichnis --------------------------- 1) Anhang 15 - Fördergebiet - letztmals abgedruckt im EStH 2001.
Abkürzungsverzeichnis A = Abschnitt a.a.O. = am angegebenen Ort Abs. = Absatz AEAO = Anwendungserlass zur Abgabenordnung >AO-Handbuch a.F. = alte Fassung AfaA = Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung AfA = Absetzung für Abnutzung AFG = Arbeitsförderungsgesetz AfS = Absetzung für Substanzverringerung AG = Aktiengesellschaft AIG = Auslandsinvestitionsgesetz AktG = Aktiengesetz AMBlFin = Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes AO = Abgabenordnung ASpG = Altsparergesetz AStG = Außensteuergesetz AusfFördG = Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr AuslInvestmG = Auslandinvestment-Gesetz AVmG = Altersvermögensgesetz BadGVBl = Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt BAföG = Bundesausbildungsförderungsgesetz BAG = Bundesarbeitsgericht BAnz. = Bundesanzeiger BauGB = Baugesetzbuch BauNVO = Baunutzungsverordnung BerlinFG = Berlinförderungsgesetz BErzGG = Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz BetrAVG = Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung BewDV = Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz BewG = Bewertungsgesetz BewRGR = Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens BfF = Bundesamt für Finanzen BFH = Bundesfinanzhof BGB = Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. = Bundesgesetzblatt BKGG = Bundeskindergeldgesetz BMF (BdF) = Bundesministerium der Finanzen BMWF = Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen BSHG = Bundessozialhilfegesetz BStBl = Bundessteuerblatt BuchO = Buchungsordnung BV = Berechnungsverordnung BVerfG = Bundesverfassungsgericht BVG = Bundesversorgungsgesetz bzw. = beziehungsweise DBA = Doppelbesteuerungsabkommen DMBilG = D-Markbilanzgesetz DV = Durchführungsverordnung EigZulG = Eigenheimzulagengesetz EntwLStG = Entwicklungsländer-Steuergesetz ErbStG = Erbschaftsteuergesetz EStDV = Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG = Einkommensteuergesetz EStH = Amtliches Einkommensteuer-Handbuch EStR = Einkommensteuer-Richtlinien EStER 1956/57 = Einkommensteuer-Ergänzungsrichtlinien 1956/57 vom 26.3.1958 (BStBl I S. 386) FELEG = Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit FlüHG = Flüchtlingshilfegesetz FMBl = Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen FÖJG = Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz) FördG = Gesetz über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet (Fördergebietsgesetz) FVG = Finanzverwaltungsgesetz GBl. = Gesetzblatt der DDR GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts GdB = Grad der Behinderung gem. = gemäß GenG = Genossenschaftsgesetz GewStDV = Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung GewStG = Gewerbesteuergesetz in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung GewStR = Gewerbesteuer-Richtlinien in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung GG = Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung GrStDV = Grundsteuer-Durchführungsverordnung GrStG = Grundsteuergesetz GVBl Bln. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
H = Hinweis HAG = Heimarbeitsgesetz HGB = Handelsgesetzbuch i.d.F. = in der Fassung i.d.R. = in der Regel i.V.m. = in Verbindung mit InvZulG = Investitionszulagengesetz JStG = Jahressteuergesetz KAGG = Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften KapSt = Kapitalertragsteuer KAV = Kindergeldauszahlungsverordnung Kfz = Kraftfahrzeug KG = Kommanditgesellschaft KHBV = Krankenhaus-Buchführungsverordnung KHG = Krankenhausfinanzierungsgesetz KStG = Körperschaftsteuergesetz KStR = Körperschaftsteuer-Richtlinien in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung LAG = Lastenausgleichsgesetz LStDV = Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Fassung LStR = Lohnsteuer-Richtlinien MaBV = Makler- und Bauträgerverordnung MdF = Ministerium der Finanzen MDK = Medizinischer Dienst der Krankenkassen MinBlFin = Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen NJW = Neue Juristische Wochenschrift OFH = Oberster Finanzgerichtshof OHG = Offene Handelsgesellschaft OWiG = Gesetz über Ordnungswidrigkeiten PartG = Parteiengesetz PflegeVG = Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz) R = Richtlinie RdNr. = Randnummer Rz. = Randziffer RdF = Reichsminister der Finanzen Reichsgesetzbl. = Reichsgesetzblatt RepG = Reparationsschädengesetz RFH = Reichsfinanzhof RStBl = Reichssteuerblatt s. = siehe SachBezVO = Sachbezugsverordnung SaDV = Sammelantrags-Datenträger-Verordnung SchwbG = Schwerbehindertengesetz SdE = Summe der Einkünfte SGB = Sozialgesetzbuch StBlNRW = Steuerblatt Nordrhein-Westfalen StGB = Strafgesetzbuch Stpfl. = Steuerpflichtiger StPO = Strafprozessordnung StSenkG = Steuersenkungsgesetz StZBl Bln = Steuer- und Zollblatt für Berlin Tz. = Textziffer UmwStG = Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform (Umwandlungssteuergesetz) USG = Unterhaltssicherungsgesetz UStG = Umsatzsteuergesetz UStR = Umsatzsteuer-Richtlinien VE = Vieheinheit VermBDV = Verordnung zur Durchführung des Vermögensbildungsgesetzes VermBG = Vermögensbildungsgesetz vGA = verdeckte Gewinnausschüttung vgl. = vergleiche VO = Verordnung VVG = Versicherungsvertragsgesetz VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz VZ = Veranlagungszeitraum WEG = Wohnungseigentumsgesetz WiGBl = Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets Wj. = Wirtschaftsjahr WoBauFördG = Gesetz zur Förderung des Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz) WoBauG = Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) WoPDV = Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes WoPG = Wohnungsbau-Prämiengesetz WoPR = Richtlinien zum Wohnungsbau-Prämiengesetz WÜD = Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen WÜK = Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen z.B. = zum Beispiel ZDG = Zivildienstgesetz ZPO = Zivilprozessordnung ZRFG = Zonenrandförderungsgesetz ZugabeVO = Zugabe-Verordnung ZuwG = Zuwendungsgesetz ZvE = zu versteuerndes Einkommen Tabellarische Übersicht
Übersicht über die betragsmäßige
Entwicklung ausgewählter Tatbestände im Einkommensteuerrecht
A. Einkommensteuergesetz (EStG) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000) Einkommensteuer-Richtlinien 2001 (EStR 2001) Hinweise Einführung (1) Die Einkommensteuer-Richtlinien 2001 (EStR 2001) sind Weisungen
an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des
Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur
Verwaltungsvereinfachung. (2) Die EStR 2001 sind für die Veranlagung zur Einkommensteuer ab
dem Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im
Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden. (4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere
Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 1997 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom
26.6.2001 (BGBl. I S. 1310), zu Grunde.
Anwendung der Einkommensteuer-Richtlinien 1999 Die Einkommensteuer-Richtlinien 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.12.1999 (BStBl I Sondernummer 3/1999) werden
aufgehoben. Sie sind mit den Abweichungen, die sich aus der
Änderung von Rechtsvorschriften für die Zeit bis zum 31.12.2000
ergeben, letztmals für die Veranlagung zur Einkommensteuer des
Veranlagungszeitraums 2000 weiter anzuwenden.
S 2100 § 1 EStG S 2101 (1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. S 2102 (2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die 1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und 2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden. (3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136 Euro im Kalenderjahr betragen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. 3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. 4Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 5Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen. S 2103 (4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
§ 1a EStG 1) 2) (1) 1Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, oder die nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 7 und § 33c hinsichtlich des Ehegatten und der Kinder Folgendes: 1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Voraussetzung ist, dass der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. 3Weitere Voraussetzung ist, dass die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird; 2. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von 6.136 Euro zu verdoppeln; 3. ein Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) wird auch abgezogen, wenn das Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zusteht, in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, die nicht im Inland belegen ist. 2Nummer 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige, falls er verheiratet ist, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. (2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 2, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, und für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 3, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind, gelten die Regelungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haushalt im Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist. --------------------------- 1) Zur Anwendung >§ 52 Abs. 2 EStG. 2) Absatz 1 Satz 1 wurde durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung geändert.
R 1. Steuerpflicht 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind - einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen -, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt sind. 2Für einen ausländischen Ehegatten gilt dies auch, wenn er die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt. H 1 Hinweise Allgemeines Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen, z.B. in DBA oder in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Auslandskorrespondenten >BMF vom 13.3.1998 (BStBl I S. 351) Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer >BMF vom 9.7.1990 (BStBl I S. 324), aber Sonderregelungen für in den USA, in Kolumbien und Ecuador tätige Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer >BMF vom 10.11.1994 (BStBl I S. 853) und vom 17.6.1996 (BStBl I S. 688) >BFH vom 13.8.1997 (BStBl 1998 II S. 21) Diplomaten und sonstige Beschäftigte ausländischer Vertretungen in der Bundesrepublik >§ 3 Nr. 29 EStG Doppelbesteuerung Anhang 12 >Verzeichnis der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Entlastung von deutschen Abzugssteuern >Freistellung Erweiterte beschränkte Steuerpflicht >§§ 2 und 5 AStG Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag - § 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 i.V.m. mit § 1a Abs. 2 EStG: Im Ausland bei internationalen Organisationen beschäftigte Deutsche fallen nicht unter § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 2 EStG, da sie ihren Arbeitslohn nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. - BMF vom 8.10.1996 (BStBl I S. 1191) - Auszug -: Billigkeitsregelung in Fällen, in denen ein Stpfl. und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte zunächst unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind bzw. unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 2 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, - der Stpfl. dann aus dienstlichen Gründen in das Inland versetzt wird, - der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte aus persönlichen Gründen noch für kurze Zeit im Ausland verbleibt und - die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 EStG nicht erfüllt sind. Anhang 2 - BMF vom 26.10.2000 (BStBl I S. 1502): Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 2001. Freistellung von deutschen Abzugssteuern >§ 50d EStG, Besonderheiten im Fall von DBA Gewöhnlicher Aufenthalt >§ 9 AO Schiffe Schiffe unter Bundesflagge rechnen auf hoher See zum Inland. >BFH vom 12.11.1986 (BStBl 1987 II S. 377) Unbeschränkte Steuerpflicht - auf Antrag - >BMF vom 30.12.1996 (BStBl I S. 1506) Wechsel der Steuerpflicht >§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG Wohnsitz >§ 8 AO
R 2. Zuständigkeit bei der Besteuerung - unbesetzt - H 2 Hinweise Freistellung von deutschen Abzugssteuern Für die Entlastung (Erstattung und Freistellung) von deutschen Abzugssteuern - mit Ausnahme des Steuerabzugs vom Arbeitslohn - auf Grund von DBA ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG das Bundesamt für Finanzen zuständig. Wohnsitzverlegung >§§ 86 bis 91, 94, 95 BuchO Zuständigkeit bei der Besteuerung >§§ 16 bis 29 AO
§ 2 EStG Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen S 2113 (1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24. S 2114 (2) Einkünfte sind S 2130 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k), S 2201 2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). S 2117 (3) 1Die Summe der Einkünfte, vermindert um den S 2118 Altersentlastungsbetrag und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. 2Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte sind zunächst jeweils die Summen der Einkünfte aus jeder Einkunftsart, dann die Summe der positiven Einkünfte zu ermitteln. 3Die Summe der positiven Einkünfte ist, soweit sie den Betrag von 51.500 Euro übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern. 4Die Minderung ist in dem Verhältnis vorzunehmen, in dem die positiven Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten zur Summe der positiven Einkünfte stehen. 5Übersteigt die Summe der negativen Einkünfte den nach Satz 3 ausgleichsfähigen Betrag, sind die negativen Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem sie zur Summe der negativen Einkünfte stehen. 6Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, sind nicht nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichene negative Einkünfte des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten zuzurechnen, soweit sie bei diesem nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichen werden können; können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei dem anderen Ehegatten zu weniger als 51.500 Euro ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des einen Ehegatten über die Sätze 2 bis 5 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 51.500 Euro durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte dieses Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 6 den Betrag von 103.000 Euro zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 103.000 Euro übersteigenden Teils der zusammengefassten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. 7Können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei ihm nach Satz 3 zu weniger als 51.500 Euro ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des anderen Ehegatten über die Sätze 2 bis 6 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 51.500 Euro durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte des einen Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 7 den Betrag von 103.000 Euro zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 103.000 Euro übersteigenden Teils der zusammengefassten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. 8Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
S 2112 (4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen. S 2280 (5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6, den Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. 2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 zu vermindern. (5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge. 1) (6) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 34c Abs. 5, die Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 und den Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes, ist die festzusetzende Einkommensteuer. 2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Abs. 2 um Sonderausgaben nach § 10a Abs. 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen. 3Gleiches gilt für das Kindergeld, wenn das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert wurde. S 2111 (7) 1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen. --------------------------- 1) Absatz 6 wurde durch das AVmG geändert.
R 3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Berechnungsschema (1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln: S 2117 1 Summen der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart (§ 2 Abs. 3 Satz 2 EStG) S 2118 2 + Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 2a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 EStG i.d.F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821), § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Auslandsinvestitionsgesetz) 3 - ausgleichsfähige negative Summen der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Sätze 3 bis 8 EStG) 4 = Summe der Einkünfte (>Abs. 2) 5 - Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) 6 - Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) 7 = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EStG) 8 - Verlustabzug nach § 10d EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999, BGBl. I S. 402 9 - Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c EStG) 1) 10 - außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG) 2) 11 - Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i.d.F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 und § 7 FördG) 12 - Verlustabzug nach § 10d EStG i.d.F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 (§ 52 Abs. 25 Satz 1 EStG) 13 + zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG S 2112 14 = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) 15 - Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG) 16 - Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) 17 - Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV 18 = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG). Summe der Einkünfte (2) 1Die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG ist grundsätzlich positiv oder mindestens 0 DM (ab VZ 2002 0 Euro). 2Erzielt ein Steuerpflichtiger nur Einkünfte aus einer Einkunftsart und ist deren Summe negativ, ist auch die Summe der Einkünfte negativ, da in diesen Fällen die Summe der Einkünfte aus dieser Einkunftsart (§ 2 Abs. 3 Satz 2 EStG) mit der Summe der Einkünfte übereinstimmt und es auf die weiteren Berechnungsschritte in § 2 Abs. 3 EStG nicht ankommt. 3Ist die Summe der positiven Einkünfte nicht größer als 100.000 DM (ab VZ 2002 51.500 Euro) und ist die Summe der negativen Einkünfte höher als die Summe der positiven Einkünfte, greifen die weiteren Verlustverrechnungsschritte des § 2 Abs. 3 EStG nicht ein mit der Folge, dass eine negative Summe der Einkünfte vorliegt. H 3 Hinweise Beispiele zu R 3 Zeile 1 für die Berechnung der Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG 3) Beispiele Liebhaberei bei Einkünften aus - Land- und Forstwirtschaft >H 130 (Liebhaberei), - Gewerbebetrieb >H 134b (Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei), H 139 (2) Liebhaberei, - selbständiger Arbeit >H 149 (Gewinnerzielungsabsicht), - Kapitalvermögen >H 153 (Schuldzinsen), - Vermietung und Verpachtung >H 161 (Einkünfteerzielungsabsicht). Preisgelder >BMF vom 5.9.1996 (BStBl I S. 1150) unter Berücksichtigung der Änderung durch BMF vom 23.12.2002 (BStBl 2003 I S. 76). Verlustabzug >R 115 Verlustausgleichsbeschränkungen nach § 15 Abs. 4, § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 3 sowie § 22 Nr. 3 EStG >H 115 (Beispiele 8 und 9) --------------------------- 1) § 10a EStG wurde durch das AVmG ab VZ 2002 eingefügt. 2) § 33c EStG wurde durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung ab VZ 2002 eingefügt. 3) Die Änderungen gegenüber dem EStH 2001 wurden nicht kenntlich gemacht.
R 4. Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln: 1 Steuerbetrag a) nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG oder b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz 2 + Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG 3 = tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG) 4 - ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG 1) 5 - Steuerermäßigung nach § 35 EStG 6 - Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1, 2 EStG) 7 - Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG) 8 - Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG 9 + Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG 10 + Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i.V.m. den §§ 30, 31 EStDV 11 + Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 AStG unter Berücksichtigung des § 12 AStG 1) Anhang 20 12 + Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz 13 + Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde 2) 14 = festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG). H 4 Hinweise Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge >H 213d Zuordnung von Gewinnen bei abweichendem Wirtschaftsjahr >§ 4a Abs. 2 EStG --------------------------- 1) Infolge des Wegfalls des durch das StSenkG eingeführten Sondersteuersatzes vom 38% (§ 10 Abs. 2 AStG i.d.F. des StSenkG) ist § 12 Abs. 1 AStG wieder in die vor dem StSenkG geltende Fassung zurückgeführt worden. Daher ist die Nummer 4 zu ergänzen um die Angaben "§ 12 AStG" und die Nummer 11 zu streichen (amtliche Gesetzesbegründung zum UntStFG, BT-Drs. 14/6882). 2) Nach § 10a Abs. 2 EStG ist in den Fällen des § 10a EStG die tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage zu erhöhen.
