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Verordnung des Wissenschaftsministeriums
über den Zugang beruflich Qualifizierter zu
einem Studium
(Berufstätigenhochschulzugangsverordnung
- BerufsHZVO)
Vom 24. Juni 2010 *Zum 25.05.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Fußnoten
Es wird verordnet auf Grund von
- 1.
§ 59
Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes
(LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 422), im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz sowie dem Sozialministerium,
- 2.
§ 59
Abs. 2 LHG im Einvernehmen mit dem Kultusministerium:
1. ABSCHNITTAllgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt Einzelheiten des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte nach § 59
Abs. 1 bis 3 LHG.
§ 2
Beratungsgespräch
(1) Die Hochschulen beraten studieninteressierte beruflich Qualifizierte im Sinne von § 59
Abs. 1 bis 3 LHG über Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Möglichkeiten spezifischer Vorbereitung auf das Studium sollen unter Einbeziehung der Anforderungen im angestrebten Studiengang aufgezeigt werden.
(2) Wird der Hochschulzugang über eine Eignungsprüfung nach den §§ 7 bis 16 angestrebt, ist auch über Inhalte, Anforderungen und Ablauf der Prüfung zu informieren sowie auf Vorbereitungsmöglichkeiten auf die Prüfung hinzuweisen.
(3) Über die Teilnahme an dem Beratungsgespräch ist eine schriftliche Bescheinigung auszustellen; die Bescheinigung wird von anderen baden-württembergischen Hochschulen anerkannt.
§ 3
Nachweise
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 59
Abs. 1 bis 3 LHG ist durch Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien nachzuweisen. Die Hochschulen können die Vorlage von Originalunterlagen verlangen.
2. ABSCHNITTGleichwertige berufliche Fortbildungen
nach § 59
Abs. 1 LHG
§ 4
Kriterien zur Feststellung der Gleichwertigkeit
beruflicher Fortbildungen
Gleichwertigkeit im Sinne von § 59
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b LHG liegt vor, wenn
- a)
die berufliche Fortbildung grundsätzlich auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut,
- b)
es sich bei der beruflichen Fortbildung um eine berufliche Aufstiegsfortbildung handelt,
- c)
der Lehrgang der beruflichen Fortbildung mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst und
- d)
die Fortbildung hinsichtlich des Umfangs der Inhalte und der Ausbildungstiefe mit einer Meisterprüfung vergleichbar ist.
§ 5
Gleichwertige sonstige berufliche Fortbildungen
Als sonstige berufliche Fortbildungen nach § 59
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c LHG sind der Meisterprüfung Abschlüsse an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie
- a)
als Verwaltungs-Betriebswirt (VWA),
- b)
als Verwaltungs-Diplom-Inhaber (VWA),
- c)
als Betriebswirt (VWA),
- d)
als Betriebswirt in einem Schwerpunktfach (VWA),
gleichgestellt, wenn vor der Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde.
§ 6
Besonderheiten in zulassungsbeschränkten
Studiengängen an Hochschulen
(1) Die für das Zulassungsverfahren der Hochschulen in zulassungsbeschränkten Studiengängen maßgebende Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist die Durchschnittsnote der beruflichen Fortbildung nach § 59
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHG. Weist das Zeugnis über die berufliche Fortbildung keine Durchschnittsnote mit einer Stelle nach dem Komma aus, wird diese aus dem arithmetischen Mittel der im Zeugnis ausgewiesenen Einzelnoten gebildet; es wird nicht gerundet.
(2) Für das Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung ist der Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen des § 59
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHG maßgeblich, frühestens jedoch der 1. April 2006.
3. ABSCHNITTEignungsprüfung nach § 59
Abs. 2 und 3 LHG
§ 7
Zweck der Eignungsprüfung,
Verfahren und Zuständigkeit
(1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Bewerber auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und ihrer Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet sind.
