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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Gehege zur nutztierartigen Haltung von Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild (VwV Nutztierartige Haltung von Wild) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Gehege zur nutztierartigen Haltung von Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild (VwV Nutztierartige Haltung von Wild) Vom 8.September 2006 – Az.: 26-8284.02 – Fundstelle: GABl. 2006, S. 464 - 1.
Der § 11 Tierschutzgesetz wurde durch Artikel 7b des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zum Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert. Danach ist die gewerbsmäßige Haltung von Gehegewild (Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild) nur anzeigepflichtig (§ 11 Abs. 6 Tierschutzgesetz). Nach Tierseuchenrecht (Viehverkehrsverordnung in der jeweils geltenden Fassung) ist die nutztierhaltige Haltung von Wildklauentieren ebenfalls nur anzeigepflichtig. Die Anzeigen können daher gemeinsam bei der für den Standort des Geheges jeweils örtlich zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Landratsamt/Stadtkreis) vorgelegt werden. Eine naturschutzrechtliche Genehmigung ist nach der Neufassung des § 48 Naturschutzgesetz nicht mehr erforderlich. Unberührt davon bleiben Erlaubnis- oder Befreiungserfordernisse in Schutzgebieten sowie die Regelungen des gesetzlichen Biotopschutzes (§ 32 NatSchG). - 1.2
Besondere Vorschriften für Gehege im Wald und sonstige erforderliche Genehmigungen, zum Beispiel nach Baurecht, bleiben hiervon unberührt.
- 2.
Die verhaltensgerechte Unterbringung von Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild im Gehege im Sinne des § 2 Tierschutzgesetz ist gewährleistet, wenn Lage, Größe, Gestaltung und Einrichtungen innerhalb des Geheges den Anforderungen insbesondere der Tierhygiene, der Wildtierkunde und der Verhaltensforschung genügen. Bei der Beurteilung der Haltungsanforderungen ist das auf der Grundlage des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten veröffentlichte Gutachten »Tierschutzgerechte Haltung von Damwild in Gehegen zum Zwecke der Fleischproduktion einschließlich der Gewinnung von Nebenprodukten (nutztierartige Damwildhaltung)« vom 2.November 1979 zu beachten: - 2.1
Es muss ein Mindestbestand von fünf geschlechtsreifen (adulten) Tieren gehalten werden. Auf zehn geschlechtsreife weibliche Tiere darf höchstens ein Hirsch gehalten werden. Je dreißig geschlechtsreife weibliche Tiere ist mindestens ein Hirsch zu halten. Anzustreben sind größere Rudel, die aus über zehn erwachsenen Tieren verschiedener Altersklassen zusammengesetzt sind. - 2.2
Die Mindestfläche eines Geheges beträgt 1 ha, eines Rotwildgeheges 2 ha. Mischgehege sollten nicht kleiner als 3 ha sein. Bei Unterkoppelung muss die Koppelfläche mindestens 250 m²/Tier bei Damwild und 500 m²/Tier bei Rotwild betragen und soll insgesamt 0,5 ha nicht unterschreiten. Den Tieren müssen auch bei Koppelhaltung alle erforderlichen Elemente der Gehegehaltung zur Verfügung stehen. Es ist zweckmäßig, die Koppeln mit jeweils zwei Durchlässen in einander gegenüberliegenden Ecken zu versehen. - 2.3
Die mögliche Besatzdichte hängt von den Gegebenheiten des Geländes und der Vegetation ab. Auf günstigen Standorten können je ha Fläche bis zu zehn erwachsene Tiere mit Nachzucht bzw. bei Rotwild 5 erwachsene Tiere mit Nachzucht gehalten werden. Als Nachzucht gelten Jungtiere bis zum 30.Juni des auf das Geburtsjahr folgenden Jahres. - 2.4
Die Gehegeeinfriedung muss so beschaffen sein, dass Verletzungen und das Entweichen der Tiere weitest möglich vermieden werden. Spitze Winkel sind zu vermeiden. Die Zaunhöhe beträgt je nach Geländeausformung für Damwild 1,80 bis 2 m, für Rotwild mindestens 2 m. - 2.5
Als Bestandteil des Geheges ist ein Absperrgehege zur kurzfristigen Absonderung von Tieren notwendig. Als Absperrgehege kann ggf. auch eine Koppel dienen. - 2.6
Im Gehege müssen vorhanden sein: - –
Rückzugsräume gegenüber Störeinflüssen, - –
Möglichkeiten für rangniedere Tiere bzw. soziale Untergruppen, sich aus dem Sichtbereich anderer Tiere zurückzuziehen und - –
Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind, Sonne, Niederschlag).
