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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Aktenzeichen:41-6620.520/63
Erlassdatum:10.03.2012
Fassung vom:10.03.2012
Gültig ab:01.05.2012
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2221
Fundstelle:K. u. U. 2012, 97
Erwerb eines dem Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes an beruflichen Schulen

Erwerb eines dem Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes an beruflichen Schulen



Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2012



Az.: 41-6620.520/63



Fundstelle: K. u. U. 2012, S. 97





A.


I.
Erwerb im Rahmen der Ausbildung an beruflichen
Schulen



Schülerinnen und Schüler ohne Hauptschulabschluss können an einer beruflichen Schule einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand erwerben, wenn sie an der Abschlussprüfung und ggf. Zusatzprüfung eines Bildungsgangs, der nach der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung einen entsprechenden Erwerb ermöglicht, erfolgreich teilnehmen.



II.
Erwerb im Falle des erfolgreichen Abschlusses einer
Berufsausbildung



Ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann von Schülerinnen und Schülern, die den Hauptschulabschluss nicht besitzen, außerdem erlangt werden, wenn sie an der Berufsschule die ordentliche Abschlussprüfung oder die Abschlussprüfung für Schulfremde sowie eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) vorgeschriebene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgelegt haben. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, welche die Abschlussprüfung an einer Sonderberufsschule und in einem nach Teil 2 Kapitel 4 Abschnitt 1 BBiG oder nach §§ 42 k bis 42 m HWO geregelten Ausbildungsberuf bestanden haben.



III.
Bestätigung des Erwerbs



1.
Bei einem Erwerb nach Ziffer I wird der dem Hauptschulabschluss gleichwertige Bildungsstand im Abschlusszeugnis des besuchten Bildungsganges bestätigt.


2.
Die Feststellung eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes nach Ziffer II erfolgt durch die Bestätigung gemäß Anlage 1. Die Bestätigung wird von der Schule ausgestellt, an der die Prüfung abgelegt wurde.


B.


I.
Erwerb im Rahmen der Ausbildung an beruflichen
Schulen



1.
Schülerinnen und Schüler können in einem Bildungsgang des beruflichen Schulwesens einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand erlangen, wenn sie die hierfür in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Bildungsgangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen.


2.
Schülerinnen und Schüler, die mit dem Zeugnis der Versetzung von Klasse 9 nach Klasse 10 eines allgemein bildenden Gymnasiums auf ein berufliches Gymnasium oder ein Berufskolleg wechseln oder in eine Berufsoberschule eintreten, erwerben einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand, wenn sie die 1. Klasse des beruflichen Gymnasiums oder eines mehrjährigen Berufskollegs oder der Oberstufe der Berufsoberschule oder ein einjähriges Berufskolleg erfolgreich absolviert haben.


II.
Erwerb im Falle des erfolgreichen Abschlusses einer
Berufsausbildung



1.
Entsprechend der Vereinbarung über den Abschluss der Berufsschule – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung – schließt das Abschlusszeugnis der Berufsschule einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand ein, wenn


die Berufsschule erfolgreich besucht und, soweit ein nach Lernfeldern strukturierter Unterricht durchgeführt wurde, die im Abschlusszeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote oder, bei nicht nach Lernfeldern strukturiertem Unterricht, der auf eine Dezimale gerechnete Durchschnitt der in den maßgebenden Fächern (alle Fächer mit Ausnahme von Religionslehre und Sport) erzielten Noten mindestens 3,0 beträgt,


der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach der Handwerksordnung (HWO) in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen ist und


Fremdsprachenkenntnisse dadurch nachgewiesen sind, dass ein mindestens fünfjähriger, in aufeinander folgenden Klassenstufen erteilter Fremdsprachenunterricht oder ein darauf aufbauender Fremdsprachenunterricht mit der Prüfungs- oder Jahresnote „ausreichend“ oder besser abgeschlossen bzw. absolviert wurde. Dieser Nachweis ist auch erbracht, wenn in einer Prüfung, die nach ihren Anforderungen einen fünfjährigen Unterricht voraussetzt (z.B. Schulfremdenprüfung in der Hauptschule), die Fremdsprachennote „ausreichend“ oder besser erzielt wurde, oder wenn ein Fremdsprachenzertifikat vorgelegt wird, auf dessen Grundlage sich entsprechende Sprachkenntnisse feststellen lassen.