(2) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des § 12 und einer mündlichen Prüfung nach Maßgabe des § 13. Bei der Prüfung mitzuführen ist ein gültiger amtlicher Ausweis, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere ein inländischer oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz; dieser ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Die Prüfung wird von den Hochschulen als Prüfungsbehörden durchgeführt. Sie geben den Bewerbern den Ort und den Zeitpunkt der Prüfung in geeigneter Weise bekannt. Die Prüfung ist rechtzeitig vor Bewerbungsschluss für das Wintersemester durchzuführen; sie soll spätestens bis zum 15. Juni eines Jahres abgeschlossen sein. Ist die Studienaufnahme auch zum Sommersemester möglich, können die Hochschulen Prüfungen rechtzeitig vor Bewerbungsschluss durchführen; in diesem Fall soll die Prüfung spätestens bis zum 15. Dezember eines Jahres abgeschlossen sein.
(4) Eine Hochschule kann eine andere Hochschule mit der Durchführung der Prüfung beauftragen oder vereinbaren, dass eine Hochschule mit Wirkung für alle an der Vereinbarung beteiligten Hochschulen die Eignungsprüfung abnimmt.
(5) Mit Bestehen der Prüfung wird eine studiengangbezogene Studienberechtigung erteilt. Sie gilt unbefristet.
§ 8
Gegenseitige Anerkennung der Prüfung
Die Prüfung wird von einer anderen baden-württembergischen Hochschule anerkannt, soweit es sich um denselben Studiengang oder um Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt handelt. Gleiches gilt für entsprechende Prüfungen anderer Bundesländer, die von Hochschulen im Sinne des § 1
LHG oder anderen staatlichen Stellen abgenommen wurden.
§ 9
Zulassungsantrag
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist für eine Bewerbung zum folgenden Wintersemester bis zum 1. Februar eines Jahres unter Angabe des angestrebten Studiengangs an die Hochschule zu richten, bei der die Aufnahme des Studiums angestrebt wird (Ausschlussfrist). Soweit die Hochschule die Prüfung auch für eine Bewerbung zum Sommersemester durchführt, ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis zum 1. August des Vorjahres zu stellen (Ausschlussfrist). Neben den Unterlagen nach § 3 sind dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen
- 1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über die bisherige schulische Ausbildung, den beruflichen Werdegang und die ausgeübte Berufstätigkeit und
- 2.
eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg bisher an einer Prüfung nach dieser Verordnung oder an einer entsprechenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen wurde oder ob um Zulassung zu einer solchen Prüfung nachgesucht wurde.
§ 10
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und unterrichtet die Bewerber über die getroffene Entscheidung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen nach § 59
Abs. 2 LHG nicht vorliegen oder nicht rechtzeitig nachgewiesen werden und nicht ein Fall des § 59
Abs. 3 LHG vorliegt und rechtzeitig nachgewiesen wird,
- 2.
die Unterlagen nach § 9 nicht rechtzeitig vorgelegt werden oder
- 3.
bereits zweimal erfolglos an einer Prüfung nach dieser Verordnung oder an einer entsprechenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen wurde.
(3) Wer die Prüfung für einen bestimmten Studiengang erfolgreich abgelegt hat oder bei Nichtbestehen verbindlich auf die Wiederholung verzichtet, kann einmal zu einer weiteren Prüfung in einem anderen Studiengang zugelassen werden.
§ 11
Fachliche Entsprechung
(1) Eine fachliche Entsprechung von Berufsausbildung, Berufserfahrung und gewähltem Studiengang im Sinne von § 59
Abs. 2 LHG liegt vor, wenn die wesentlichen Inhalte der Berufsausbildung und der Berufserfahrung der inhaltlichen Ausrichtung des gewählten Studiengangs zugeordnet werden können.
(2) Wenn auf Grund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnungen aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer auszuwählen sind (Teilstudiengänge), muss die fachliche Entsprechung nach Absatz 1 für jedes ausgewählte Fach bestehen; dies gilt nicht für die affinen Fächer im Sinne von § 7
Abs. 1 Nr. 2 der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I (GHPO I) und § 7
Abs. 1 Nr. 2 der Realschullehrerprüfungsordnung I (RPO I).
