Anhang 28 I
Viertes Buch (SGB IV )
vom 23.1.2006 (BGBl. I
S. 86 , S. 466)
zuletzt geändert durch
Artikel 22 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse
insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7.9.2007
(BGBl. I S. 2246)
- Auszug -
§ 7
Beschäftigung
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung
sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers.
(1a) Ist für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung
Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten
Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben), besteht während der Freistellung
eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn
-
1.
die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung
erfolgt und
-
2.
die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für
die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate monatlich fälligen Arbeitsentgelts
nicht unangemessen voneinander abweichen und diese Arbeitsentgelte
400 Euro übersteigen.
Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der
Freistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Höhe des
für die Zeit der Freistellung und des für die Zeit der Arbeitsleistung,
mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, monatlich fälligen
Arbeitsentgelts nicht unangemessen voneinander abweichen darf und
diese Arbeitsentgelte 400 Euro übersteigen müssen. Eine Beschäftigung
gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch,
wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt
werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren
vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr
erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der
Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung
der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens
einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden
kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer
Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen
anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht
für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zur
Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Inland werden
Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt
werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung
im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte
vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes
gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung
flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher
Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher
Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als
fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch
auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld,
Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften
Erziehungsgeld
oder Elterngeld
1
bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst
oder Zivildienst geleistet wird.
(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit
einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar
vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind.
Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als
selbständig Tätige.
§ 8
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige
selbständige Tätigkeit
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
-
1.
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig
im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
-
2.
die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens
zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein
pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass
die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro
im Monat übersteigt.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere
geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige
Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung
nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen
des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1
festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung
nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem
Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder
einen Träger der Rentenversicherung ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit
anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt
wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
§ 8a
Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich
in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung
im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt
begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder
des privaten Haushalts erledigt wird.
§ 14
Arbeitsentgelt
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen
Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch
auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher
Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung
oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch
Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche
Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse
verwendet werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3
Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen
gelten nicht als Arbeitsentgelt.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten
als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich
der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil
entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.
Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge
zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden,
gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7)
gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn
einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt.
§ 17
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung
und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung
oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen,
-
1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge,
Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern
gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht
als Arbeitsentgelt gelten,
-
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen
an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als
Arbeitsentgelt gelten,
-
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen
zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
-
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert
im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit
den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.
(2) Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales
2
)
bestimmt im voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium
für
Arbeit und Soziales
3
)
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge
zu bestimmen.