Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Suche

Erweiterte Suche Tipps und Tricks

Alle Dokumente

Suchmaske und Trefferliste maximieren
 


Hinweis

Dokument

Dokument 1 von 29weiter in html speichern drucken pdf Dokument Ansicht maximierenDokumentansicht maximieren
Inhalt
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:SchlG
Ausfertigungsdatum:28.06.2000
Gültig ab:01.07.2000
Gültig bis:30.04.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2000, 470
Gliederungs-Nr:310
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung
(Schlichtungsgesetz - SchlG)
Vom 28. Juni 2000*

G aufgeh. durch Aufhebungsgesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 53)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Folgende Übergangsvorschrift gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53) ist zu beachten:
”Auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Amtsgericht eingegangenen Anträge auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens findet das Schlichtungsgesetz in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.”

Fußnoten ausblendenFußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung und zur Änderung anderer Gesetze vom 28. Juni 2000 (GBl. S. 470).

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-SchlichtGBWrahmen&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchlichtG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
  Dokument 1 von 29weiter