§ 12
Schriftliche Prüfung
(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt einen Leiter der schriftlichen Prüfung, dem die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung obliegt.
(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf
- 1.
eine Aufsichtsarbeit im Fach Deutsch (Aufsatz);
- 2.
eine Aufsichtsarbeit im Fach Englisch (Textverständnisaufgaben und Textproduktion in englischer Sprache); von der Aufsichtsarbeit im Fach Englisch kann der Bewerber auf seinen Antrag befreit werden, wenn der Nachweis englischer Sprachkenntnisse durch das Zeugnis der Fachhochschulreife oder einen anderen mindestens der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechenden Nachweis nach dem Schulrecht des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes erbracht wird;
- 3.
eine in Bezug auf den gewählten Studiengang fachspezifische Aufsichtsarbeit; führt die prüfende Hochschule im gewählten Studiengang wegen einer Zulassungsbeschränkung oder Aufnahmeprüfung einen fachspezifischen Studierfähigkeitstest rechtzeitig vor Bewerbungsschluss durch, der nach dem Beschluss der Hochschule auch als fachspezifische Aufsichtsarbeit geeignet ist, kann der Bewerber wählen, ob er anstatt an der fachspezifischen Aufsichtsarbeit ausschließlich an dem fachspezifischen Studierfähigkeitstest teilnimmt; wird die Teilnahme ausschließlich an dem fachspezifischen Studierfähigkeitstest gewählt, ist dieser auch nach § 14 Abs. 1 zu bewerten.
Die Prüfungsaufgaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können einen Bezug zum gewählten Studiengang haben. Die Bearbeitungszeit beträgt pro Aufsichtsarbeit 120 Minuten; die Bearbeitungszeit für die fachspezifische Aufsichtsarbeit nach Satz 1 Nr. 3 beträgt zwischen 120 und 180 Minuten.
(3) Wenn auf Grund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnungen aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer auszuwählen sind (Teilstudiengänge), ist für jedes ausgewählte Fach eine fachspezifische Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erforderlich; dies gilt nicht für die affinen Fächer im Sinne von § 7
Abs. 1 Nr.2 GHPO I und § 7
Abs. 1 Nr. 2 RPO I.
(4) Über jede schriftliche Aufsichtsarbeit ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Personen zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbesondere die Prüfungszeit, der Name des Leiters der Prüfung, die Namen der Aufsicht führenden Personen und besondere Vorkommnisse festzuhalten.
(5) Jede schriftliche Arbeit wird von einem Prüfer, der von der Prüfungsbehörde bestellt wird, begutachtet und nach § 14 Abs. 1 bewertet. Die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern werden den Bewerbern mit der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 2) mitgeteilt.
§ 13
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf allgemeine Kenntnisse der Bewerber zu kulturellen, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Themen. Sie bietet außerdem die Möglichkeit zur Überprüfung der schriftlichen Noten. Die in der beruflichen Praxis erworbenen und für den angestrebten Studiengang verwertbaren Erfahrungen und Fähigkeiten sind angemessen zu berücksichtigen. Die Prüfung kann auch praktische Teile enthalten.
(2) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer in den schriftlichen Prüfungsfächern einen Durchschnitt von 4,0 oder besser erreicht hat, in keinem dieser Fächer die Note 5,5 oder schlechter und in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note 4,5 oder schlechter erhalten hat. Die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Die Entscheidung trifft die Prüfungsbehörde.
(3) Die mündliche Prüfung wird von einem von der Prüfungsbehörde bestellten Prüfungsausschuss abgenommen, der sich aus mindestens zwei Prüfern zusammensetzt. Die Prüfungsbehörde bestimmt aus dem Kreis der Prüfer den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der die Prüfung leitet und in der Regel das Protokoll führt.
(4) Die Prüfung dauert je Prüfling in der Regel 30 Minuten. Bis zu drei Prüflinge können gemeinsam geprüft werden.