S 2118a § 2a EStG Negative Einkünfte mit Auslandsbezug 1) (1) 1Negative Einkünfte 1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, 2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, 3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Körperschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat (ausländische Körperschaft), oder b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer ausländischen Körperschaft oder aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals einer ausländischen Körperschaft, 4. in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, 5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat hat, 6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem ausländischen Staat belegen sind, oder 2) b) aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der Überlassende nicht nachweist, dass dies ausschließlich oder fast ausschließlich im Inland eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die aa) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen, oder bb) an im Inland ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen, oder cc) insgesamt nur vorübergehend an im Ausland ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen, worden sind, oder c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Buchstaben a und b, 7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an b) aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals c) in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, soweit die negativen Einkünfte auf einen der in den Nummern 1 bis 6 genannten Tatbestände zurückzuführen sind, dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und - mit Ausnahme der Fälle der Nummer 6 Buchstabe b - aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus demselben Staat, ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Den negativen Einkünften sind Gewinnminderungen gleichgestellt. 3Soweit die negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie die positiven Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus demselben Staat, erzielt. 4Die Minderung ist nur insoweit zulässig, als die negativen Einkünfte in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht berücksichtigt werden konnten (verbleibende negative Einkünfte). 5Die am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert festzustellen; § 10d Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das unmittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende Finanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen, wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat. 2Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen bei der Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder während der letzten fünf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden. --------------------------- 1) Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für den VZ 1998 anzuwenden (>§ 52 Abs. 3 Satz 2 EStG i.d.F. der StBereinG 1999). Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist Absatz 3 i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) ab dem VZ 1999 weggefallen (Zur Anwendung >§ 52 Abs. 3 EStG). Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) ist für die VZ 1999 bis 2008 weiter anzuwenden, soweit sich ein positiver Betrag im Sinne von Absatz 3 Satz 3 ergibt oder soweit eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne von Absatz 4 i.d.F. des Satzes 5 in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird (>§ 52 Abs. 3 Satz 3 EStG). Absatz 4 i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für den VZ 1998 anzuwenden (>§ 52 Abs. 3 Satz 2 EStG). Absatz 4 i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) wurde durch das StBereinG 1999 geändert und ist für die VZ 1999 bis 2008 anzuwenden (>§ 52 Abs. 3 Satz 5 EStG). >H 5 (Allgemeines) 2) Zur Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b >§ 52 Abs. 3 Satz 1 EStG.
R 5. Negative ausländische Einkünfte Einkünfte derselben Art (1) 1Einkünfte der jeweils selben Art nach § 2a Abs. 1 EStG sind grundsätzlich alle unter einer Nummer aufgeführten Tatbestände, für die die Anwendung dieser Nummer nicht nach § 2a Abs. 2 EStG ausgeschlossen ist. 2Die Nummern 3 und 4 sind zusammenzufassen. 3Negative Einkünfte nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG, die mittelbar auf einen bei der inländischen Körperschaft verwirklichten Tatbestand der Nummern 1 bis 6 zurückzuführen sind, dürfen beim Anteilseigner mit positiven Einkünften der Nummer 7 ausgeglichen werden, wenn die Einkünfte auf Tatbestände derselben Nummer oder im Fall der Nummern 3 und 4 dieser beiden Nummern zurückzuführen sind. 4Einkünfte der Nummer 7 sind auch mit Einkünften nach der jeweiligen Nummer auszugleichen, auf deren Tatbestände die Einkünfte der Nummer 7 zurückzuführen sind. 5Positive Einkünfte aus einem Staat können nicht mit negativen Einkünften derselben Art aus demselben Staat aus vorhergehenden Veranlagungszeiträumen ausgeglichen werden, wenn hinsichtlich der positiven Einkünfte eine im DBA vorgesehene Rückfallklausel eingreift und die positiven Einkünfte deshalb als Besteuerungsgrundlage zu erfassen sind. Betriebsstättenprinzip (2) 1Für jede ausländische Betriebsstätte ist gesondert zu prüfen, ob negative Einkünfte vorliegen. 2Negative Einkünfte aus einer nicht aktiven gewerblichen Betriebsstätte dürfen nicht mit positiven Einkünften aus einer aktiven gewerblichen Betriebsstätte ausgeglichen werden. Prüfung der Aktivitätsklausel (3) 1Ob eine gewerbliche Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich eine aktive Tätigkeit nach § 2a Abs. 2 EStG zum Gegenstand hat, ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu prüfen. 2Maßgebend ist hierfür das Verhältnis der Bruttoerträge. 3Abschnitt 76 Absatz 8 und Absatz 9 Satz 1 und 2 KStR ist sinngemäß anzuwenden. 4Soweit es sich um Verluste zu Beginn bzw. am Ende einer Tätigkeit handelt, ist nach der funktionalen Betrachtungsweise festzustellen, ob diese Verluste im Hinblick auf die aufzunehmende oder anlaufende aktive Tätigkeit entstanden oder nach Ende der Tätigkeit durch diese verursacht worden sind. Gesamtrechtsnachfolge (4) Die nach § 2a Abs. 1 EStG nicht ausgeglichenen oder nicht verrechneten negativen Einkünfte sowie der nach § 2a Abs. 3 EStG i.d.F. vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) vom Erblasser in den VZ vor 1999 abgezogene und bei diesem bis zum VZ 2008 (§ 52 Abs. 3 Satz 3 EStG) noch nicht hinzugerechnete Betrag gehen im Erbfall auf den Erben über; § 10d EStG gilt sinngemäß. (5) Soweit im Rahmen des UmwStG ein Verlust im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG übergeht, geht auch die Verpflichtung zur Nachversteuerung nach § 52 Abs. 3 Satz 3 bis 5 EStG über. Umwandlung (6) 1Umwandlung im Sinne des § 52 Abs. 3 EStG i.V.m. § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) ist nicht nur eine solche nach dem Umwandlungsgesetz oder im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, d.h. eine Einbringung der ausländischen Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, vielmehr jede Form des "Aufgehens" der Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft. 2Keine Umwandlung ist die unentgeltliche Übertragung der Betriebsstätte nach § 6 Abs. 3 EStG. Verlustausgleich (7) Negative und positive Einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG sind in der Weise miteinander auszugleichen, dass die positiven und ggf. tarifbegünstigten Einkünfte um die negativen Einkünfte der jeweils selben Art und aus demselben Staat (mit Ausnahme der Fälle des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b EStG) zu vermindern sind. Zusammenveranlagung (8) Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind negative Einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG des einen Ehegatten mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten der jeweils selben Art und aus demselben Staat (mit Ausnahme der Fälle des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b EStG) auszugleichen oder zu verrechnen, soweit sie nicht mit eigenen positiven Einkünften ausgeglichen oder verrechnet werden können. H 5 Hinweise
Allgemeines § 2a Abs. 1 EStG schränkt für die dort abschließend aufgeführten Einkünfte aus ausländischen Quellen den Verlustausgleich und Verlustabzug ein. Hiervon ausgenommen sind nach Absatz 2 insbesondere negative Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland, die die dort genannten Aktivitätsvoraussetzungen erfüllt. Der eingeschränkte Verlustausgleich bedeutet, dass die negativen Einkünfte nur mit positiven Einkünften derselben Art (>R 5) und aus demselben Staat ausgeglichen werden dürfen. Darüber hinaus dürfen sie in den folgenden VZ mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat verrechnet werden. Die in einem VZ nicht ausgeglichenen oder verrechneten negativen Einkünfte sind zum Schluss des VZ gesondert festzustellen. Die Regelungen in Absatz 1 und 2 wirken sich bei negativen Einkünften aus ausländischen Staaten, mit denen kein DBA besteht oder mit denen ein DBA besteht, nach dem die Einkünfte von der deutschen Besteuerung nicht freigestellt sind, unmittelbar auf die Besteuerungsgrundlage aus. Bei nach DBA steuerfreien Einkünften wirkt sich § 2a Abs. 1 und 2 EStG im Rahmen des Progressionsvorbehalts auf den Steuersatz aus (>H 185, >BFH vom 17.11.1999 - BStBl 2000 II S. 605). Demgegenüber ermöglichte § 2a Abs. 3 EStG in der bis einschließlich VZ 1998 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 16.4.1997 - BGBl. I S. 821, nachfolgend EStG a.F.) auf Antrag den Verlustausgleich und Verlustabzug für Verluste aus gewerblichen Betriebsstätten in einem ausländischen Staat, mit dem ein DBA besteht, wenn die Einkünfte nach dem DBA in Deutschland steuerbefreit und die Aktivitätsvoraussetzungen des § 2a Abs. 2 EStG a.F. erfüllt sind. Fallen in einem späteren VZ insgesamt positive gewerbliche Einkünfte aus diesem Staat an, ist eine Nachversteuerung durchzuführen. In diesem Fall ist ein Betrag bis zur Höhe des abgezogenen Verlustes bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte hinzuzurechnen (§ 52 Abs. 3 EStG i.V.m. § 2a Abs. 3 Satz 3 bis 6 EStG a.F.). Die Nachversteuerung erfolgt in diesen Fällen auf folgender Rechtsgrundlage: Der nach § 2a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG a.F. abgezogene Betrag ist, soweit sich in einem der folgenden Veranlagungszeiträume bei den nach diesem Abkommen zu befreienden Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit aus in diesem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätten insgesamt ein positiver Betrag ergibt, in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wieder hinzuzurechnen (§ 2a Abs. 3 Satz 3 EStG a.F.). § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG a.F. ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass nach den für ihn geltenden Vorschriften des ausländischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden kann. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums nach den § 2a Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG a.F. der Hinzurechnung unterliegende und noch nicht hinzugerechnete (verbleibende) Betrag ist gesondert festzustellen; § 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend. In die gesonderte Feststellung nach Satz 5 einzubeziehen ist der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 AIG der Hinzurechnung unterliegende und noch nicht hinzugerechnete Betrag. >§ 52 Abs. 3 Satz 3 EStG Eine Nachversteuerung kommt nach § 52 Abs. 3 Satz 3 EStG i.V.m. § 2a Abs. 4 EStG a.F. außerdem in Betracht, soweit eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte - in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, - übertragen oder - aufgegeben wird. Eine Nachversteuerung kommt letztmals im VZ 2008 in Betracht (§ 52 Abs. 3 Satz 3 EStG). Die Nachversteuerung erfolgt in diesen Fällen auf folgender Rechtsgrundlage: Wird eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte 1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder 2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder 3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise von einer Gesellschaft, an der der inländische Steuerpflichtige zu mindestens 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG fortgeführt, ist ein nach § 2a Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG a.F. abgezogener Verlust, soweit er nach § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG a.F. nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwandlung, Übertragung oder Aufgabe in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG a.F. dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. >§ 52 Abs. 3 Satz 4 EStG
Beteiligungen an inländischen Körperschaften mit Auslandsbezug (§ 2a Abs. 1 Nr. 7 EStG) Beispiel 1 (Einkünfte nur nach Nummer 7): Der Steuerpflichtige hält im Betriebsvermögen eine Beteiligung an der inländischen Kapitalgesellschaft A, die eine nicht aktive gewerbliche Betriebsstätte im Staat X hat. Außerdem hat er im Privatvermögen eine Beteiligung an der inländischen Kapitalgesellschaft B, die ebenfalls über eine nicht aktive gewerbliche Betriebsstätte im Staat X verfügt. Während die A in den Jahren 01 bis 03 in ihrer ausländischen Betriebsstätte Verluste erleidet, erzielt die B in diesem Zeitraum Gewinne. Im Jahr 02 nimmt der Steuerpflichtige eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der A vor. Im Jahr 03 veräußert der Steuerpflichtige die Beteiligung an der B und erzielt hieraus einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Die Gewinnminderung auf Grund der Teilwertabschreibung in 02 erfüllt einen Tatbestand des § 2a Abs. 1 Nr. 7 (hier Buchstabe a) i.V.m. Nr. 2 EStG. Die Veräußerung der Beteiligung an der B in 03 erfüllt einen Tatbestand des § 2a Abs. 1 Nr. 7 (hier Buchstabe c) i.V.m. Nr. 2 EStG. Die negativen Einkünfte aus der Teilwertabschreibung in 02 sind daher in 03 mit dem Veräußerungsgewinn zu verrechnen. Beispiel 2 (Einkünfte nach Nummer 7 und Nummern 1 bis 6): Der Steuerpflichtige hat eine nicht aktive gewerbliche Betriebsstätte im Staat X und eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft A, die in X ebenfalls eine nicht aktive gewerbliche Betriebsstätte unterhält. Während der Steuerpflichtige mit seiner ausländischen Betriebsstätte Gewinne erzielt, erleidet die ausländische Betriebsstätte der A Verluste. Der Steuerpflichtige veräußert die Beteiligung an der A mit Verlust. Die negativen Einkünfte aus der Veräußerung der Beteiligung erfüllen einen Tatbestand des § 2a Abs. 1 Nr. 7 (Buchstabe a oder c) in Verbindung mit Nr. 2 EStG. Sie sind mit den positiven Einkünften aus der eigengewerblichen ausländischen Betriebsstätte auszugleichen, da diese Betriebsstätte den Tatbestand des § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllt. Betriebsstätte >§ 12 AO >Einkunftsart im Sinne des § 2a Abs. 1 EStG Betriebsstättenverluste bei DBA Die Entscheidung, ob und in welcher Weise sich positive gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 3 EStG i.V.m. § 2a Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.4.1997 - BGBl. I S. 821) auswirken, ist im Veranlagungsverfahren zu treffen. Im Rahmen eines evtl. Feststellungsverfahrens hat das Betriebsstätten-Finanzamt lediglich sämtliche tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen festzustellen (>BFH vom 21.8.1990 - BStBl 1991 II S. 126). Einkünfteermittlung Die Einkünfte sind unabhängig von der Einkünfteermittlung im Ausland nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuerrechts zu ermitteln. Dabei sind alle Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen, die mit den im Ausland erzielten Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Einkunftsart im Sinne des § 2a Abs. 1 EStG Welche Einkunftsart im Sinne des § 2a Abs. 1 EStG vorliegt, richtet sich nur nach den im Ausland gegebenen Merkmalen (sog. isolierende Betrachtungsweise; >BFH vom 21.8.1990 - BStBl 1991 II S. 126). Nachversteuerung - Auch wenn sich Verluste nur auf Grund deutscher Gewinnermittlungsvorschriften ergeben haben; dies gilt auch, wenn in dem ausländischen Staat wegen vorgeschriebener pauschalierter Gewinnermittlung keine Verluste ausgewiesen werden können (>BMF vom 5.2.1979 - BStBl I S. 117). - In Veräußerungsfällen ist bei der Hinzurechnung weder der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG noch die Tarifermäßigung nach § 34 EStG zu gewähren (>BFH vom 16.11.1989 - BStBl 1990 II S. 204). - Auch hinsichtlich der Verluste, die vor 1982 abgezogen worden sind (>BFH vom 20.9.1989 - BStBl 1990 II S. 112). Personengesellschaften Wird eine Personengesellschaft im Ausland als juristische Person besteuert, steht dies der Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 3 EStG i.V.m. § 2a Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) nicht entgegen (>BFH vom 16.11.1989 - BStBl 1990 II S. 204). >Betriebsstättenverluste bei DBA Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG) >R 138d Abs. 5
S 2118b § 2b EStG Negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen 1) 1Negative Einkünfte auf Grund von Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, wenn bei dem Erwerb oder der Begründung der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. 2Sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 3Die Erzielung eines steuerlichen Vorteils steht insbesondere dann im Vordergrund, wenn nach dem Betriebskonzept der Gesellschaft oder Gemeinschaft oder des ähnlichen Modells die Rendite auf das einzusetzende Kapital nach Steuern mehr als das Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt und ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand beruht oder wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden. 4Die negativen Einkünfte mindern nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 die positiven Einkünfte, die der Steuerpflichtige in demselben Veranlagungszeitraum aus solchen Einkunftsquellen erzielt hat, und nach Maßgabe des § 10d die positiven Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus solchen Einkunftsquellen erzielt hat oder erzielt. --------------------------- 1) Zur Anwendung >§ 52 Abs. 4 EStG.
R 5a. Negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen - unbesetzt - H 5a Hinweise Allgemeines Anhang 29 Zur Anwendung des § 2b EStG >BMF vom 22.8.2001 (BStBl I S. 588). Anwendung von AfA-Tabellen Geht eine Verlustzuweisungsgesellschaft nach ihrem Betriebskonzept von einer erheblich längeren Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts als in den amtlichen AfA-Tabellen angegeben aus und beruht ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand, wird die in ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegte Nutzungsdauer angewandt. Unberührt davon bleiben Wirtschaftsgüter, wenn der für die Anschaffung oder Herstellung maßgebliche obligatorische Vertrag oder gleichstehende Rechtsakt vor dem 5.3.1999 rechtswirksam abgeschlossen und das Wirtschaftsgut vor dem 1.1.2001 angeschafft oder hergestellt wurde (>BMF vom 15.6.1999 - BStBl I S. 543). Einkünfteerzielungsabsicht - Gewinneinkünfte >H 134b (Verlustzuweisungsgesellschaft) - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung >H 161 Renditeberechnung Berechnungsmodul >www.bundesfinanzministerium.de
S 2120 § 3 EStG S 2121 Steuerfrei sind S 2342 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung; S 2342 2. das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das 1) Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das Überbrückungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden, sowie Leistungen auf Grund der in § 141m Abs. 1 und § 141n Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes oder § 187 und § 208 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche, Leistungen auf Grund der in § 115 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 117 Abs. 4 Satz 1 oder § 134 Abs. 4, § 160 Abs. 1 Satz 1 und § 166a des Arbeitsförderungsgesetzes oder in Verbindung mit § 143 Abs. 3 oder § 198 Satz 2 Nr. 6, § 335 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche, wenn über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Arbeitslosen das Konkursverfahren, Gesamtvollstreckungsverfahren oder Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder einer der Fälle des § 141b Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes oder des § 183 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, und der Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag nach § 249e Abs. 4a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung; S 2342 2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz; S 2342 3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;
S 2342 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des 2) Bundesgrenzschutzes, des Zollfahndungsdienstes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei und der Zollfahndungsbeamten, c) im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, d) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge; S 2342 5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten; S 2342 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden; S 2121 7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sind; S 2342 8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden. 2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt; S 2340 9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 8.181 Euro. 2Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 10.226 Euro, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 12.271 Euro; S 2342 10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, höchstens jedoch 12.271 Euro; S 2342 11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird;
S 2337 12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; S 2338 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. 2Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; S 2342 14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Kranken- und Pflegeversicherung; S 2342 15. Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes von ihrem Arbeitgeber erhalten, soweit sie jeweils 358 Euro nicht übersteigen; S 2338 16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder außerhalb des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht übersteigen; Vergütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; S 2121 17. Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte; S 2121 18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; S 2342 19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener; S 2342 20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen; S 2121 21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
S 2342 22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), gewährt wird; S 2342 23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz; S 2342 24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden; S 2342 25. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045); S 2121 26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; S 2121 27. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18.407 Euro; S 2333 28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 vom Hundert der Beiträge nicht übersteigen; S 1310 29. das Gehalt und die Bezüge, a) die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. 2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen; b) der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben; S 2342 30. Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen;
S 2342 31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt; S 2342 32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist; S 2342 33. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen; S 2342 34. Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr gezahlt werden. 2Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann; S 2121 35. die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 steuerfrei wären; S 2342 36. Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; S 2121 37. der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, soweit sie als Zuschuss geleistet werden; S 2342 38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1.224 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; S 2342 39. das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen 3) Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das der Arbeitgeber Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist;
S 2121 4) 40. die Hälfte a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17, oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören. 2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist, b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17, oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Abs. 3 entsprechend anzuwenden, c) des Veräußerungspreises oder des gemeinen Wertes im Sinne des § 17 Abs. 2. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Abs. 4 entsprechend anzuwenden, d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9, e) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2, f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, g) der Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, h) der Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2, i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen, j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören. 2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in Verbindung mit § 20 Abs. 3. 3Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes sind. 4Satz 3 gilt nicht, wenn a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes, auf die der Erwerb der in Satz 3 bezeichneten Anteile zurückzuführen ist, stattfindet, es sei denn, innerhalb des genannten sieben Jahreszeitraums wird ein Antrag auf Versteuerung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes gestellt oder b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 23 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind, es sei denn, die eingebrachten Anteile sind unmittelbar oder mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des Buchstabens a innerhalb der dort bezeichneten Frist zurückzuführen.
5Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden für Anteile, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind; Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. 6Satz 5 zweiter Halbsatz gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens; S 2121 5) 41. a) Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige dies nachweist; § 3c Abs. 2 gilt entsprechend; b) Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war, der Steuerpflichtige dies nachweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil zugeflossen ist. 2Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes; S 2121 42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; S 2342 43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; S 2342 44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. 2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass a) die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden, b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist, c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung eines solchen Stipendiums der Abschluss der Berufsausbildung des Empfängers nicht länger als zehn Jahre zurückliegt;
S 2342 45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten; S 2342 46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien; S 2342 47. Leistungen nach § 14a Abs. 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes; S 2342 48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind; S 2121 49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie auf diese Zuwendungen angewiesen ist; S 2336 50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); S 2342 51. Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung 6) dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist; S 2339 52. und 53. (weggefallen) S 2121 54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten. 2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden; 55. und 56. (weggefallen) S 2121 57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt; S 2121 58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und dem Wohngeldsondergesetz, die sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz oder dem Wohnraumförderungsgesetz nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen;
S 2121 59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz nicht überschreiten; S 2342 60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen; S 2342 61. Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; S 2333 62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. 2Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers a) für eine Lebensversicherung, b) für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist. 3Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten die Hälfte und bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre. 4Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland leistet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rentenversicherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sind anzurechnen; S 2333 63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht für Beiträge an eine Zusatzversorgungseinrichtung für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 oder soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden;
S 2341 64. bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. 3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt; S 2333 65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-22-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat. 2Das Gleiche gilt für Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Fällen. 3Die Leistungen der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund der Beiträge nach Satz 1 oder in den Fällen des Satzes 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Versorgungsleistungen gehören würden, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls oder Übernahmefalls zu erbringen wären. 4Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 5Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebensversicherung als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer; S 2333 66. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Abs. 3 oder § 4e Abs. 3 gestellt worden ist; S 2342 67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes; S 2121 68. die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270); S 2121 69. die von der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen. --------------------------- 1) Nummer 2 wurde durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geändert. Die Änderung tritt am 1.1.2003 in Kraft, daher nicht abgedruckt. 2) Nummer 4 wurde durch das Zollfahndungsneuregelungsgesetz geändert. 3) Nummer 39 wurde das durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt aufgehoben; Nummer 39 ist in der abgedruckten Fassung letztmals auf das Arbeitsentgelt anzuwenden, dass für einen vor dem 1.4.2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird >52 Abs. 4a EStG. 4) Nummer 40 ist erstmals anzuwenden für 1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach Artikel 3 des Gesetzes vom 23.10.2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3 Nr. 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes; 2. Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.10.2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist >§ 52 Abs. 4a EStG. 5) Zur zeitlichen Anwendung >§ 52 Abs. 4b EStG. 6) Nummer 51 wurde durch das Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern geändert.
§ 4 EStDV S 2125 Steuerfreie Einnahmen Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung über die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind bei der Veranlagung anzuwenden.
R 6. Steuerbefreiungen auf Grund des § 3 EStG H 6 Nr 1 Hinweise Krankenversicherung Leistungen aus einer Krankenversicherung sind Bar- und Sachleistungen. Es ist ohne Bedeutung, ob die Leistungen an den ursprünglich Berechtigten oder an Hinterbliebene gewährt werden. Unfallversicherung Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind Bar- und Sachleistungen. Es ist ohne Bedeutung, ob die Leistungen an den ursprünglich Berechtigten oder an Hinterbliebene gewährt werden. Die Steuerfreiheit kann auch für Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen (>BFH vom 7.8.1959 - BStBl III S. 462). H 6 Nr 2 Hinweise Existenzgründerzuschuss Zuschüsse zur Förderung von Existenzgründern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln sind nicht steuerfrei, wenn sie nicht der Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem SGB III dienen (>BFH vom 26.6.2002 - BStBl II S. 697). Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch >R 4 LStR 2002 H 6 Nr 3 Hinweise Kapitalabfindungen auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze >H 5 LStH 2002 H 6 Nr 4 Hinweise Überlassung von Dienstkleidung und andere Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes >R 6 LStR 2002 H 6 Nr 5 Hinweise Bezüge auf Grund des Wehrsoldgesetzes >§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes: Geldbezüge sind insbesondere der Wehrsold, die besondere Zuwendung, das Dienstgeld, das Entlassungsgeld. Bezüge auf Grund des Zivildienstgesetzes >§ 35 ZDG: Zivildienstleistenden stehen die gleichen Geld- und Sachbezüge zu wie einem Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. >R 7 LStR 2002 H 6 Nr 6 Hinweise EU-Mitgliedstaaten § 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (>BFH vom 22.1.1997 - BStBl II S. 358). Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegs-beschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen >R 8 LStR 2002
H 6 Nr 7 Hinweise Allgemeines Steuerfrei sind insbesondere folgende Leistungen, soweit sie nicht in Form zurückzahlbarer Darlehen, z.B. Eingliederungsdarlehen gewährt werden: Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) - Laufende Beihilfe - Beihilfe zum Lebensunterhalt. - Besondere laufende Beihilfe (§§ 10 bis 15 FlüHG). Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Hauptentschädigung - einschließlich des Zinszuschlags - im Sinne des § 250 Abs. 3 und des § 252 Abs. 2 LAG - (§§ 243 bis 252, 258 LAG). - Kriegsschadenrente - Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente - (§§ 261 bis 292 LAG). - Hausratentschädigungen (§§ 293 bis 297 LAG), Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a, 301b LAG). - Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303 LAG). - Entschädigungen im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - einschließlich der Zinsen im Sinne des § 4 Abs. 3 des Währungsausgleichsgesetzes - (§ 304 LAG und Währungsausgleichsgesetz). - Entschädigung nach dem Altsparergesetz und der dazu ergangenen Änderungsgesetze einschließlich der Zinsen im Sinne des § 18 Abs. 4 AspG. Reparationsschädengesetz (RepG) - Entschädigung - einschließlich des Zuschlags im Sinne des § 39 Abs. 2 bis 4 RepG - (§§ 31 bis 42 RepG). - Kriegsschadenrente - Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente - (§ 44 RepG). - Sonstige Leistungen nach § 45 RepG. H 6 Nr 8 Hinweise Wiedergutmachungsleistungen > Bundesentschädigungsgesetz > Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung > Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland > Entschädigungsrentengesetz > Wiedergutmachungsrecht der Länder H 6 Nr 9 Hinweise Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses >R 9 LStR 2002 Angestellter Kommanditist Abfindungen, die einem bisher angestellten Kommanditisten gewährt werden, sind Sondervergütungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerbefreit sind (>BFH vom 23.4.1996 - BStBl II S. 515). H 6 Nr 10 Hinweise Übergangsgelder, Übergangsbeihilfen >R 10 LStR 2002
H 6 Nr 11 Hinweise Beihilfen - Entscheidendes Merkmal der Beihilfe ist ihre Unentgeltlichkeit und Einseitigkeit. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können nicht als Beihilfe qualifiziert werden. Danach sind die von den Jugendämtern an Pflegeeltern geleisteten Pflegegelder nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Demgegenüber sind Pflegesätze, die an ein erwerbsmäßig betriebenes Kinderhaus für die Unterbringung von Kindern gezahlt werden, keine Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG (>BFH vom 23.9.1998 - BStBl 1999 II S. 133). - Werden Eltern aus kommunalen Mitteln Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Betreuung des Kindes durch Dritte bewilligt und erfolgt die Zahlung auf Antrag der Eltern unmittelbar an die Betreuungsperson, so sind diese Einnahmen der Betreuungsperson nicht steuerbefreit; Beihilfen sind nur für denjenigen steuerfrei, dem sie bewilligt worden sind (>BFH vom 19.6.1997 - BStBl II S. 652). Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer >R 11 LStR 2002 >H 12 LStH 2002 Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen Steuerfrei sind z.B. - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. - Ausbildungszuschüsse nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. - Ausbildungszuschüsse nach § 13 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des § 94 Nr. 3 der Beamtenversorgungsgesetzes i.V.m. § 12 Abs. 7 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30.6.1976 geltenden Fassung. - Entsprechende Leistungen der Länder. Nicht steuerfrei sind z.B. - Unterhaltszuschüsse an Beamte im Vorbereitungsdienst - Beamtenanwärter - (>BFH vom 12.8.1983 - BStBl II S. 718). - Erst nach Abschluss einer Ausbildung beim Eintritt in das Dienstverhältnis nachträglich gewährte Zahlungen (>BFH vom 17.9.1976 - BStBl 1977 II S. 68). - Beihilfen für die Fertigung einer Habilitationsschrift (>BFH vom 4.5.1972 - BStBl II S. 566). Hilfsbedürftigkeit Hilfsbedürftig sind Personen, die nach § 53 AO als bedürftig angesehen werden. Steuerfrei sind z.B. die Leistungen nach dem BSHG. Öffentliche Mittel Z.B. - Mittel des Bundes. - Mittel der Länder. - Mittel der Gemeinden und Gemeindeverbände. - Mittel der als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften. Bezüge aus öffentlichen Mitteln setzen offene Verausgabung nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften voraus (>BFH vom 9.4.1975 - BStBl II S. 577 und vom 15.11.1983 - BStBl 1984 II S. 113). Öffentliche Stiftung Eine öffentliche Stiftung liegt vor, wenn a) die Stiftung selbst juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder b) das Stiftungsvermögen im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht oder c) die Stiftung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet wird. Zur Definition der öffentlichen Stiftung >BVerfGE 15; S. 46, 66 Im Übrigen richtet sich der Begriff nach Landesrecht. Pflegegeld - Zur Behandlung der aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegelder für Kinder in Familienpflege >BMF vom 7.2.1990 (BStBl I S. 109), - >Beihilfen.
H 6 Nr 12 Hinweise Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen >R 13 LStR 2002 >H 14a LStH 2002 H 6 Nr 13 Hinweise Reisekostenvergütungen, Trennungsgelder und Umzugskostenvergütungen aus öffentlichen Kassen >R 14 LStR 2002 >H 14a LStH 2002 H 6 Nr 14 Hinweise Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner Die Steuerbefreiung gilt für Zuschüsse gemäß §§ 106 und 315 SGB VI. Zuschüsse zur Pflegeversicherung der Rentner Die Steuerbefreiung gilt für Zuschüsse gemäß § 106a SGB VI. H 6 Nr 15 Hinweise Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen >R 15 LStR 2002 H 6 Nr 16 Hinweise Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung außerhalb des öffentlichen Dienstes >R 16 LStR 2002 H 6 Nr 26 Hinweise Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten >R 17 LStR 2002 >H 17 LStH 2002 R 6. Zu § 3 Nr. 27 1Der Höchstbetrag steht dem Leistungsempfänger nicht je VZ, sondern nur einmal zu. 2Die einzelnen Raten sind so lange steuerfrei, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. 3Der Flächenzuschlag der Produktionsaufgaberente ist nicht begünstigt. 4Im Fall der Betriebsaufgabe sind die Ansprüche auf die Produktionsaufgaberente nicht in den Betriebsaufgabegewinn einzubeziehen; die einzelnen Raten sind als nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. H 6 Nr 28 Hinweise Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz >R 18 LStR 2002 H 6 Nr 29 Hinweise Wahlkonsuln § 3 Nr. 29 EStG findet keine Anwendung. Wiener Übereinkommen - vom 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD), für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 11.12.1964, - vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen (WÜK), für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 7.10.1971.
Inhalte: 1. Nach dem WÜD ist u.a. ein Diplomat einer ausländischen Mission und nach dem WÜK ein Konsularbeamter einer ausländischen konsularischen Vertretung, sofern er weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch im Geltungsbereich des EStG ständig ansässig ist, im Geltungsbereich des EStG von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit (Artikel 34 WÜD - Artikel 49 Abs. 1 und Artikel 71 Abs. 1 WÜK). 2. Die Befreiung gilt u.a. nicht für Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet. Das bedeutet, dass ein ausländischer Diplomat oder ein ausländischer Konsularbeamter nur mit seinen inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG steuerpflichtig ist und auch dann nur, soweit nicht § 3 Nr. 29 EStG eingreift oder in einem DBA abweichende Regelungen getroffen sind. Die bezeichneten Personen sind somit im Geltungsbereich des EStG nur beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). 3. Gleiches gilt auch a) für die zum Haushalt eines ausländischen Diplomaten gehörenden Familienmitglieder, wenn sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Artikel 37 Abs. 1 WÜD), b) für die Familienmitglieder, die im gemeinsamen Haushalt eines Konsularbeamten einer ausländischen konsularischen Vertretung leben (Artikel 49 Abs. 1 WÜK), wenn sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Geltungsbereich des EStG ständig ansässig sind (Artikel 71 Abs. 2 WÜK). 4. Familienmitglieder im Sinne der beiden Wiener Übereinkommen sind: a) der Ehegatte und die minderjährigen Kinder der privilegierten Person, vorausgesetzt, dass sie mit ihr in einem Haushalt leben. Eine vorübergehende Abwesenheit, z.B. zum auswärtigen Studium, ist hierbei ohne Bedeutung. b) die volljährigen unverheirateten Kinder sowie die Eltern und Schwiegereltern der privilegierten Person - unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit -, soweit sie mit der privilegierten Person in einem Haushalt leben und von ihr wirtschaftlich abhängig sind. Die Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit ist nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Familienmitglieds von der Steuerverwaltung des Aufenthaltsstaates zu beurteilen. Diese Beurteilung erfolgt im Einzelfall nach der Abgabe einer Erklärung über das Einkommen und das Vermögen des betreffenden Familienmitglieds. 5. Für andere als die unter Nummer 4 genannten Personen (entferntere Verwandte der privilegierten Person in gerader Linie oder in der Seitenlinie) kommt eine Anwendung des Artikels 37 WÜD oder des Artikels 49 WÜK grundsätzlich nicht in Betracht. In besonderen Fällen prüft das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesressorts, ob die besonderen Umstände dieses Falles eine andere Entscheidung rechtfertigen. 6. Die Mitglieder/Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer Missionen/konsularischer Vertretungen und die zu ihrem Haushalt gehörenden sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind wie Diplomaten/Konsularbeamte zu behandeln, wenn sie weder deutsche Staatsangehörige noch im Geltungsbereich des EStG ständig ansässig sind (Artikel 37 Abs. 2 WÜD, Artikel 49 Abs. 1 und Artikel 71 Abs. 2 WÜK). 7. Bei Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals einer ausländischen Mission bzw. einer ausländischen konsularischen Vertretung sind die Dienstbezüge im Geltungsbereich des EStG steuerfrei, wenn diese Personen weder deutsche Staatsangehörige noch im Geltungsbereich des EStG ständig ansässig sind (Artikel 37 Abs. 3 WÜD - Artikel 49 Abs. 2 und Artikel 71 Abs. 2 WÜK). 8. Bei privaten Hausangestellten sind die Bezüge, die sie von Mitgliedern einer ausländischen Mission auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, steuerfrei, wenn sie weder deutsche Staatsangehörige noch im Geltungsbereich des EStG ständig ansässig sind (Artikel 37 Abs. 4 WÜD). 9. Anderen Mitgliedern des Personals einer ausländischen Mission und privaten Hausangestellten, die deutsche Staatsangehörige sind oder die im Geltungsbereich des EStG ständig ansässig sind, steht Steuerfreiheit nur insoweit zu, als besondere Regelungen, z.B. in DBA, für den Geltungsbereich des EStG getroffen sind (Artikel 38 Abs. 2 WÜD). 10. Vom Tage des Inkrafttretens des WÜD bzw. des WÜK ist die Verwaltungsanordnung der Bundesregierung vom 13.10.1950 (MinBlFin 1950 S. 631) nur noch auf Mitglieder solcher ausländischer Missionen oder ausländischer konsularischer Vertretungen und die dort bezeichneten Bediensteten anzuwenden, deren Entsendestaat dem WÜD oder dem WÜK noch nicht rechtswirksam beigetreten ist.