Bietet das Gehege keine hinreichende natürliche Schutzmöglichkeit (wie z.B. ganzjährig verfügbarer hoher Bewuchs, Bodenwellen, Bäume usw.) sind künstliche Sicht- und Witterungsschutzeinrichtungen erforderlich. - 2.7
Für Kälber müssen in den ersten Lebenswochen Möglichkeiten zum Verstecken (geschütztes Abliegen) bestehen. Bietet das Gehege diese Abliegeplätze nicht natürlicherweise, müssen dicht bewachsene Areale so abgegattert werden, dass nur Kälber hineingelangen können (Kälberschlupfe). In der Brunftzeit müssen bei insbesondere in kleineren und wenig strukturierten Gehegen für weibliche Tiere und Spießer Rückzugsmöglichkeiten durch Anlage von Absperrgattern (»Hirschsieben«) geschaffen werden. - 2.8
Grundsätzlich muss in jedem Gehege eine Fangeinrichtung vorhanden sein. Sie muss so ausgelegt sein, dass pro Tier etwa 0,6 bis 1 m² Fläche zur Verfügung steht. Von einer Fangeinrichtung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn für Behandlungs- und Kontrollmaßnahmen die Immobilisation (Betäubung) und für die Tötung der gezielte Schuss vorgesehen sind (vgl. Nummern 4.2 und 6 dieser VwV). - 2.9
Der Gehegeboden ist so zu gestalten, dass der artgemäße Klauenabrieb gesichert ist, zum Beispiel durch stellenweise Kiesaufschüttung entlang der Zäune oder den Einbau rauer, planbefestigter Flächen an den Futterstellen. Für Muffelwild kommt auch die Einrichtung einer Klettermöglichkeit (steiniger Hügel bzw. geeignete Steinblöcke) in Frage. - 2.10
Dauerhafte Futterstellen sind überdacht mit planbefestigten Flächen einzurichten. Anzahl und Abstand der Futtertröge sind so auszurichten, dass auch rangniederen Tieren der Zugang zum Futter ermöglicht wird. Hygienisch einwandfreies Wasser muss den Tieren ganzjährig zur Verfügung stehen. Werden Tränkeeinrichtungen erstellt, sind die Flächen um diese zu befestigen. - 2.11
Bei Rotwildhaltung ist eine Suhle notwendig. Hirschen muss in der Fegezeit ausreichend Möglichkeit zum Fegen zur Verfügung stehen. - 2.12
Die Haltungsanforderungen für Damwild gelten sinngemäß auch für Sikawild und Muffelwild. Das Muffelwild sollte neben der überwiegenden Wiesenäsung auch die Möglichkeit einer Busch- und Laubäsung haben.
- 3.