(5) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Prüfungsausschuss für jeden Prüfling das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit einer Note nach § 14 Abs. 1 fest. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder sich nicht mehrheitlich für eine Note entscheiden, gilt der aus den Bewertungen aller Mitglieder des Prüfungsausschusses auf die erste Dezimale berechnete Durchschnitt; es wird nicht gerundet.
(6) Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere den Tag der Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Prüfungsaufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis festhält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
§ 14
Notengebung, Ergebnis der Prüfung, Zeugnis
(1) Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten bewertet, wobei halbe Noten zulässig sind:
| sehr gut (1)
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=
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eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
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| gut (2)
|
=
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eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
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| befriedigend (3)
|
=
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eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
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| ausreichend (4)
|
=
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eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
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| mangelhaft (5)
|
=
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eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
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| ungenügend (6)
|
=
|
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
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(2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss für jeden Prüfling den auf die erste Dezimale berechneten Gesamtnotendurchschnitt fest. Dieser ergibt sich aus dem auf die erste Dezimale berechneten Durchschnitt der Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung; es wird nicht gerundet. Der Prüfungsausschuss stellt weiter fest, wer die Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
der Gesamtnotendurchschnitt 4,0 oder besser ist,
- 2.
der Durchschnitt aus den Noten der schriftlichen Prüfungsfächer 4,0 oder besser ist,
- 3.
kein schriftliches Prüfungsfach mit der Note 5,5 oder schlechter und nicht mehr als ein schriftliches Prüfungsfach mit der Note 4,5 oder schlechter bewertet ist und
- 4.
die mündliche Prüfung mindestens mit der Note 4,0 oder besser bewertet ist.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungsbehörde ausgestelltes Zeugnis über die Studienberechtigung für den angestrebten Studiengang, das die nach Absatz 2 ermittelte Gesamtdurchschnittsnote und den Tag der mündlichen Prüfung ausweist. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält über die Teilnahme an der Prüfung und über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid.
(4) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist vom Prüfungsausschuss ein Protokoll zu fertigen, das von allen Mitgliedern zu unterschreiben ist.
§ 15
Wiederholung der Prüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
§ 16
Nichtteilnahme, Rücktritt, Täuschungshandlungen,
Ordnungsverstöße
(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling nach seiner Zulassung zur Prüfung ohne wichtigen Grund nicht an der Prüfung oder an Prüfungsteilen teilnimmt oder ohne wichtigen Grund von der Prüfung oder von Prüfungsteilen zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde. Der Prüfling hat der Prüfungsbehörde den wichtigen Grund unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit; ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die Prüfungsbehörde die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung beinhaltet. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch die Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Wer sich in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(2) Ist der Prüfling, der an der schriftlichen Prüfung teilgenommen hat, durch einen wichtigen Grund im Sinne des Absatzes 1 verhindert, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, genehmigt die Prüfungsbehörde auf Antrag die Unterbrechung der Prüfung. Der Antrag ist schriftlich zu begründen, die Umstände der Verhinderung sind nachzuweisen. Wird die Unterbrechung genehmigt, setzt die Prüfungsbehörde nach Wegfall des Hinderungsgrundes einen Nachprüfungstermin für die mündliche Prüfung fest.
(3) Versucht der Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er bei der Prüfung in erheblichem Maße gegen die Ordnung, kann die Prüfungsbehörde ihn von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die Prüfungsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Zuerkennung der Studienberechtigung zurücknehmen, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Vor Antritt der Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.
4. ABSCHNITTSchlussbestimmungen
§ 17
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufstätigenhochschulzugangsverordnung vom 20. April 2006 (GBl. S. 155), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 460), außer Kraft.
(2) Bewerber, für die durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 422) oder durch diese Verordnung erstmals der Zugang zu einem Studium ohne Eignungsprüfung eröffnet wird, gelten abweichend von § 6 Abs. 2 für eine Bewerbung zum Wintersemester 2010/2011 als Neuabiturienten im Sinne des § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der VergabeVO Stiftung.
Stuttgart, den 24. Juni 2010
Prof. Dr. Frankenberg
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