H 6 Nr 30 Hinweise Werkzeuggeld >R 19 LStR 2002 H 6 Nr 31 Hinweise Überlassung typischer Berufskleidung >R 20 LStR 2002 H 6 Nr 32 Hinweise Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte >R 21 LStR 2002 H 6 Nr 33 Hinweise Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern >R 21a LStR 2002 >R 21c LStR 2002 H 6 Nr 34 Hinweise Fahrtkostenzuschüsse >R 21b LStR 2002 >R 21c LStR 2002 H 6 Nr 39 Hinweise Arbeitslohn für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 3 Nr. 39 EStG) >R 21d LStR 2002 R 6. Zu § 3 Nr. 40 S 2342 Halbeinkünfteverfahren - unbesetzt - H 6 Nr 40 Hinweise Zeitliche Anwendung Übersicht über die zeitliche Anwendung des alten bzw. neuen Rechts Infolge des StSenkG wird das bisherige Anrechnungsverfahren von dem sog. Halbeinkünfteverfahren abgelöst. In den VZ 2001 bis 2003 können (jeweils deckungsgleich bei der ausschüttenden Körperschaft und bei den Anteilseignern) Gewinnausschüttungen, die noch dem Anrechnungsverfahren unterliegen, und Gewinnausschüttungen, für die bereits das Halbeinkünfteverfahren gilt, nebeneinander vorkommen. Ein vergleichbares Nebeneinander von altem und neuem Recht kann sich auch bei Gewinnen bzw. Verlusten aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen ergeben; >H 140 (9). Ob auf der Seite des Anteilseigners während der Übergangszeit auf eine Gewinnausschüttung einer inländischen Körperschaft oder auf die Veräußerung einer inländischen Kapitalbeteiligung noch altes oder bereits neues Recht anzuwenden ist, hängt davon ab, ob die betreffende Körperschaft ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes oder ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat, denn das Wirtschaftsjahr ist für die erstmalige Anwendung des neuen Rechts auf der Seite der Körperschaft ausschlaggebend (>§ 52 Abs. 4a und 53 EStG). A. Gewinnausschüttungen inländischer Körperschaften Tabelle B. Gewinnausschüttungen ausländischer Körperschaften Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2000 erfolgen, >§ 52 Abs. 1 EStG.
H 6 Nr 42 Hinweise Fulbright-Abkommen Neues Fulbright-Abkommen vom 20.11.1962, in Kraft getreten am 24.1.1964, >BGBl. 1964 II S. 27, 215. R 6. Zu § 3 Nr. 44 S 2342 1Stipendien zur unmittelbaren Förderung der Forschung sind nur insoweit steuerfrei, als die Mittel zur Schaffung der sachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung einer Forschungsaufgabe verwendet werden (Sachbeihilfe). 2Beihilfen für die persönliche Lebensführung des Empfängers sind nach § 18 oder § 19 EStG steuerpflichtig. 3Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung sind steuerfrei, gleichgültig, ob sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Empfängers oder für den durch die Ausbildung oder Fortbildung verursachten Aufwand bestimmt sind. 4Die Steuerfreiheit eines Ausbildungs- oder Fortbildungsstipendiums wird nicht berührt, wenn daneben eine Sachbeihilfe zur Durchführung einer Forschungsaufgabe gewährt wird. 5Die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Buchstabe c EStG - für die volle oder teilweise Steuerfreiheit der Stipendien vorliegen, hat das Finanzamt vorzunehmen, das für die Veranlagung des Stipendiengebers zur Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre, wenn der Geber steuerpflichtig wäre. 6Dieses Finanzamt hat auf Anforderung des Stipendienempfängers oder des für ihn zuständigen Finanzamts eine Bescheinigung über die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Buchstaben a und b EStG zu erteilen. H 6 Nr 44 Hinweise Öffentliche Mittel >H 12 LStH 2002 Stipendien Zwischen einem nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei gewährten Stipendium für Studienzwecke und den im Zusammenhang mit dem Stipendium entstehenden Mehraufwendungen besteht regelmäßig ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 3c EStG (>BFH vom 9.11.1976 - BStBl 1977 II S. 207). H 6 Nr 50 Hinweise Auslagenersatz >R 22 LStR 2002 Durchlaufende Gelder >R 22 LStR 2002 H 6 Nr 62 Hinweise Zukunftssicherungsleistungen >R 24 LStR 2002 H 6 Nr 63 Hinweise Allgemeine Grundsätze >BMF vom 5.8.2002 (BStBl I S. 767) H 6 Nr 64 Hinweise Kaufkraftausgleich >R 26 LStR 2002 H 6 Nr 65 Hinweise Insolvenzsicherung >R 27 LStR 2002 R 6. Zu § 3 Nr. 67 S 2342 1Steuerfreie Kindererziehungsleistungen nach dem SGB VI erhalten lediglich Mütter, die vor dem 1.1.1921 geboren sind. 2Bei Müttern der Geburtsjahrgänge ab 1921 erhöhen nach dem SGB VI anzurechnende Kindererziehungszeiten die Bemessungsgrundlage und wirken somit rentensteigernd. 3Derartige Rentenerhöhungen sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern; eine partielle Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht.
R 7. Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen S 2125 - unbesetzt - H 7 Hinweise Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen S 2125 1. Zinsen aus Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen im Sinne des § 252 Abs. 3 LAG, wenn der Zinssatz nicht mehr als 4 % beträgt, und Zinsen aus Spareinlagen im Sinne des § 252 Abs. 4 LAG und im Sinne des § 41 Abs. 5 RepG vom 12.2.1969 (BGBl. I S. 105) insoweit, als die Spareinlagen festgelegt und nicht vorzeitig freigegeben sind, z.B. durch Auszahlung des Sparguthabens an den Berechtigten, durch Einzahlung auf ein Sparguthaben mit gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsfrist oder auf einen prämienbegünstigten Sparvertrag; Anhang 18 2. Investitionszulagen nach dem InvZulG; 3. Arbeitnehmer-Sparzulagen nach dem VermBG; 4. Wohnungsbau-Prämien nach dem WoPG; 5. die Unterschiedsbeträge, die nach § 17 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes gezahlt werden; 6. Leistungen nach dem Teil II des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung ,,Hilfswerk für behinderte Kinder". Steuerbefreiungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen >Anlage zum BMF-Schreiben vom 18.4.2001 (BStBl I S. 286)
S 2343 § 3b EStG Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 vom Hundert, 2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert, 3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 vom Hundert, 4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 vom Hundert des Grundlohns nicht übersteigen. (2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. 2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. (3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes: 1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 vom Hundert, 2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
S 2128 § 3c EStG Anteilige Abzüge (1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt. 1) (2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. 2Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen ist. 3Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4. 4Soweit § 3 Nr. 40 Satz 3 anzuwenden ist, sind die Sätze 1 und 3 nur auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, soweit sie die Betriebsvermögensmehrungen, Einnahmen oder Werte im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a oder den Veräußerungspreis im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b übersteigen und mit diesen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 stehen; Entsprechendes gilt in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2. --------------------------- 1) Absatz 2 ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 erstmals anzuwenden ist (>§ 52 Abs. 8a EStG). Absatz 2 Satz 3 und 4 wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen angefügt.
R 11. Anteilige Abzüge - unbesetzt - H 11 Hinweise Halbeinkünfteverfahren - Zur zeitlichen Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG >H 6 Nr. 40. - Zur Aufteilung von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die teilweise dem Anhang 17a Halbeinkünfteverfahren unterliegen >BMF vom 12.6.2002 (BStBl I S. 647). Schachteldividenden >§ 8b Abs. 5 KStG
S 2130 § 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen S 2131- (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem S 2132b Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen S 2134- Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen S 2136 und vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. 3Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach § 13a übergeht. 4Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach Absatz 3 oder nach § 13a keine Entnahme. 5Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. 6Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen. S 2141 (2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses 1) Gesetzes nicht entspricht. 2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht. S 2142- (3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher S 2143 Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die S 2161 Betriebsausgaben ansetzen. 2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). 3Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder 2) Substanzverringerung sind zu befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. S 2144 (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. 3) (4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. 2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. 3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 vom Hundert der Überentnahme des Wirtschaftsjahrs zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. 6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
S 2145 (5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: 1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 Euro nicht übersteigen; 2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 80 vom Hundert der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. 3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; 3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; 4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; 5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro, b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro, c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. 3Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend. 4Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 vom Hundert der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder (aufgerundet auf volle Euro) festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. 5Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate. 6Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;
6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 3Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 bis 6 oder Abs. 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; 6a. Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung, soweit die doppelte Haushaltsführung über die Dauer von zwei Jahren am selben Ort beibehalten wird; die Nummern 5 und 6 bleiben unberührt; 6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; 7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; 8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. 3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. 4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; 8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung; 9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. 4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrunde liegenden Tatsachen. 2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. 3§ 12 Nr. 1 bleibt unberührt. S 2162 (6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben. (7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind. (8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend. --------------------------- 1) Zur Anwendung von Absatz 2 Satz 2 >§ 52 Abs. 9 EStG. 2) Zur Anwendung von Absatz 3 Satz 4 >§ 52 Abs. 10 EStG. 3) Zur Anwendung von Absatz 4a >§ 52 Abs. 11 EStG.
S 2131 § 6 EStDV Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs. (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.
§ 7 EStDV 1) S 2179 (weggefallen) --------------------------- 1) Zur Anwendung >§ 84 Abs. 1a EStDV.
§ 8 EStDV Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstückes und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.
R 12. Betriebsvermögensvergleich S 2132 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft S 2132a (1) 1Bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, wenn der Land- und Forstwirt nach den §§ 140, 141 AO verpflichtet ist, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. 2Werden für den Betrieb freiwillig Bücher geführt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse gemacht, ist der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, wenn der Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt worden ist oder der Gewinn aus anderen Gründen nicht nach § 13a EStG zu ermitteln ist. S 2164 Gewerbliche Betriebe S 2150 (2) 1Bei einem gewerblichen Betrieb, für den die Verpflichtung besteht, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen oder für den freiwillig Bücher geführt und regelmäßig Abschlüsse gemacht werden, muss der Gewerbetreibende den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG ermitteln. 2Für Handelsschiffe im internationalen Verkehr kann der Gewinn auf Antrag nach § 5a EStG ermittelt werden. 3Werden für einen gewerblichen Betrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (>R 29 Abs. 2), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen. 4Das Gleiche gilt, wenn für einen gewerblichen Betrieb freiwillig Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden, die Buchführung jedoch nicht ordnungsmäßig ist, es sei denn, der Gewinn wird nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. 5Bei gewerblichen Betrieben, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 nicht vorliegen, kann der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden, wenn der Gewerbetreibende für diesen Betrieb die für diese Gewinnermittlungsart ausreichenden Aufzeichnungen hat (>R 16). Personengesellschaften (3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß. Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft (4) 1Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, die im Inland weder eine Betriebsstätte unterhält, noch einen ständigen Vertreter bestellt hat, ist der Gewinn der Personengesellschaft zur Ermittlung der Höhe der Gewinnanteile der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG zu ermitteln. 2Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG sind alle Geschäftsvorfälle unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu berücksichtigen, auch wenn sie in einer ausländischen Währung ausgewiesen sind. 3Das Ergebnis einer in ausländischer Währung aufgestellten Steuerbilanz ist in DM oder Euro nach einem Umrechnungsverfahren umzurechnen, das nicht gegen die deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstößt. 4Für nach dem 31.12.2001 endende Wirtschaftsjahre kommt nur noch eine Umrechnung in Euro in Betracht. Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (5) 1Für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG gelten R 29 bis 31 sinngemäß. 2§ 141 Abs. 1 und § 142 AO bleiben unberührt.
H 12 Hinweise Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten - von Angehörigen der freien Berufe, >H 142 - für das steuerliche Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft (>R 13 Abs. 2) nach § 141 Abs. 1 AO obliegen nicht dem einzelnen Gesellschafter, sondern der Personengesellschaft (>BFH vom 23.10.1990 - BStBl 1991 II S. 401); Übertragung auf die Mitunternehmer ist nicht zulässig (>BFH vom 11.3.1992 - BStBl II S. 797). Die Gewinnermittlung für das Sonderbetriebsvermögen hat hierbei nach dem gleichen Gewinnermittlungszeitraum und nach der gleichen Gewinnermittlungsart wie bei der Personengesellschaft zu erfolgen (>BFH vom 11.12.1986 - BStBl 1987 II S. 553 und vom 11.3.1992 - BStBl II S. 797). Gewinnermittlung - Bei Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft: = >R 12 Abs. 4 und BFH vom 13.9.1989 - BStBl 1990 II S. 57 = Für Zwecke der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Gewinnanteile ist R 12 Abs. 4 entsprechend anzuwenden (>BFH vom 22.5.1991 - BStBl 1992 II S. 94). - Bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr: >BMF vom 12.6.2002 (BStBl I S. 614) - Bei Land- und Forstwirtschaft: >R 127 >Buchführung in land- und forstwirtschaftlichen Anhang 10 Betrieben >BMF vom 15.12.1981 (BStBl I S. 878) Gewinnschätzung Bei einem gewerblichen Betrieb, für den keine Buchführungspflicht besteht, für den freiwillig keine Bücher geführt werden und für den nicht festgestellt werden kann, dass der Stpfl. die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt hat (>BFH vom 30.9.1980 - BStBl 1981 II S. 301), ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen; ist der Gewinn im Vorjahr nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden, so handelt es sich bei der erstmaligen Anwendung von Richtsätzen um einen Wechsel der Gewinnermittlungsart (>hierzu R 17 Abs. 1). Hat der Stpfl. dagegen für den Betrieb zulässigerweise die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt, so ist gegebenenfalls auch eine Gewinnschätzung in dieser Gewinnermittlungsart durchzuführen (>BFH vom 2.3.1982 - BStBl 1984 II S. 504). >bei abweichendem Wirtschaftsjahr >R 25 Abs. 4 >bei Freiberuflern >H 25
R 13. Betriebsvermögen S 2134 Allgemeines R 13 (1) (1) 1Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen. 2Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen sind. 3Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind, können bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (>R 12) als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. 4Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. 5Werden sie zu mehr als 90 % privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen. 6Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % ist bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ein Ausweis dieser Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich. 7Wird ein Wirtschaftsgut in mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen genutzt, so ist die gesamte eigenbetriebliche Nutzung maßgebend. H 13 (1) Hinweise Beteiligungen - Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH, deren Betrieb der Steuerberatungspraxis wesensfremd ist, gehört auch dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn er in der Absicht erworben wurde, das steuerliche Mandat der GmbH zu erlangen (>BFH vom 22.1.1981 - BStBl II S. 564), oder wenn die anderen Gesellschafter der GmbH Mandanten des Steuerberaters sind und der Beteiligung wirtschaftliches Eigengewicht beizumessen ist (>BFH vom 23.5.1985 - BStBl II S. 517). Der Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH gehört dagegen zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn er ihn zur Begleichung seiner Honoraransprüche zu dem Zweck erhält, ihn später unter Realisierung einer Wertsteigerung zu veräußern (>BFH vom 1.2.2001 - BStBl II S. 546). - Anteil an Wohnungsbau-GmbH kann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Malermeisters gehören (>BFH vom 8.12.1993 - BStBl 1994 II S. 296). - Freiwillig gezeichnete Genossenschaftsanteile sind nur dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie für den Betrieb eine konkrete und unmittelbare Funktion besitzen (>BFH vom 4.2.1998 - BStBl II S. 301). Bodenschätze - Ertragsteuerliche Behandlung von im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätzen >BMF vom 7.10.1998 (BStBl I S. 1221). - Land- und Forstwirte können im eigenen Grund und Boden entdeckte Bodenschätze, deren Ausbeute einem Pächter übertragen ist, nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln (>BFH vom 28.10.1982 - BStBl 1983 II S. 106). - Bodenschatz, der sich bereits im Privatvermögen zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert hat, kann nach Eröffnung eines gewerblichen Abbaubetriebs in das Betriebsvermögen eingelegt werden (>BFH vom 26.11.1993 - BStBl 1994 II S. 293). Der Einlagewert (fiktive Anschaffungskosten) beträgt allerdings 0 EUR (>BFH vom 19.7.1994 - BStBl II S. 846). - Das Wirtschaftsgut Bodenschatz entsteht nicht als selbständiges materielles Wirtschaftsgut, sondern als selbständig verwertbare Abbauberechtigung (Nutzungsrecht; >BFH vom 19.7.1994 - BStBl II S. 846).
Darlehensforderung eines Steuerberaters gegen seinen Mandanten ist notwendiges Betriebsvermögen, wenn das Darlehen gewährt wurde, um eine Honorarforderung zu retten (>BFH vom 22.4.1980 - BStBl II S. 571). Dividendenansprüche Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft >BFH vom 7.8.2000 (BStBl II S. 632), vom 20.12.2000 (BStBl 2001 II S. 409) und vom 28.2.2001 (BStBl II S. 401); für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, für die letztmals der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.4.1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000 (BGBl. I S. 1034) anzuwenden ist, wird es nicht beanstandet, wenn die bisherigen Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen weiterhin angewendet werden (>BMF vom 1.11.2000 - BStBl I S. 1510). Diese Grundsätze gelten auch für die Bilanzierung von Gewinnansprüchen in Fällen, in denen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bilanzierende Einzelunternehmer oder Personengesellschaften sind, sowie in Fällen einer Betriebsaufspaltung, wenn sich die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft befindet. Die Rechtsgrundsätze gelten auch für Bilanzstichtage nach In-Kraft-Treten des BiRiLiG (>BFH vom 31.10.2000 - BStBl 2001 II S. 185). Durchlaufende Posten Durchlaufende Posten sind auch bei Betriebsvermögensvergleich grundsätzlich gewinnneutral zu behandeln. Die Gewinnneutralität ergibt sich durch Aktivierung bzw. Passivierung gleich hoher Wertzugänge und Wertabgänge. Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich setzt die Gewinnneutralität nicht voraus, dass das Geschäft erkennbar in fremdem Namen und für fremde Rechnung getätigt wird. Die Gewinnneutralität findet ihre Grenze in § 159 AO (>BFH vom 13.8.1997 - BStBl 1998 II S. 161). Eiserne Verpachtung Zur Gewinnermittlung bei der Verpachtung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters nach Anhang 16 §§ 582a, 1048 BGB >BMF vom 21.2.2002 (BStBl I S. 262) Erwerb mit betrieblichen Mitteln Ein Wirtschaftsgut gehört nicht schon allein deshalb zum notwendigen Betriebsvermögen, weil es mit betrieblichen Geldmitteln erworben wurde (>BFH vom 18.12.1996 - BStBl 1997 II S. 351). Forderungen Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz HGB sind Forderungen nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Nicht entstandene Rückgriffsansprüche sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einem Ausfall der Forderung unmittelbar nachfolgen und nicht bestritten sind (>BFH vom 8.11.2000 - BStBl 2001 II S. 349).
