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Amtliche Abkürzung:MG
Fassung vom:23.02.1996
Gültig ab:14.03.2006
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2102
Meldegesetz (MG)
in der Fassung vom 23. Februar 1996
§ 34
Gruppenauskunft an Parteien und andere Träger von
Wahlvorschlägen, Veröffentlichung und
sonstige Nutzung von Daten

(1) Die Meldebehörde darf Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften, allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahl- oder Stimmberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist; bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die Meldebehörde die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Die Geburtstage dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Auskunftserteilung oder der Nutzung nach Satz 1 zu widersprechen. Hierauf sind sie bei der Anmeldung sowie spätestens acht, jedoch nicht früher als zehn Monate vor der Wahl oder Abstimmung durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen; dabei kann für die Ausübung des Rechts eine Frist bestimmt werden, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. § 32 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Die Meldebehörde darf Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln.

(3) Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Auskunftssperre besteht. In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Betroffene verlangen, daß die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt. Im Falle des Absatzes 3 kann der Betroffene auch verlangen, dass die Eintragung seiner Daten nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt. Auf diese Rechte hat die Meldebehörde hinzuweisen

  1. in den Fällen des Absatzes 2 mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung.

  2. in den Fällen des Absatzes 3 bei der Anmeldung nach § 15 Abs. 1 sowie spätestens zwei, jedoch nicht früher als vier Monate vor der Veröffentlichung oder Übermittlung; dabei kann für die Ausübung der Rechte eine Frist bestimmt werden, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

(5) Die Meldebehörde darf die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Daten zum Zwecke der Versendung von Einladungen zu Jahrgangsfeiern und ähnlichen Veranstaltungen nutzen.

 


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