- 3.1
Die für den Betrieb des Geheges verantwortliche Person muss über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die nutztierartige Haltung von Gehegewild (Damwild, Rotwild, Sikawild, Muffelwild) unterliegt nicht mehr der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a Tierschutzgesetz. Somit gelten auch die Anforderungen des § 11 Abs. 2 bis 5 hier nicht mehr. Die in § 11 Abs. 6 geforderten Angaben zur verantwortlichen Person sind deshalb im Sinne der »Benennung des Tierhalters« und nicht wie bisher einer verantwortlichen Person für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 zu verstehen. Gleiches gilt für die Sachkunde, hier wird lediglich auf die Sachkunde nach § 2 Tierschutzgesetz abgehoben; die spezifischen Regelungen in § 11 Abs. 2 Nr. 1 sind hier nicht anzuwenden. Damit ist auch kein Fachgespräch im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 mehr erforderlich. - 3.3
Das Gehege und der Tierbestand müssen regelmäßig im erforderlichen Umfang vom Betriebsleiter oder einem von ihm Beauftragten kontrolliert werden. Gehege zur nutztierartigen Haltung sind in der Regel täglich zu kontrollieren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und Satz 2 Tierschutzgesetz). Zur Überwachung des Parasitenbefalls sind in ausreichendem Umfang Kotuntersuchungen vorzunehmen. - 3.4
Auf die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wird hingewiesen. Nach § 24 l in Verbindung mit § 24 c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ViehVerkV ist ein Bestandsregister zu führen. - 3.5
Der Ausbruch von Tieren ist unverzüglich nach dessen Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen, durch den Betreiber des Geheges oder dessen Beauftragten der zuständigen Behörde und dem Jagdausübungsberechtigten zu melden. Soweit durch die Tiere eine Gefahr für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung entstehen kann, hat er die Meldung auch an die Ortspolizeibehörde bzw. dem Polizeivollzugsdienst zu erstatten. Tiere, die innerhalb von 10 Tagen nach Meldung nicht wieder im Besitz des Gehegebetreibers sind, gelten als herrenlos und unterliegen fortan dem Jagdrecht. Der Gehegebetreiber kann sein Recht auf Nachsuche zu einem früheren Zeitpunkt aufgeben.
- 4.
- 4.1
Die Tierhaltung unterliegt den Vorschriften des Tierseuchengesetzes vom 22.Juni 2004 (BGBl. I S. 506) in der jeweils geltenden Fassung. Für Dam-, Rot-, Sika- oder Muffelwild, das im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung auf behördliche Anordnung getötet wurde oder an einer anzeigepflichtigen Tierseuche verendet ist, wird keine Entschädigung geleistet (§ 68 Abs. 1 Nr. 8 des Tierseuchengesetzes). - 4.2
Die medikamentelle Immobilisation (Betäubung) der Tiere zur Durchführung von Eingriffen und Behandlungen ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 Tierschutzgesetz). - 4.3
Es ist verboten, lebenden Hirschen das Geweih abzunehmen. Das Verbot gilt nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist. (§ 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz)
- 5.
Haarwild aus Gehegen bzw. das Fleisch von diesen Tieren unterliegt den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29.April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 226 S.22) sowie weiteren zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften.
- 6.
Für das Töten von Dam-, Rot-, Sika- oder Muffelwild in Gehegen gelten die Bestimmungen des 3.Abschnitts des Tierschutzgesetzes und der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV) vom 3.März 1997 (BGBl. I S. 405). Der Erwerb und der Besitz der Schusswaffe bedürfen der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11.Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970). Soweit die tatsächliche Gewalt über die Waffe nur innerhalb eines befriedeten Besitztums ausgeübt wird, bedarf es nach § 10 Abs. 4 Satz 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 keines Waffenscheines. Ein Bedürfnis nach § 8 WaffG wird regelmäßig im Hinblick auf die Gesichtspunkte des Tierschutzes zu bejahen sein. Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt (§ 10 Abs. 5 WaffG). Dies gilt auch für Jagdscheininhaber, weil das Töten von Gehegetieren keine Jagdausübung darstellt.
- 7.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorläufige Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Gehege zur nutztierartigen Haltung von Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild vom 28.Dezember 2004 – Az. 26-8284.02 – außer Kraft.
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