Gewillkürtes Betriebsvermögen - Die Stpfl. haben kein (freies) Wahlrecht, gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen zu bilden. Vielmehr muss für die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens eine betriebliche Veranlassung gegeben sein. Die Wirtschaftsgüter müssen objektiv "betriebsdienlich" sein. Die Willkürung muss ihr auslösendes Moment im Betrieb haben. Deshalb muss der Stpfl. darlegen, welche Beziehung das Wirtschaftsgut zum Betrieb hat und welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlasst haben, das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen zu behandeln (>BFH vom 24.2.2000 - BStBl II S. 297). - Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen bei Einlage muss unmissverständlich in einer Weise kundgemacht werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Stpfl. die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erkennen kann (>BFH vom 22.9.1993 - BStBl 1994 II S. 172). - Die Einlage von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist nicht zulässig, wenn erkennbar ist, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden (>BFH vom 19.2.1997 - BStBl II S. 399). Gewinnrealisierung bei Rücktrittsrecht Gewinnrealisierung ist bei Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück auch anzunehmen, wenn der Käufer am Bilanzstichtag des Veräußerungsjahres noch das Recht hat, unter bestimmten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurückzutreten (>BFH vom 25.1.1996 - BStBl 1997 II S. 382. Zur Bildung einer Rückstellung >H 31c (1) Rückabwicklung Gold - Barrengold kommt als gewillkürtes Betriebsvermögen jedenfalls für solche gewerblichen Betriebe nicht in Betracht, die nach ihrer Art oder Kapitalausstattung kurzfristig auf Liquidität für geplante Investitionen angewiesen sind (>BFH vom 18.12.1996 - BStBl 1997 II S. 351). - Zahngold; zum notwendigen Betriebsvermögen eines Zahnarztes gehört nicht nur das zu sofortiger betrieblicher Verwendung angeschaffte Zahngold, sondern auch das aus Goldabfällen stammende Altgold sowie in der Regel das zu Beistellungszwecken erworbene Dentalgold (>BFH vom 12.3.1992 - BStBl 1993 II S. 36); der Erwerb von Feingold ist nicht betrieblich veranlasst (>BFH vom 17.4.1986 - BStBl II S. 607). Kreditgrundlage/Liquiditätsreserve - Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Betriebsvermögen noch zum notwendigen Privatvermögen gehören, können als gewillkürtes Betriebsvermögen berücksichtigt werden, wenn sie objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Förderungsmöglichkeiten in diesem Sinne bieten Wirtschaftsgüter insbesondere auch, wenn sie als Kreditgrundlage oder Liquiditätsreserve geeignet sind oder z.B. höhere Erträge bringen. In Betracht kommen neben Bargeld oder Bankguthaben vor allem risikofreie und leicht liquidierbare Wertpapiere (>BFH vom 18.12.1996 - BStBl 1997 II S. 351 und vom 19.2.1997 - BStBl II S. 399). - Ein Wirtschaftsgut gehört nicht schon allein deshalb zum notwendigen Betriebsvermögen, weil es mit betrieblichen Mitteln erworben wurde oder der Sicherung betrieblicher Kredite dient (>BFH vom 13.8.1964 - BStBl III S. 502).
Anhang 21 Leasing Voraussetzungen für die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber >BMF vom 19.4.1971 (BStBl I S. 264) >BMF vom 21.3.1972 (BStBl I S. 188) >BMF vom 22.12.1975 >BMF vom 23.12.1991 (BStBl 1992 I S. 13) Lebensversicherungen - Ein Anspruch aus einer Versicherung gehört zum notwendigen Privatvermögen, soweit das versicherte Risiko privater Natur und mithin der Abschluss der Versicherung privat veranlasst ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Versicherung von einem Unternehmen auf das Leben oder den Todesfall des (Mit-)Unternehmers oder eines nahen Angehörigen abgeschlossen wird (>BFH vom 14.3.1996 - BStBl 1997 II S. 343). - Schließt ein Unternehmen einen Versicherungsvertrag auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten ab, und ist Bezugsberechtigter nicht der Dritte, sondern das Unternehmen, so kann der Anspruch auf die Versicherungsleistung zum Betriebsvermögen gehören (>BFH vom 14.3.1996 - BStBl 1997 II S. 343). - Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, die zur Tilgung oder Sicherung betrieblicher Darlehen dienen oder zu dienen bestimmt sind, werden durch die Abtretung oder Beleihung oder durch eine Hinterlegung der Police nicht zu Betriebsvermögen. Eine von einer Personengesellschaft auf das Leben ihrer Gesellschafter abgeschlossene Lebensversicherung (Teilhaberversicherung) gehört auch dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn die Versicherungsleistungen zur Abfindung der Hinterbliebenen im Falle des Todes eines Gesellschafters verwendet werden sollen (>BFH vom 6.2.1992 - BStBl II S. 653). Nutzungsrechte/Nutzungsvorteile - Unentgeltlich erworbene Nutzungsrechte/Nutzungsvorteile sind keine selbständigen Wirtschaftsgüter (>BFH vom 26.10.1987 - BStBl II 1988 S. 348). - Zur Berücksichtigung von Eigenaufwand und Drittaufwand bei Grundstücken und Grundstücksteilen >H 18 - >H 18 (Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut) Schadensersatzforderung Bestrittene Schadensersatzforderung ist auch nach Betriebsaufgabe noch Betriebsvermögen (>BFH vom 10.2.1994 - BStBl II S. 564). Termin- und Optionsgeschäfte Branchen untypische Termin- und Optionsgeschäfte sind dem betrieblichen Bereich regelmäßig auch dann nicht zuzuordnen, wenn generell die Möglichkeit besteht, damit Gewinne zu erzielen. Branchen untypische Termingeschäfte sind betrieblich veranlasst, wenn sie der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken dienen und nach Art, Inhalt und Zweck ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, wobei das einzelne Termingeschäft nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Umständen geeignet und dazu bestimmt sein muss, das Betriebskapital tatsächlich zu verstärken. Unbedingte Termingeschäfte und Optionsgeschäfte scheiden auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Liquiditätsreserve im Falle branchenfremder Betätigungen als gewillkürtes Betriebsvermögen aus, da sie auf Grund ihres spekulativen Charakters in die Nähe von Spiel und Wette zu rücken sind (>BFH vom 19.2.1997 - BStBl II S. 399). Die Zuordnung von (Devisen-)Termingeschäften zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt neben einem eindeutigen, nach außen manifestierten Widmungsakt des Unternehmers voraus, dass die Geschäfte im Zeitpunkt ihrer Widmung zu betrieblichen Zwecken objektiv geeignet sind, das Betriebskapital zu verstärken. Die objektive Eignung solcher Geschäfte zur Förderung des Betriebes ist bei branchenfremden Unternehmen nicht ohne weiteres ausgeschlossen, unterliegt aber wegen der hohen Risikoträchtigkeit der Geschäfte strengen Anforderungen (>BFH vom 20.4.1999 - BStBl II S. 466).
Unternehmensrückgabe nach dem Vermögensgesetz im Beitrittsgebiet >BMF vom 10.5.1994 (BStBl I S. 286, 380) Vorsteuer-Ansprüche können bereits zu einem Zeitpunkt aktiviert werden, in dem noch keine berichtigten Rechnungen vorliegen (>BFH vom 12.5.1993 - BStBl II S. 786). Wertpapiere - Können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs sein, wenn nicht bereits bei ihrem Erwerb oder ihrer Einlage erkennbar ist, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen. Die Zurechnung von Wertpapieren zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet nicht allein deshalb aus, weil sie in spekulativer Absicht, mit Kredit erworben und Kursverluste billigend in Kauf genommen wurden (>BFH vom 19.2.1997 - BStBl II S. 399). - Werden durch ihre Verpfändung für Betriebskredite in der Regel nicht zum notwendigen Betriebsvermögen (>BFH vom 17.3.1966 - BStBl III S. 350). Wertpapierfonds, Anspruch auf Ausschüttungen Der Anspruch auf Ausschüttungen eines Wertpapierfonds ist zu aktivieren, sobald er nach den Vertragsbedingungen (§ 15 KAGG) entstanden ist (>BFH vom 18.5.1994 - BStBl 1995 II S. 54). Wirtschaftsgut - Begriff Wirtschaftsgüter sind Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (>BFH vom 19.6.1997 - BStBl II S. 808). - Eingetauschte Wirtschaftsgüter Für notwendiges Betriebsvermögen eingetauschte Wirtschaftsgüter werden grundsätzlich zunächst (notwendiges) Betriebsvermögen (>BFH vom 18.12.1996 - BStBl 1997 II S. 351). >H 41a (Entnahme, Tausch) - Leitungsanlagen als selbständige Wirtschaftsgüter >BMF vom 30.5.1997 (BStBl I S. 567) - Verlustbringende Wirtschaftsgüter Wirtschaftsgüter, die bisher im Privatvermögen geführt wurden, dürfen nicht in das - gewillkürte - Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn damit lediglich der Zweck verfolgt wird, sich bereits abzeichnende Verluste aus dem Privatvermögen in den betrieblichen Bereich zu verlagern. Entsprechendes gilt, wenn beim Erwerb des Wirtschaftsgutes bereits erkennbar ist, dass der Erwerb dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen kann (>BFH vom 19.2.1997 - BStBl II S. 399). R 13 (2) Betriebsvermögen bei Personengesellschaften (2) 1Das Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1 umfasst bei einer Personengesellschaft sowohl die Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer gehören, als auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören (Sonderbetriebsvermögen). 2Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören und die nicht Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer der Personengesellschaft sind, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft eingesetzt werden sollen (Sonderbetriebsvermögen II). 3Solche Wirtschaftsgüter können zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, wenn sie objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb der Gesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder die Beteiligung des Gesellschafters (Sonderbetriebsvermögen II) zu fördern. 4Auch ein einzelner Gesellschafter kann gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen bilden.
H 13 (2) Hinweise Anteile an Kapitalgesellschaften Der Anteil eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft gehört zu seinem Sonderbetriebsvermögen II, wenn - zwischen dem Unternehmen der Personengesellschaft und dem der Kapitalgesellschaft eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht und der Mitunternehmer - ggf. zusammen mit anderen Mitunternehmern der Personengesellschaft - die Kapitalgesellschaft beherrscht und die Kapitalgesellschaft nicht in erheblichem Umfang anderweitig tätig ist, oder - der Kommanditist einer GmbH & Co KG an der Komplementär-GmbH beteiligt ist und die GmbH außer ihrer Geschäftsführungstätigkeit für die KG keine eigene Tätigkeit, die nicht von untergeordneter Bedeutung ist, ausübt, oder - sich die Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft aus anderen Gründen ergibt. >BFH vom 23.1.2001 (BStBl II S. 825) Einzelfälle: - Die Beteiligung des Gesellschafters einer Besitzpersonengesellschaft an der Betriebskapitalgesellschaft gehört zu seinem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzpersonengesellschaft (>BFH vom 16.4.1991 - BStBl II S. 832). - Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann auch dann notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft sein, wenn die Beteiligung keinen beherrschenden Einfluss vermittelt. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Personengesellschaft von der in der gleichen Branche tätigen Kapitalgesellschaft organisatorisch und wirtschaftlich abhängig ist (>BFH vom 3.3.1998 - BStBl II S. 383). - Beteiligt sich der Gesellschafter einer GmbH an dieser als atypisch stiller Gesellschafter, so gehört der Anteil an der GmbH zu seinem Sonderbetriebsvermögen II, sofern nicht die GmbH noch einer anderen Geschäftstätigkeit von nicht ganz untergeordneter Bedeutung nachgeht (>BFH vom 15.10.1998 - BStBl 1999 II S. 286). - Der Geschäftsanteil eines Kommanditisten an der Kommanditisten-GmbH derselben KG gehört dann zu seinem Sonderbetriebsvermögen II bei der KG, wenn die Kommanditisten-GmbH keiner eigenen Geschäftstätigkeit nachgeht und ihr alleiniger Zweck die Beteiligung an der KG in einem erheblichen Umfang ist (>BFH vom 23.1.2001 - BStBl II S. 825). Darlehen an Gesellschafter >H 14 (2-4) Personengesellschaften Nießbrauch >H 14 (2-4) Keine Entnahme des Grundstücks oder Grundstücksteils Nießbrauch an Gesellschaftsanteil >H 138 (1) Nießbrauch Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben > H 18
Sonderbetriebsvermögen - Bei Betriebsaufspaltung. >H 137 (4) Sonderbetriebsvermögen - Bei ehelicher Gütergemeinschaft. >H 13 (12) Gütergemeinschaft - Gewillkürtes Betriebsvermögen als Sonderbetriebsvermögen >BFH vom 23.10.1990 (BStBl 1991 II S. 401). - Bei Land- und Forstwirtschaft oder freiberuflicher Tätigkeit. Notwendiges und gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen kann es auch bei Mitunternehmern geben, die sich zur gemeinsamen Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines freien Berufs zusammengeschlossen haben (>BFH vom 2.12.1982 - BStBl 1983 II S. 215). - Zur Unterscheidung zwischen Sonderbetriebsvermögen I und Sonderbetriebsvermögen II >BFH vom 7.7.1992 (BStBl 1993 II S. 328). Wertpapiere Zugehörigkeit zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen einer Personenhandelsgesellschaft >BFH vom 23.10.1990 (BStBl 1991 II S. 401) R 13 (3) Gebäudeteile, die selbständige Wirtschaftsgüter sind (3) 1Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbständige Wirtschaftsgüter. 2Ein Gebäudeteil ist selbständig, wenn er besonderen Zwecken dient, mithin in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. 3Selbständige Gebäudeteile in diesem Sinne sind: 1. Betriebsvorrichtungen (>R 42 Abs. 3); 2. Scheinbestandteile (>R 42 Abs. 4); 3. Ladeneinbauten, >Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen von Kreditinstituten sowie ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen; als Herstellungskosten dieser Einbauten kommen nur Aufwendungen für Gebäudeteile in Betracht, die statisch für das gesamte Gebäude unwesentlich sind, z.B. Aufwendungen für Trennwände, Fassaden, Passagen sowie für die Beseitigung und Neuerrichtung von nichttragenden Wänden und Decken; 4. sonstige >Mietereinbauten 5. sonstige selbständige Gebäudeteile (>Absatz 4). H 13 (3) Hinweise Zur Abgrenzung zwischen dem Gebäude und solchen Bestandteilen, die nicht der Gebäudenutzung selbst, sondern einem davon verschiedenen Zweck dienen >BFH vom 26.11.1973 (BStBl 1974 II S. 132) Mietereinbauten - >BMF vom 15.1.1976 (BStBl I S. 66); zur Höhe der AfA bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern aber >H 42. - Mietereinbauten und -umbauten sind in der Bilanz des Mieters zu aktivieren, wenn es sich um gegenüber dem Gebäude selbständige Wirtschaftsgüter (verschiedener Nutzungs- und Funktionszusammenhang) handelt, für die der Mieter Herstellungskosten aufgewendet hat, die Wirtschaftsgüter seinem Betriebsvermögen zuzurechnen sind und die Nutzung durch den Mieter zur Einkünfteerzielung sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (>BFH vom 15.10.1996 - BStBl 1997 II S. 533). Das gegenüber dem Gebäude selbständige, materielle Wirtschaftsgut kann beweglich oder unbeweglich sein. Ein bewegliches Wirtschaftsgut liegt vor, wenn der Mieter sachenrechtlicher Eigentümer ist (Scheinbestandteil, § 95 BGB) oder eine Betriebsvorrichtung (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG) des Mieters besteht. Dagegen handelt es sich bei dem besonderen Zwecken dienenden und daher in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehenden Gebäudebestandteil um ein unbewegliches Wirtschaftsgut. Das gilt auch für einen Gebäudebestandteil, der im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters steht (>BFH vom 11.6.1997 - BStBl II S. 774). - Mietereinbauten als selbständige Wirtschaftsgüter beim Mieter auf Grund wirtschaftlichen Eigentums >BFH vom 28.7.1993 (BStBl 1994 II S. 164) und vom 11.6.1997 (BStBl II S. 774). Schaufensteranlage und Beleuchtungsanlage zum Schaufenster sind auch bei Neubauten selbständige Gebäudeteile >BFH vom 29.3.1965 (BStBl III S. 291)
R 13 (4) Unterschiedliche Nutzungen und Funktionen eines Gebäudes (4) 1Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, so ist jeder der vier unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut, weil das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht. 2Wohnräume, die wegen Vermietung an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen notwendiges Betriebsvermögen sind, gehören zu dem eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil. 3Die Vermietung zu hoheitlichen, zu gemeinnützigen oder zu Zwecken eines Berufsverbands gilt als fremdbetriebliche Nutzung. 4Wird ein Gebäude oder Gebäudeteil fremdbetrieblich genutzt, handelt es sich auch dann um ein einheitliches Wirtschaftsgut, wenn es verschiedenen Personen zu unterschiedlichen betrieblichen Nutzungen überlassen wird. 5Eine Altenteilerwohnung ist im Falle der Entnahme nach § 13 Abs. 4 EStG stets als besonderes Wirtschaftsgut anzusehen. H 13 (4) Hinweise Mehrere Baulichkeiten sind selbständige Wirtschaftsgüter, auch wenn sie auf demselben Grundstück errichtet wurden und in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, z.B. Anbauten bei Gebäuden, es sei denn, sie sind baulich derart miteinander verbunden, dass die Teile des Bauwerks nicht ohne weitere erhebliche Bauaufwendungen voneinander getrennt werden können (>BFH vom 5.12.1974 - BStBl 1975 II S. 344, vom 21.7.1977 - BStBl 1978 II S. 78 und vom 15.9.1977 - BStBl 1978 II S. 123). Miteigentum Jeder nach R 13 Abs. 4 Satz 1 selbständige Gebäudeteil ist in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen, wie Gebäudeeigentümer vorhanden sind (>BFH vom 9.7.1992 - BStBl II S. 948). Nutzung im Rahmen mehrerer Betriebe - Dient ein Gebäude (Gebäudeteil) ausschließlich eigenbetrieblichen Zwecken, so ist eine weitere Aufteilung auch dann nicht vorzunehmen, wenn es (er) im Rahmen mehrerer selbständiger (eigener) Betriebe genutzt wird (>BFH vom 29.9.1994 - BStBl 1995 II S. 72). >R 13 Abs. 1 Satz 7 - Von selbständigen Wirtschaftsgütern ist bei gleichen Nutzungsverhältnissen jedoch dann auszugehen, wenn das Gebäude (der Gebäudeteil) nach dem WEG in Teileigentum aufgeteilt wurde (>BFH vom 29.9.1994 - BStBl 1995 II S. 72). Selbständige Wirtschaftsgüter nach Nutzung und Funktion des Gebäudeteils >BFH vom 26.11.1973 (BStBl 1974 II S. 132) und vom 13.7.1977 (BStBl 1978 II S. 6). R 13 (5) Abgrenzung der selbständigen von den unselbständigen Gebäudeteilen (5) 1Ein Gebäudeteil ist unselbständig, wenn er der eigentlichen Nutzung als Gebäude dient. 2>Unselbständige Gebäudeteile sind auch räumlich vom Gebäude getrennt errichtete Baulichkeiten, die in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, dass es ohne diese Baulichkeiten als unvollständig erscheint.
H 13 (5) Hinweise Unselbständige Gebäudeteile sind z.B.: - Bäder und Duschen eines Hotels (>BFH vom 12.8.1982 - BStBl II S. 782). - Fahrstuhl-, Belüftungs- und Entlüftungsanlagen, ebenso die zur Beheizung einer Fabrikanlage verwendeten Lufterhitzer (>BFH vom 20.3.1975 - BStBl II S. 689). - Heizungsanlagen (>BFH vom 7.9.2000 - BStBl 2001 II S. 253), - Rolltreppen eines Kaufhauses (>BFH vom 12.1.1983 - BStBl II S. 223). - Sprinkler-(Feuerlösch-)Anlagen einer Fabrik oder eines Warenhauses (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.3.1992 - BStBl I S. 342, Tz. 34). - Umzäunung oder Garage bei einem Wohngebäude (>BFH vom 15.12.1977 - BStBl 1978 II S. 210 und vom 28.6.1983 - BStBl 1984 II S. 196). R 13 (6) Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäudeteilen (6) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des gesamten Gebäudes sind auf die einzelnen Gebäudeteile aufzuteilen. 2Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Nutzfläche eines Gebäudeteils zur Nutzfläche des ganzen Gebäudes maßgebend, es sei denn, die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen führt zu einem unangemessenen Ergebnis. 3Von einer solchen Aufteilung kann aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden, wenn sie aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich ist. 4Die Nutzfläche ist in sinngemäßer Anwendung der Anhang 5 §§ 43 und 44 der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln. R 13 (7) Grundstücke und Grundstücksteile als notwendiges Betriebsvermögen (7) 1Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, gehören regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen. 2Wird ein Teil eines Gebäudes eigenbetrieblich genutzt, so gehört der zum Gebäude gehörende Grund und Boden anteilig zum notwendigen Betriebsvermögen; in welchem Umfang der Grund und Boden anteilig zum Betriebsvermögen gehört, ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles zu ermitteln. H 13 (7) Hinweise Anteilige Zugehörigkeit des Grund und Bodens im Verhältnis der Zugehörigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils zum notwendigen Betriebsvermögen >BFH vom 27.1.1977 (BStBl II S. 388) und vom 12.7.1979 (BStBl 1980 II S. 5). Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut >H 18 Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücke, die an Arbeitnehmer vermietet werden, sind notwendiges Betriebsvermögen des Arbeitgebers, wenn für die Vermietung gerade an Arbeitnehmer betriebliche Gründe maßgebend waren (>BFH vom 1.12.1976 - BStBl 1977 II S. 315).
Ferienwohnung Ferienwohnungen, die ein Stpfl. unter Einschaltung seines auf die Vermittlung von Immobilien, Mietverträgen und Verträgen über Ferienobjekte gerichteten Gewerbebetriebs vermietet, können zum notwendigen Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs gehören (>BFH vom 13.11.1996 - BStBl 1997 II S. 247). Grundstück, das zur Rettung einer betrieblichen Forderung ersteigert wird, ist notwendiges Betriebsvermögen (>BFH vom 11.11.1987 - BStBl 1988 II S. 424). Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Erwirbt ein Landwirt einen langfristig verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb in der erkennbaren Absicht, die Bewirtschaftung dieses Betriebes alsbald zu übernehmen, entsteht vom Erwerb an notwendiges Betriebsvermögen, wenn der Bewirtschaftungswille sich auch in einem überschaubaren Zeitraum verwirklichen lässt (>BFH vom 12.9.1991 - BStBl 1992 II S. 134). - Eine vom Verpächter hinzuerworbene landwirtschaftliche Nutzfläche wird notwendiges Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs, wenn sie nach dem Erwerb in das Pachtverhältnis einbezogen wird, und zwar selbst dann, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs noch anderweitig verpachtet war (>BFH vom 24.9.1998 - BStBl 1999 II S. 55). - Eine durch Anpflanzung und Samenflug entstandene Waldfläche ist auch ohne Bearbeitung und Bestandspflege Teil eines Forstbetriebs, solange die Fläche nicht derart umgestaltet wird, dass von einer Entnahme ins Privatvermögen oder der Entstehung notwendigen Privatvermögens auszugehen ist (>BFH vom 18.5.2000 - BStBl II S. 524). Miteigentum Gehört ein Grundstück nur teilweise dem Betriebsinhaber, so kann es nur insoweit Betriebsvermögen sein, als es dem Betriebsinhaber gehört; das gilt auch dann, wenn ein Grundstück Ehegatten gemeinsam gehört (>BFH vom 23.11.1995 - BStBl 1996 II S. 193). Wochenendhaus Bei Errichtung eines Wochenendhauses auf einem Betriebsgrundstück werden Grund und Boden und das Wochenendhaus erst dann notwendiges Privatvermögen und damit entnommen, wenn die Absicht der künftigen Verwendung des Wochenendhauses zu eigenen Wohnzwecken in Erklärungen oder in einem eindeutigen Verhalten des Stpfl. zum Ausdruck kommt (>BFH vom 29.4.1970 - BStBl II S. 754). Zeitpunkt der erstmaligen Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke und Grundstücksteile sind ab ihrer endgültigen Funktionszuweisung notwendiges Betriebsvermögen, auch wenn der konkrete Einsatz im Betrieb erst in der Zukunft liegt; das gilt auch dann, wenn es an einer Willenserklärung des Stpfl. oder eines Ausweises in der Buchführung und in den Bilanzen fehlt (>BFH vom 6.3.1991 - BStBl II S. 829). R 13 (8) Grundstücksteile von untergeordnetem Wert (8) 1Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 40.000 DM (ab VZ 2002 20.500 Euro) beträgt (§ 8 EStDV). 2Dabei ist auf den Wert des Gebäudeteils zuzüglich des dazugehörenden Grund und Bodens abzustellen. 3Bei der Prüfung, ob der Wert eines Grundstücksteils mehr als ein Fünftel des Werts des ganzen Grundstücks beträgt, ist in der Regel das Verhältnis der Nutzflächen zueinander zugrunde zu legen. 4Ein Grundstücksteil ist mehr als 40.000 DM (ab VZ 2002 20.500 Euro) wert, wenn der Teil des gemeinen Werts des ganzen Grundstücks, der nach dem Verhältnis der Nutzflächen zueinander auf den Grundstücksteil entfällt, 40.000 DM (ab VZ 2002 20.500 Euro) übersteigt. 5Führt der Ansatz der Nutzflächen zu einem unangemessenen Wertverhältnis der beiden Grundstücksteile, so ist bei ihrer Wertermittlung anstelle der Nutzflächen der Rauminhalt oder ein anderer im Einzelfall zu einem angemessenen Ergebnis führender Maßstab zugrunde zu legen. 6Beträgt der Wert eines eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteils nicht mehr als ein Fünftel des gesamten Grundstückswerts und nicht mehr als 40.000 DM (ab VZ 2002 20.500 Euro), so besteht ein Wahlrecht, den Grundstücksteil weiterhin als Betriebsvermögen zu behandeln oder zum Teilwert zu entnehmen. 7Zur Berücksichtigung von Betriebsausgaben, wenn der Grundstücksteil zu Recht nicht als Betriebsvermögen behandelt wird >R 18 Abs. 2 Satz 4.
H 13 (8) Hinweise Einlage des Grundstücksteils im Zeitpunkt des Überschreitens der absoluten Wertgrenze >BFH vom 21.7.1967 (BStBl III S. 752). Zubehörräume im Sinne des § 42 Abs. 4 II. BV brauchen in die Berechnung des eigenbetrieblich genutzten Anteils nicht einbezogen zu werden (>BFH vom 21.2.1990 - BStBl II S. 578). >H 18 (Nebenräume) R 13 (9) Grundstücke und Grundstücksteile als gewillkürtes Betriebsvermögen (9) 1Ermitteln Steuerpflichtige den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so können sie die Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht eigenbetrieblich genutzt werden und weder eigenen Wohnzwecken dienen, noch Dritten zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassen sind, sondern z.B. zu Wohnzwecken oder zur gewerblichen Nutzung an Dritte vermietet sind, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln, wenn die Grundstücke oder die Grundstücksteile in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. 2Wegen dieser Voraussetzungen bestehen für den Ansatz von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen Einschränkungen, die sich nicht nur aus den Besonderheiten des einzelnen Betriebs, sondern auch aus der jeweiligen Einkunftsart ergeben können. 3Daher können Land- und Forstwirte Mietwohn- und Geschäftshäuser, die sie auf zugekauftem, bisher nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden errichtet oder einschließlich Grund und Boden erworben haben, regelmäßig nicht als Betriebsvermögen behandeln. 4Dagegen kann ein Land- und Forstwirt, der sein bisher land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück bebaut und das Gebäude an Betriebsfremde vermietet, dieses als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln, wenn dadurch das Gesamtbild der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht wesentlich verändert wird. 5In Grenzfällen hat der Steuerpflichtige darzutun, welche Beziehung das Grundstück oder der Grundstücksteil zu seinem Betrieb hat und welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlasst haben, das Grundstück oder den Grundstücksteil als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln. 6Voraussetzung für die Behandlung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als gewillkürtes Betriebsvermögen ist, dass sie auch in der Buchführung und in der Bilanz eindeutig als Betriebsvermögen ausgewiesen werden. 7Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, so gehört auch der dazugehörende Grund und Boden zum Betriebsvermögen. H 13 (9) Hinweise Beispiele für zulässigerweise gebildetes gewillkürtes Betriebsvermögen: - Ein von einem freiberuflich Tätigen zur künftigen Betriebserweiterung erworbenes Grundstück kann gewillkürtes Betriebsvermögen sein (>BFH vom 15.4.1981 - BStBl II S. 618). - Ein bilanzierender Gewerbetreibender kann in der Regel Grundstücke, die nicht zum notwendigen Privatvermögen gehören, z.B. Mietwohngrundstücke, als Betriebsvermögen behandeln, es sei denn, dass dadurch das Gesamtbild der gewerblichen Tätigkeit so verändert wird, dass es den Charakter einer Vermögensnutzung im nicht gewerblichen Bereich erhält (>BFH vom 10.12.1964 - BStBl 1965 III S. 377).
Besonderheiten bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben >BFH vom 19.1.1982 (BStBl II S. 526) Darlegungspflicht der vernünftigen wirtschaftlichen Gründe für die Behandlung von Grundstücken und Grundstücksteilen als gewillkürtes Betriebsvermögen durch den Stpfl. >BFH vom 22.11.1960 (BStBl 1961 III S. 97) zum Fall eines Bäckermeisters und vom 1.12.1960 (BStBl 1961 III S. 154) zum Fall einer Rechtsanwalts- und Notarpraxis. Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen von Mitunternehmern einer Personengesellschaft >H 13 (2) Verlustbringende Grundstücke und Grundstücksteile >H 13 (1) Wirtschaftsgut (Verlustbringende Wirtschaftsgüter) R 13 (10) Einheitliche Behandlung des Grundstücks (10) 1Auch wenn ein Grundstück zu mehr als der Hälfte die Voraussetzungen für die Behandlung als Betriebsvermögen (>Absätze 7 und 9) erfüllt, können weitere Grundstücksteile, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 9 nicht vorliegen, nicht als Betriebsvermögen behandelt werden; Ausnahmen gelten für Baudenkmale bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG). 2Soweit das Grundstück bzw. Gebäude vor dem 1.1.1999 angeschafft, hergestellt oder eingelegt worden ist, gelten die Anweisungen in R 13 Abs. 10 Sätze 1, 3 und 4 EStR 1999 weiter. R 13 (11) Grundstücke und Grundstücksteile im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft (11) 1Gehört ein Grundstück zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, so gehört es grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen. 2Dies gilt auch dann, wenn bei der Einbringung des Grundstücks oder Grundstücksteils in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft vereinbart worden ist, dass Gewinne und Verluste aus dem Grundstück oder Grundstücksteil ausschließlich dem einbringenden Gesellschafter zugerechnet werden. 3Dient ein im Gesamthandseigentum der Gesellschafter einer Personengesellschaft stehendes Grundstück teilweise der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller Mitunternehmer der Gesellschaft, braucht der andere Grundstücksteil nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn für diesen Grundstücksteil die Grenzen des § 8 EStDV nicht überschritten sind; Absatz 8 Satz 2 ff. ist entsprechend anzuwenden. H 13 (11) Hinweise Ausnahme bei privater Nutzung Ein zum Gesamthandsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut kann nicht Betriebsvermögen sein, wenn es ausschließlich oder fast ausschließlich der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller Mitunternehmer der Gesellschaft dient. Deshalb ist z.B. ein zum Gesamthandsvermögen gehörendes Einfamilienhaus, das unentgeltlich von einem Gesellschafter nicht nur vorübergehend für eigene Wohnzwecke genutzt wird, steuerlich nicht Betriebsvermögen der Personengesellschaft. Dann handelt es sich um notwendiges Privatvermögen der Gesellschafter (>BFH vom 16.3.1983 - BStBl II S. 459). >H 18 (Teilentgeltliche Überlassung)
R 13 (12) Grundstücke und Grundstücksteile im Sonderbetriebsvermögen (12) 1Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer der Personengesellschaft sind, sondern einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören, aber dem Betrieb der Personengesellschaft ausschließlich und unmittelbar dienen, sind als Sonderbetriebsvermögen notwendiges Betriebsvermögen der Personengesellschaft. 2Dient ein Grundstück dem Betrieb der Personengesellschaft nur zum Teil, so sind die den Mitunternehmern zuzurechnenden Grundstücksteile lediglich mit ihrem betrieblich genutzten Teil notwendiges Sonderbetriebsvermögen. 3Betrieblich genutzte Grundstücksteile, die im Verhältnis zum Wert des ganzen Grundstücks - nicht im Verhältnis zum Wert des Grundstücksteils des Gesellschafters - von untergeordnetem Wert sind (>§ 8 EStDV), brauchen nicht als Sonderbetriebsvermögen behandelt zu werden. 4Jeder Mitunternehmer kann dieses Wahlrecht ausüben; sind mehrere Gesellschafter zugleich Eigentümer dieses Grundstücks, braucht das Wahlrecht nicht einheitlich ausgeübt zu werden. 5Absatz 8 Satz 2 ff. ist entsprechend anzuwenden. H 13 (12) Hinweise Angehörige eines Gesellschafters Wohnung, die an den im Einzelunternehmen tätigen Sohn eines Einzelunternehmers zu Wohnzwecken vermietet ist, bleibt bei Einbringung des Unternehmens in eine KG (Sonder-)Betriebsvermögen, wenn das Gebäude weiterhin als (Sonder-)Betriebsvermögen bilanziert wird und objektive Merkmale fehlen, die darauf schließen lassen, dass eine spätere Verwendung als Werkswohngebäude ausgeschlossen erscheint (>BFH vom 11.10.1979 - BStBl 1980 II S. 40). Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen - Grundstücke oder Grundstücksteile im Allein- oder Miteigentum eines oder mehrerer Mitunternehmer können gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen dieser Mitunternehmer sein (>BFH vom 3.12.1964 - BStBl 1965 III S. 92, vom 23.7.1975 - BStBl 1976 II S. 180 und vom 21.10.1976 - BStBl 1977 II S. 150). - Mietwohngrundstück als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters >BFH vom 17.5.1990 (BStBl 1991 II S. 216) - >R 13 Abs. 9 Gütergemeinschaft Wird eine im gemeinsamen Eigentum von Eheleuten stehende und im gemeinsamen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftete Forstfläche in das Alleineigentum eines Ehegatten übertragen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen aufrechterhalten bleiben und es sich nunmehr um Sonderbetriebsvermögen des Ehegatten, nicht aber um einen selbständigen Forstbetrieb handelt (>BFH vom 16.2.1995 - BStBl II S. 592). Miteigentum von Nichtgesellschaftern Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft sind die den Gesellschaftern zustehenden Anteile an einem Grundstück zu rechnen, das der Personengesellschaft dient, sich aber im Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft) befindet, an der auch Nichtgesellschafter beteiligt sind (>BFH vom 18.3.1958 - BStBl III S. 262).
Notwendiges Sonderbetriebsvermögen - Stellt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, deren Gesellschaftszweck in der Errichtung und Vermarktung von Eigentumswohnungen im Bauherrenmodell besteht, ein ihm gehörendes Grundstück für diese Zwecke zur Verfügung, ist das Grundstück dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen (>BFH vom 19.2.1991 - BStBl II S. 789). - An die Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung vermietete Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter stehen, sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen >BFH vom 2.12.1982 (BStBl 1983 II S. 215). Das gilt auch bei Weitervermietung des Grundstücks oder Grundstücksteils durch die Gesellschaft >BFH vom 23.5.1991 (BStBl II S. 800). - Zur Frage, ob bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung oder bei der Vermietung an eine Schwester-Personengesellschaft notwendiges Anhang 24 Sonderbetriebsvermögen vorliegt >BMF vom 28.4.1998 (BStBl I S. 583). Überlassung zu Wohnzwecken Ein Grundstück, das ein Gesellschafter einer Personengesellschaft einem anderen Gesellschafter für dessen Wohnzwecke unentgeltlich überlässt, ist notwendiges Privatvermögen (>BFH vom 8.2.1996 - BStBl II S. 308). Untervermietung Ein Grundstück, das über einen Dritten an eine Personengesellschaft untervermietet ist, wird notwendiges Betriebsvermögen, wenn der Vermieter in die Gesellschaft eintritt (>BFH vom 9.9.1993 - BStBl 1994 II S. 250); das gilt auch bei Bestellung eines Erbbaurechts (>BFH vom 7.4.1994 - BStBl II S. 796). R 13 (13) Keine Bindung an die Einheitsbewertung oder Bedarfsbewertung (13) Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Betriebsvermögen kommt es nicht darauf an, wie ein Grundstück bei der Einheitsbewertung oder Bedarfsbewertung behandelt worden ist. R 13 (14) Erweiterte Anwendung (14) Die Absätze 7 bis 13 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum und das Teileigentum im Sinne des WEG sowie für auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Gebäude. R 13 (15) Verbindlichkeiten (15) 1Mit der Entnahme eines fremdfinanzierten Wirtschaftsguts des Anlagevermögens wird die zur Finanzierung des Wirtschaftsguts aufgenommene betriebliche Schuld zu einer privaten Schuld. 2Umgekehrt wird mit der Einlage eines fremdfinanzierten Wirtschaftsguts die zur Finanzierung des Wirtschaftsguts aufgenommene private Schuld zu einer betrieblichen Schuld. 3Wird ein betrieblich genutztes, fremdfinanziertes Wirtschaftsgut veräußert, oder scheidet es aus der Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen aus, wird die zur Finanzierung des Wirtschaftsguts aufgenommene Schuld eine privat veranlasste Schuld, soweit der Veräußerungserlös oder eine andere für das Ausscheiden des Wirtschaftsguts erhaltene Leistung entnommen wird.
H 13 (15) Hinweise Ablösung einer Schuld Wird eine Schuld zur Ablösung einer bereits bestehenden Schuld aufgenommen, rechnet die neue Schuld nur insoweit zum Betriebsvermögen, als die abgelöste Schuld betrieblich veranlasst war (>BFH vom 15.11.1990 - BStBl 1991 II S. 226). Betriebsaufgabe oder -veräußerung im Ganzen - Schulden, die während des Bestehens des Betriebs entstanden sind, bleiben betrieblich veranlasst, wenn der Betrieb insgesamt veräußert oder aufgegeben wird und soweit der Veräußerungserlös oder die Verwertung von Aktivvermögen zur Tilgung einer zurückbehaltenen, ehemals betrieblichen Schuld nicht ausreichen (>BFH vom 21.11.1989 - BStBl 1990 II S. 213 und vom 12.11.1997 - BStBl 1998 II S. 144). Wird der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der zurückbehaltenen Schuld verwendet, oder wird Aktivvermögen entnommen und dadurch einer Verwertung entzogen, mindert sich die betrieblich veranlasste Schuld um den Betrag des Veräußerungserlöses oder um den Verkehrswert des entnommenen Aktivvermögens (>BFH vom 11.12.1980 - BStBl 1981 II S. 463), es sei denn, mit dem Veräußerungserlös wird ein anderes Betriebsvermögen erworben. Die zurückbehaltene Schuld rechnet dann zu dem neu erworbenen Betriebsvermögen (>BFH vom 7.8.1990 - BStBl 1991 II S. 14). - Zurück behaltene Verbindlichkeiten bleiben Betriebsschulden, soweit bei Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebes der Verwertung von Aktivvermögen oder der Tilgung von Betriebsschulden Hindernisse entgegen stehen. Eine betrieblich veranlasste Rentenverpflichtung ist deshalb nach Betriebsaufgabe weiterhin als Betriebsschuld zu behandeln, wenn sie zwar durch die bei der Aufgabe erzielten Erlöse hätte abgelöst werden können, der Rentenberechtigte der Ablösung aber nicht zugestimmt hat (>BFH vom 22.9.1999 - BStBl 2000 II S. 120). - Zahlt der Gesellschafter einer Personengesellschaft Zinsen für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft bei Aufgabe ihres Betriebs nicht getilgt hat, obwohl ihr bei ordnungsgemäßer Abwicklung ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden hätten, kann er die Zinsen nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abziehen. Das gilt auch für Zinsen auf Verbindlichkeiten, die einem Gesellschafter im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Sonderbetriebsvermögen entstanden sind, wenn er die Aktivwerte dieses Vermögens bei Beendigung seiner Mitunternehmerstellung nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet. Zahlt ein Gesellschafter aber Zinsen für fortbestehende Gesellschaftsverbindlichkeiten, so muss er sich nicht entgegenhalten lassen, dass er die Aktivwerte seines Sonderbetriebsvermögens zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten hätte einsetzen können (>BFH vom 13.2.1996 - BStBl II S. 291). Betriebsschuld Eine Verbindlichkeit gehört zum Betriebsvermögen, wenn sie durch den Betrieb veranlasst ist (Betriebsschuld). Für die Bestimmung des Veranlassungszusammenhangs ist allein die Verwendung der aufgenommenen Mittel ausschlaggebend. Eine für Betriebszwecke aufgenommene Verbindlichkeit ist unabhängig davon eine Betriebsschuld, ob der Stpfl. die fremdfinanzierten betrieblichen Aufwendungen auch durch eigene Mittel hätte bestreiten können oder ob der Betrieb über aktives Betriebsvermögen oder stille Reserven verfügt. Die betriebliche Veranlassung einer Verbindlichkeit wird nicht dadurch berührt, dass der betriebliche Fremdmittelbedarf auf Entnahmen beruht; >aber Finanzierung von Entnahmen. Eine Verbindlichkeit ist aber nicht deshalb eine Betriebsschuld, weil Eigenmittel für betriebliche Zwecke eingesetzt worden sind und aus diesem Grunde Fremdmittel für private Zwecke aufgenommen werden mussten; >Umschuldung Privatschuld in Betriebsschuld (>BFH vom 8.12.1997 - BStBl 1998 II S. 193).
Finanzierung von Entnahmen Werden Fremdmittel nicht zur Finanzierung betrieblicher Aufwendungen, sondern tatsächlich zur Finanzierung einer Entnahme aufgenommen, liegt keine Betriebsschuld vor. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn dem Betrieb keine entnahmefähigen Barmittel zur Verfügung stehen und die Entnahme erst dadurch möglich wird, dass Fremdmittel in das Unternehmen fließen. Unerheblich ist, ob die Fremdmittel einem betrieblichen Konto zufließen, von welchem zuvor wegen fehlender Barmittel mit schulderhöhender Wirkung aus privaten Gründen Beträge abgebucht wurden (>BFH vom 8.12.1997 - BStBl 1998 II S. 193). Fortfall der Rentenverpflichtung Der Wegfall einer zum Erwerb eines betrieblichen Grundstücks eingegangenen Rentenverpflichtung infolge des Todes des Rentenberechtigten führt zu ihrer erfolgswirksamen Ausbuchung in der Bilanz zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahrs. Das gilt auch, wenn die Rentenverpflichtung in früheren Wirtschaftsjahren im Rahmen einer Bilanzberichtigung erfolgsneutral eingebucht worden ist (>BFH vom 26.6.1996 - BStBl II S. 601). Gemischt genutztes Grundstück Wird durch einheitlichen Kaufvertrag ein gemischt genutztes Grundstück erworben und die Kaufpreisschuld teils mit Fremd-, teils mit Eigenmitteln beglichen, so sind die Zinszahlungen nur im Verhältnis des betrieblich zum privat genutzten Anteil als Betriebsausgabe abziehbar. Keine vorrangige Tilgung des privat veranlassten Teils (>BFH vom 7.11.1991 - BStBl 1992 II S. 141). Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG Anhang 16 >BMF vom 22.5.2000 (BStBl I S. 588) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 28.3.2001 (BStBl I S. 245) Sekundärfolgenrechtsprechung >H 18 (Schuldzinsen) Umschuldung Privatschuld in Betriebsschuld Werden Eigenmittel für betriebliche Zwecke und deshalb Fremdmittel für private Zwecke verwendet, so begründet die Fremdmittelaufnahme keine Betriebsschuld. Ein privates Darlehen kann nicht durch eine bloße wirtschaftliche Umschuldung in eine Betriebsschuld umgewandelt werden. Werden aber im Betrieb erzielte Einnahmen zur Tilgung eines privaten Darlehens entnommen und wird deshalb ein neues Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Aufwendungen aufgenommen, stellt das neue Darlehen eine Betriebsschuld dar (>BFH vom 8.12.1997 - BStBl 1998 II S. 193). R 13 (16) Betriebsvermögen bei der Einnahmenüberschussrechnung, bei Schätzung des Gewinns oder bei Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 bis 6 EStG (16) Ermitteln Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, oder wird der Gewinn geschätzt (>R 12 Abs. 2) oder nach § 13a Abs. 3 bis 6 EStG ermittelt, kommt gewillkürtes Betriebsvermögen nur in den Fällen des Wechsels der Gewinnermittlungsart und der Nutzungsänderung in Betracht (>§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG). H 13 (16) Hinweise Beibehaltung von gewillkürtem Betriebsvermögen nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart oder einer Nutzungsänderung >R 14 Abs. 3 >H 16 (6) "Geduldetes" gewillkürtes Betriebsvermögen >BFH vom 23.5.1991 - BStBl II S. 798
R 14. Einlagen und Entnahmen S 2136 Einlagen R 14 (1) (1) Gegenstand von Einlagen können abnutzbare und nicht abnutzbare, materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter aller Art sein, unabhängig davon, ob sie dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. H 14 (1) Hinweise Banküberweisung Eine Einlage ist bei Zahlung durch Banküberweisung erst geleistet, wenn die Gutschrift auf dem Empfängerkonto erfolgt ist (>BFH vom 11.12.1990 - BStBl 1992 II S. 232). Bodenschätze >H 13 (1) Gewillkürtes Betriebsvermögen >H 13 (1) Immaterielle Wirtschaftsgüter >R 31a Abs. 3 Satz 3 und 4 Nutzungsrechte/Nutzungsvorteile Die bloße Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken kann nicht eingelegt werden; dies gilt auch für unentgeltlich erworbene dingliche oder obligatorische Nutzungsrechte (>BFH vom 26.10.1987 - BStBl 1988 II S. 348 und vom 20.9.1990 - BStBl 1991 II S. 82). Personengesellschaften Die Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern des Privatvermögens in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft oder anderen Gesamthandsgemeinschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellt keine Einlage, sondern einen Anhang 24 tauschähnlichen Vorgang dar (>BMF vom 29.3.2000 - BStBl I S. 462 mit Übergangsregelung für Einbringungen vor dem 1.7.2000). Unterlassene Bilanzierung Die nachträgliche Aktivierung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts, das bisher nicht bilanziert worden ist, ist keine Einlage. Es handelt sich vielmehr um eine fehlerberichtigende Einbuchung (>BFH vom 24.10.2001 - BStBl 2002 II S. 75). >H 15 Verdeckte Einlage eines Geschäfts- oder Firmenwerts, der bei Veräußerung eines Einzelunternehmens an eine GmbH unentgeltlich übergeht >BFH vom 24.3.1987 (BStBl II S. 705) >H 31a (Geschäfts- und Firmenwert/Praxiswert) Vorbehaltsnießbrauch In den Fällen der Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs liegt hinsichtlich des Nießbrauchsrechts im Ergebnis keine Einlage vor (>BFH vom 16.12.1988 - BStBl 1989 II S. 763). >Entnahme durch Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs >H 14 (2 - 4) Vorbehaltsnießbrauch >Betriebsausgaben eines Nießbrauchers >H 18 (Nießbrauch)
R 14 (2) Entnahmen S 2135 (2) 1Ein Wirtschaftsgut wird entnommen, wenn es aus dem betrieblichen oder beruflichen in den privaten oder einen anderen betriebs- oder berufsfremden Bereich übergeht. 2Eine Entnahme liegt nicht vor in Fällen einer Strukturänderung eines Betriebs mit der Folge, dass die Einkünfte aus dem Betrieb einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind (z.B. wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wegen Überschreitens der Grenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu einem Gewerbebetrieb wird oder wenn eine freiberufliche Praxis durch Übergang im Sinne des § 6 Abs. 3 EStG auf nicht qualifizierte Rechtsnachfolger zu einem Gewerbebetrieb wird). R 14 (3) Entnahmehandlung (3) 1Eine Entnahme erfordert regelmäßig eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen wird. 2Wirtschaftsgüter, die zur Zeit der Aufnahme in das Betriebsvermögen zulässigerweise zum Betriebsvermögen gerechnet worden sind, bleiben daher grundsätzlich so lange Betriebsvermögen, bis sie durch eine eindeutige, unmissverständliche - ausdrückliche oder schlüssige - >Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen Privatvermögen werden. 3Bei buchführenden Steuerpflichtigen bietet die Buchung einen wesentlichen Anhalt, ob und wann ein Wirtschaftsgut entnommen worden ist. 4Eine Entnahme liegt auch ohne Entnahmeerklärung oder Entnahmebuchung vor, wenn der Steuerpflichtige die bisherige betriebliche oder berufliche Nutzung eines Wirtschaftsguts auf Dauer so ändert, dass es seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird. 5Eine Nutzungsänderung, durch die das Wirtschaftsgut zwar seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, jedoch nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, ist ohne eindeutige Entnahmeerklärung des Steuerpflichtigen keine Entnahme des Wirtschaftsguts; das gilt auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 und nach § 13a EStG (§ 4 Abs. 1 Satz 4 EStG) sowie bei Vollschätzung. R 14 (4) Gegenstand einer Entnahme (4) Gegenstand einer Entnahme können alle Wirtschaftsgüter sein, die zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehören, also auch immaterielle (Einzel-)Wirtschaftsgüter, z.B. ein Verlagswert, sowie Nutzungen und Leistungen, auch wenn sie in der Bilanz nicht angesetzt werden können. H 14(2-4) Hinweise Altenteilerwohnung >R 13 Abs. 4, letzter Satz Entnahmehandlung Für die Eindeutigkeit einer Entnahmehandlung ist ein Verhalten des Stpfl. erforderlich, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsgutes mit dem Betriebsvermögen unmissverständlich gelöst wird. Es bedarf nicht stets einer buchmäßigen Darstellung der Entnahme. Es kann auch ein anderes schlüssiges Verhalten genügen, durch das die Verbindung des Wirtschaftsguts zum Betrieb gelöst wird (>BFH vom 9.8.1989 - BStBl 1990 II S. 128). Der Tatbestand der Entnahme ist auch erfüllt, wenn dem Stpfl. die an die Entnahme geknüpften Rechtsfolgen, insbesondere die Gewinnverwirklichung, nicht bewusst werden (>BFH vom 31.1.1985 - BStBl II S. 395). >Nachweispflicht >Personengesellschaften >Schenkung
Erbauseinandersetzung und vorweggenommene Erbfolge Anhang 13 >BMF vom 11.1.1993 (BStBl I S. 62) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 5.12.2002 (BStBl I S. 1392) und vom 13.1.1993 (BStBl I S. 80). Geschäfts- oder Firmenwert Ein Geschäfts- oder Firmenwert kann nicht wie andere Einzelwirtschaftsgüter für sich entnommen werden, da er nur im Rahmen eines lebenden Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils übertragen werden kann (>BFH vom 24.11.1982 - BStBl 1983 II S. 113). >Verlagswert Gewinnrealisierung Steuerpflichtiger Entnahmegewinn ist der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen dem Entnahmewert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und dem Buchwert des entnommenen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entnahme. Das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut vor der Entnahme auch privat genutzt und die private Nutzung als Entnahme behandelt worden ist (>BFH vom 24.9.1959 - BStBl III S. 466; >Nutzungsentnahme). Zur Feststellung des Entnahmewerts von Nutzungen und Leistungen können die für die Bewertung von Sachbezügen entwickelten Grundsätze herangezogen werden (>BFH vom 22.7.1988 - BStBl II S. 995). Gewinnverwendung zur Verlustdeckung der Schwester-KG ist Entnahme (>BFH vom 26.1.1995 - BStBl II S. 589). Grundstücke oder Grundstücksteile Wird auf einem bisher unbebauten Betriebsgrundstück ein zum Privatvermögen gehörendes Gebäude (z.B. ein auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken bestimmtes Gebäude) errichtet, wird der Grund und Boden durch die Bebauung entnommen (>BFH vom 27.1.1977 - BStBl II S. 388 und vom 11.3.1980 - BStBl II S. 740). Eine anteilige Entnahme des Grund und Bodens liegt vor, wenn auf einem Betriebsgrundstück ein Gebäude errichtet wird, das teilweise Privatvermögen ist (>BFH vom 24.11.1982 - BStBl 1983 II S. 365).Ggf. bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz (>§ 13 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 18 Abs. 4 Satz 1 EStG). >auch Personengesellschaften Incentive-Reisen >BMF vom 14.10.1996 (BStBl I S. 1192) Keine Entnahme des Grundstücks oder Grundstücksteils liegt ohne Hinzutreten weiterer Umstände in folgenden Fällen vor: - Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, ohne dass der Stpfl. die naheliegenden steuerrechtlichen Folgerungen aus einer Entnahme zieht, wie Gewinnrealisierung nach § 6 Abs. 1 EStG, unabhängig davon, ob innerhalb oder außerhalb der Buchführung (>BFH vom 9.8.1989 - BStBl 1990 II S. 128). - Erbbaurecht - Belastung eines Grundstücks mit einem entgeltlich eingeräumten Erbbaurecht (>BFH vom 10.12.1992 - BStBl 1993 II S. 342). - Gebäudeabriss, wenn die betriebliche Nutzung der Freifläche möglich ist (>BFH vom 6.11.1991 - BStBl 1993 II S. 391). - Im Hinzuerwerb eines im Privatvermögen verbleibenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Wege der Erbfolge liegt keine Entnahme des zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörenden Anteils (>BFH vom 8.3.1990 - BStBl 1994 II S. 559). - Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke - keine ertragreiche Bewirtschaftung mehr möglich (>BFH vom 12.11.1992 - BStBl 1993 II S. 430). - Nießbrauch - ein Grundstück, das zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer GbR gehört, wird durch die Bestellung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil und am Grundstück grundsätzlich nicht entnommen (>BFH vom 1.3.1994 - BStBl 1995 II S. 241). - Nutzung - nur vorübergehende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (>BFH vom 17.1.1974 - BStBl II S. 240). - Nutzungsrecht - Belastung eines Grundstücks mit der Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts und anschließende Anmietung vom Nutzungsberechtigten durch den Grundstückseigentümer (>BFH vom 11.11.1988 - BStBl 1989 II S. 872).
Nachweispflicht Wer sich darauf beruft, dass ein als Betriebsvermögen ausgewiesenes Wirtschaftsgut vor vielen Jahren entnommen worden sei, muss die Entnahmehandlung nachweisen (>BFH vom 23.11.2000 - BStBl 2001 II S. 232). Nutzungsänderung - Bisher betrieblich genutzte und seitdem ungenutzte (freie) Grundstücksflächen, deren spätere betriebliche Nutzung möglich bleibt, verbleiben ohne eine von einem Entnahmewillen getragene Entnahmehandlung im Betriebsvermögen (>BFH vom 6.11.1991 - BStBl 1993 II S. 391). - Ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Flächen eines nicht buchführenden Betriebs, die verpachtet wurden und nach Ablauf des Pachtverhältnisses nicht wieder aktiv bewirtschaftet werden, sondern brach liegen, bleiben Betriebsvermögen und können nur durch eindeutige Erklärung dem Finanzamt gegenüber entnommen werden (>BFH vom 17.1.2002 - BStBl II S. 356). Nutzungsentnahme - Grundstücke oder Grundstücksteile >BFH vom 11.11.1988 (BStBl 1989 II S. 872) und >H 18 (Teilentgeltliche Überlassung) - Betrieblicher Pkw bei Unfall auf Privatfahrt >BFH vom 24.5.1989 (BStBl 1990 II S. 8); >R 18 Abs. 1 Satz 3 bis 5 Personengesellschaften - Die Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem betrieblichen Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft oder anderen Gesamthandsgemeinschaft in das Privatvermögen eines Gesellschafters gegen Minderung von Gesellschaftsrechten stellt keine Entnahme, sondern Anhang 24 einen tauschähnlichen Vorgang dar (>BMF vom 29.3.2000 - BStBl I S. 462 mit Übergangsregelung für Übertragungen vor dem 1.7.2000). - Eine (anteilige) Entnahme liegt nicht vor, wenn ein Wirtschaftsgut des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft zu fremdüblichen Bedingungen an einen Gesellschafter veräußert wird (>BFH vom 28.7.1998 - BStBl 1999 II S. 53). - Eine Entnahme liegt vor, wenn ein zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehörendes Betriebsgrundstück durch einen oder mehrere Gesellschafter mit Zustimmung der Gesellschaft für private Wohnzwecke des oder der Gesellschafter bebaut wird (>BFH vom 30.6.1987 - BStBl 1988 II S. 418). Eine Entnahme des Grundstücks liegt dagegen nicht vor, wenn der Gesellschafter ein der Personengesellschaft gehörendes Grundstück für private Zwecke bebaut und nachfolgend zu fremdüblichen Bedingungen erwirbt (>BFH vom 28.7.1998 - BStBl 1999 II S. 53). - Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft mit Zustimmung aller Gesellschafter derart entnommen, dass es Eigentum nur eines Gesellschafters wird, so wird der Entnahmegewinn allen Gesellschaftern zugerechnet, falls die stillen Reserven dem begünstigten Gesellschafter geschenkt worden sind (>BFH vom 28.9.1995 - BStBl 1996 II S. 276). - Gewährt eine Personengesellschaft einem Gesellschafter ein Darlehen ohne betriebliche Veranlassung, so gehört dieses Darlehen privatrechtlich weiter zum Gesamthandsvermögen. Da das Darlehen steuerlich nicht zum Betriebsvermögen gehört, ist es als Entnahme zu behandeln, die allen Gesellschaftern anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen ist (>BFH vom 9.5.1996 - BStBl II S. 642). Eine Entnahme und kein Darlehen liegt auch vor, wenn neben dem festen Kapitalkonto lediglich ein weiteres Konto zur Erfassung von Gewinnen, Einlagen und Entnahmen der Gesellschafter geführt wird, auf dem auch Verluste verbucht werden (>BFH vom 27.6.1996 - BStBl 1997 II S. 36).
Private Kraftfahrzeugnutzung - Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG Anhang 16 (>BMF vom 21.1.2002 - BStBl I S. 148). - Zerstörung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs anlässlich einer Privatfahrt >BFH vom 24.5.1989 (BStBl 1990 II S. 8) und R 18 Abs. 1 Satz 3 bis 5 Schenkung - Bei der schenkweisen Übertragung eines Wirtschaftsguts fehlt es an einer >Entnahmehandlung, wenn der Stpfl. wirtschaftlicher Eigentümer bleibt (>BFH vom 5.5.1983 - BStBl II S. 631) - >Personengesellschaften Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte, >BMF vom 24.12.1999, Tz. 2.6 (BStBl I S. 1076) Verlagswert Entnahme als Einzelwirtschaftsgut möglich (>BFH vom 24.11.1982 - BStBl 1983 II S. 113). >Geschäfts- oder Firmenwert Vorbehaltsnießbrauch Wird ein Wirtschaftsgut aus außerbetrieblichen Gründen einem Dritten unter Vorbehalt des Nießbrauchs unentgeltlich übereignet und das Wirtschaftsgut auf Grund des Nießbrauchsrechts weiterhin betrieblich genutzt, so wird das Wirtschaftsgut insgesamt entnommen, nicht nur ein um den Wert des Nießbrauchs geminderter Teil des Wirtschaftsguts (>BFH vom 28.2.1974 - BStBl II S. 481, vom 2.8.1983 - BStBl II S. 735 und vom 8.12.1983 - BStBl 1984 II S. 202). >Nutzungsentnahme Wettbewerbsverbot Wird der Gesellschafter einer Personengesellschaft oder der Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH im Handelszweig der Personengesellschaft tätig, kann dadurch ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot entstehen. Verzichten die anderen Gesellschafter ohne betriebliche Veranlassung auf die Geltendmachung des Anspruchs, liegt eine Entnahme der Forderung vor. Ein Schadensersatzanspruch entsteht allerdings nicht, wenn die anderen Gesellschafter mit der Tätigkeit des Gesellschafters ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden waren; zu einer Entnahme kommt es dann nicht (>BFH vom 23.3.1995 - BStBl II S. 637). Wochenendhaus Wird ein Wochenendhaus auf einem Betriebsgrundstück errichtet, werden Grund und Boden und das Wochenendhaus erst dann notwendiges Privatvermögen und damit entnommen, wenn die Absicht der künftigen Verwendung des Wochenendhauses zu eigenen Wohnzwecken in Erklärungen oder in einem eindeutigen Verhalten des Stpfl. zum Ausdruck kommt (>BFH vom 29.4.1970 - BStBl II S. 754).
R 15. Bilanzberichtigung und Bilanzänderung S 2141 Bilanzberichtigung (1) 1Ist ein Ansatz in der Bilanz unrichtig, so kann der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG den Fehler durch eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt berichtigen (Bilanzberichtigung). 2Ein Ansatz in der Bilanz ist unrichtig, wenn er unzulässig ist, d.h., wenn er gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des Handelsrechts oder gegen die einkommensteuerrechtlich zu beachtenden handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstößt. 3Soweit eine Bilanzberichtigung nicht möglich ist, ist der falsche Bilanzansatz grundsätzlich in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung geändert werden kann, erfolgswirksam richtig zu stellen. Bilanzänderung (2) 1Wenn steuerrechtlich, in den Fällen des § 5 EStG auch handelsrechtlich, verschiedene Ansätze für die Bewertung eines Wirtschaftsguts zulässig sind und der Steuerpflichtige demgemäß zwischen mehreren Wertansätzen wählen kann, so trifft er durch die Einreichung der Steuererklärung an das Finanzamt seine Entscheidung. 2Eine Änderung dieser Entscheidung zugunsten eines anderen zulässigen Ansatzes ist eine Bilanzänderung. 3Sie ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zulässig. Bilanzansatz (3) 1Als Bilanzansatz im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt der Wertansatz für jedes einzelne bewertungsfähige Wirtschaftsgut bzw. jeden einzelnen Rechnungsabgrenzungsposten. 2Auf die Zusammenfassung in der Bilanz kommt es nicht an. H 15 Hinweise Berichtigung einer Bilanz, die einer bestandskräftigen Veranlagung zu Grunde liegt - Die Berichtigung einer Bilanz, die einer bestandskräftigen Veranlagung zu Grunde liegt, ist nur insoweit möglich, als die Veranlagung nach den Vorschriften der AO, insbesondere nach § 164 Abs. 1, § 173 oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, noch geändert werden kann oder die Bilanzberichtigung sich auf die Höhe der veranlagten Steuer nicht auswirken würde (>BFH vom 27.3.1962 - BStBl III S. 273 und vom 5.9.2001 - BStBl 2002 II S. 134). - Die Berichtigung eines unrichtigen Bilanzansatzes in einer Anfangsbilanz ist nicht zulässig, wenn diese Bilanz der Veranlagung eines früheren Jahres als Schlussbilanz zugrunde gelegen hat, die nach den Vorschriften der AO nicht mehr geändert werden kann, oder wenn der sich bei einer Änderung dieser Veranlagung ergebende höhere Steueranspruch wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist erloschen wäre (>BFH vom 29.11.1965 - BStBl 1966 III S. 142). Unter Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs kann eine Berichtigung der Anfangsbilanz des ersten Jahres, bei dessen Veranlagung sich die Berichtigung auswirken kann, ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ein Stpfl. zur Erlangung beachtlicher ungerechtfertigter Steuervorteile bewusst einen Aktivposten zu hoch oder einen Passivposten zu niedrig angesetzt hat, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Veranlagung des Jahres zu ändern, bei der sich der unrichtige Bilanzansatz ausgewirkt hat (>BFH vom 3.7.1956 - BStBl III S. 250).
Bilanzänderung Anhang 9 >BMF vom 18.5.2000 (BStBl I S. 587) Bilanzberichtigung - Eine Bilanzberichtigung bezieht sich auf den unrichtigen Ansatz von Wirtschaftsgütern (aktive und passive Wirtschaftsgüter einschließlich Rückstellungen) sowie Rechnungsabgrenzungsposten dem Grunde oder der Höhe nach. Eine Änderung des steuerlichen Gewinns ohne Auswirkung auf den Ansatz eines Wirtschaftsgutes oder eines Rechnungsabgrenzungspostens ist daher keine Anhang 9 Bilanzberichtigung (>BMF vom 18.5.2000 - BStBl I S. 587). - Eine Bilanzberichtigung EStG darf nur der Stpfl. selbst vornehmen. Hält das FA eine Bilanz für fehlerhaft, darf es diese Bilanz der Besteuerung nicht zugrunde legen und muss eine eigene Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich mit ggf. auf der Grundlage der Bilanz abgeänderten Werten vornehmen (>BFH vom 4.11.1999 - BStBl 2000 II S. 129). - Absetzung für Abnutzung: Sind in den Vorjahren im Hinblick auf eine zu niedrige Bemessungsgrundlage zu wenig AfA geltend gemacht worden, kann die letzte Anfangsbilanz gewinnneutral berichtigt werden, indem der richtige höhere Anfangswert gekürzt um die tatsächlich vorgenommenen Absetzungsbeträge in die Bilanz eingestellt wird (>BFH vom 29.10.1991 - BStBl 1992 II S. 512, 516). >H 44 (Unterlassene oder überhöhte AfA). - Nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Erfolgswirksame Bilanzberichtigung nach unrechtmäßiger Aktivierung sofort abzuziehender Betriebsausgaben (>BFH vom 12.11.1992 - BStBl 1993 II S. 392). - Die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung sind für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer gesondert zu prüfen. Eine Bilanzberichtigung für Zwecke der Gewerbesteuer hindert daher nicht die entsprechende einkommensteuerrechtliche Korrektur in einem späteren VZ (>BFH vom 6.9.2000 - BStBl 2001 II S. 106). Einnahmenüberschussrechnung >H 16 (1) Änderung der Einnahmenüberschussrechnung Fehlerhafte Gewinnverteilung bei Personengesellschaften Bei einer Personengesellschaft ist die fehlerhafte Gewinnverteilung, die einer bestandskräftigen Feststellung zu Grunde liegt, in der Schlussbilanz des ersten noch änderbaren Feststellungszeitraums richtig zu stellen (>BFH vom 11.2.1988 - BStBl II S. 825). Die Fehlerkorrektur ist nicht zulässig, wenn für den dem Feststellungszeitraum der Berichtigung vorangegangenen Feststellungszeitraum eine Feststellung nicht durchgeführt wurde und wegen Ablaufs der Feststellungsfrist nicht nachgeholt werden kann (>BFH vom 28.1.1992 - BStBl II S. 881). Nachträgliche Auflösung der negativen Kapitalkonten eines Kommanditisten auf Grund des Bilanzenzusammenhangs >BFH vom 10.12.1991 (BStBl 1992 II S. 650) Richtigstellung eines unrichtigen Bilanzansatzes Ein unrichtiger Bilanzansatz ist in der ersten Schlussbilanz richtig zustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgebenden Vorschriften möglich ist, und zwar grundsätzlich erfolgswirksam. Anzusetzen ist der Wert, mit dem das Wirtschaftsgut bei von vornherein zutreffender bilanzieller Behandlung - also bei Beachtung sämtlicher Gewinnermittlungsvorschriften - in dieser Bilanz erscheinen würde (>BFH vom 10.12.1997 - BStBl 1998 II S. 377). Die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes setzt voraus, dass noch ein Bilanzierungsfehler vorliegt (>BFH vom 11.2.1998 - BStBl II S. 503).
Tausch Eine beim Tausch unterbliebene Ausbuchung des hingetauschten Wirtschaftsguts und Einbuchung einer Forderung auf Lieferung des eingetauschten Wirtschaftsguts ist in der ersten noch änderbaren Schlussbilanz erfolgswirksam nachzuholen (>BFH vom 14.12.1982 - BStBl 1983 II S. 303). Unterlassene Bilanzierung Die rechtliche Beurteilung der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum notwendigen Betriebsvermögen wird nicht dadurch berührt, dass es bisher nicht bilanziert worden ist. Ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens ist bei unterlassener Aktivierung mit dem Wert einzubuchen, der sich ergeben würde, wenn das Wirtschaftsgut von Anfang an richtig bilanziert worden wäre. In diesem Fall ist bei der Ermittlung des Einbuchungswerts eine "Schattenrechnung" (Absetzung der bisher unterlassenen AfA-Beträge von der Anschaffungs- oder Herstellungskosten durchzuführen (>BFH vom 24.10.2001 - BStBl 2002 II S. 75). Unterlassene Erfassung einer Entnahme Erfolgsneutrale Ausbuchung bei unterlassener Erfassung einer Entnahme (>BFH vom 21.10.1976 - BStBl 1977 II S. 148). Verbindlichkeiten Eine Verbindlichkeit, die gewinnwirksam zu Unrecht passiviert worden ist, ist grundsätzlich gewinnerhöhend aufzulösen (>BFH vom 22.1.1985 - BStBl II S. 308) und eine Verbindlichkeit, deren gewinnmindernde Passivierung der Stpfl. nicht bewusst rechtswidrig oder willkürlich unterlassen hat, ist gewinnmindernd einzustellen (>BFH vom 2.5.1984 - BStBl II S. 695). Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb inzwischen unentgeltlich, also unter Fortführung der Buchwerte, auf einen anderen übertragen wurde (>BFH vom 9.6.1964 - BStBl 1965 III S. 48) oder wenn der Betrieb zulässigerweise zum Buchwert in eine Personengesellschaft eingebracht wurde (>BFH vom 8.12.1988 - BStBl 1989 II S. 407). Zu Unrecht bilanziertes Wirtschaftsgut des Privatvermögens Ein zu Unrecht bilanziertes Wirtschaftsgut des Privatvermögens ist gewinnneutral auszubuchen (>BFH vom 26.2.1976 - BStBl II S. 378).
R 16. Einnahmenüberschussrechnung S 2142 Anwendungsbereich R 16 (1) (1) 1Der Steuerpflichtige kann nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschriften (>R 12 Abs. 1 und 2) nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, er dies auch nicht freiwillig tut, und sein Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) zu ermitteln ist. 2Die Buchführung wegen der Eigenschaft des Betriebs als Testbetrieb für den Agrarbericht oder als Betrieb des EG-Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen und die Auflagenbuchführung entsprechend den Richtlinien des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft schließen die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht aus. 3Der Gewinn eines Steuerpflichtigen ist nach den für diese Gewinnermittlungsart maßgebenden Grundsätzen zu ermitteln, wenn der Betrieb zwar die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 13a EStG erfüllt, aber ein Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt worden ist. H 16 (1) Hinweise Änderung der Einnahmenüberschussrechnung Die Vorschriften über die Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) sind auf die Einnahmenüberschussrechnung nicht anwendbar (>BFH vom 30.8.2001 - BStBl 2002 II S. 49). Gewinnermittlungsarten - Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, >R 12 Abs. 1 und 2 - Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, >R 129 und R 130 Gewinnschätzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG >H 12 (Gewinnschätzung) Unternehmensrückgabe Zur Unternehmensrückgabe nach dem Vermögensgesetz im Beitrittsgebiet bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG >BMF vom 10.5.1994 (BStBl I S. 286), Tzn. 88 und 89 Wahl der Gewinnermittlungsart - Die Entscheidung eines Stpfl., seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, muss sich nach außen dokumentiert haben. Das Sammeln z.B. der maßgebenden Einnahmebelege reicht hierfür aus (>BFH vom 13.10.1989 - BStBl 1990 II S. 287). - Zeichnet ein nicht buchführungspflichtiger Stpfl. nur Einnahmen und Ausgaben auf, so kann er ni | | |