2.
Im Land Baden-Württemberg wird weiterhin ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand dann zuerkannt, wenn die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, jedoch nach Maßgabe nachstehender Regelung bei gleichgewichtiger Wertung eine Durchschnittsnote von mindestens 2,5 aus dem


a.
Zeugnis über den Hauptschulabschluss oder dem Zeugnis über einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand oder dem Abschlusszeugnis eines auf dem Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsabschluss aufbauenden vollzeitschulischen beruflichen Bildungsgangs,


b.
Berufsschulabschlusszeugnis und


c.
Zeugnis der zuständigen Stelle für die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren


erreicht wird.


2.1


Maßgebend ist der im Hauptschulabschlusszeugnis für das Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung ausgewiesene Durchschnitt der Gesamtleistungen auf Grund der seit 10. Dezember 1983 jeweils geltenden Vorschriften über die Abschlussprüfungen an Hauptschulen und an Werkrealschulen. In der Fremdsprache muss sich der Schüler oder die Schülerin der Prüfung unterzogen haben.


Absolventen der Hauptschule, die am Ende des Schuljahres 1983/84 die Prüfung abgelegt haben, müssen sich ihr im A-Kurs unterzogen haben. Bei Absolventen der Hauptschule, die diese vor dem Schuljahr 1983/84 am Ende der Klasse 9 abgeschlossen haben, tritt an die Stelle des Durchschnitts der Gesamtleistungen der Hauptschulabschlussprüfung der Durchschnitt aller Noten des Abschlusszeugnisses, wenn in der Fremdsprache eine Note ausgebracht ist. Falls in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen nach A- und B-Kurs differenziert worden ist, müssen die Noten nach den Anforderungen des A-Kurses erteilt worden sein.


Bei Schülerinnen und Schülern, für die das Zeugnis über den dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand oder das Abschlusszeugnis eines auf dem Hauptschulabschluss aufbauenden vollzeitschulischen beruflichen Bildungsgangs zu Grunde gelegt wird, tritt an die Stelle des Durchschnitts der Gesamtleistungen der Hauptschulabschlussprüfung der Durchschnitt der in dem jeweiligen Zeugnis für die maßgebenden Fächer gemäß der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie ggf. für die Fächer der Zusatzprüfung oder des Zusatzprogramms ausgewiesenen Noten. In der Fremdsprache muss sich der Schüler oder die Schülerin der Prüfung unterzogen haben.


2.2


Maßgebend ist die Durchschnittsnote, die im Abschlusszeugnis der Berufsschule ausgewiesen ist.


2.3


Maßgebend ist die im Zeugnis der zuständigen Stelle als Gesamtergebnis ausgewiesene Durchschnittsnote (Dezimalnote) oder – sofern das Gesamtergebnis der Prüfung in Form von Punkten ausgewiesen ist – die unter Heranziehung des im Zeugnis ausgewiesenen Punkteschlüssels zu ermittelnde Durchschnittsnote (Dezimalnote).


3.
Bei Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst tritt an die Stelle des Berufsschulabschlusszeugnisses das Jahreszeugnis (Durchschnittsnote) der Berufsschule am Ende des Dienstanfängerjahres und an die Stelle des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf das Prüfungszeugnis der Staatsprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst.


4.
Bei Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung für den mittleren Justizdienst tritt an die Stelle des Berufsschulabschlusszeugnisses der Durchschnitt aus den Noten der Zeugnisse der Lehrgänge (Lehrveranstaltungen der fachtheoretischen Ausbildung während der Ausbildungsabschnitte I bis IV) und an die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung das Zeugnis der Prüfung für den mittleren Justizdienst.


III.
Erwerb im Falle des erfolgreichen Besuchs einer
beruflichen Vollzeitschule, an der ein Berufsabschluss
vermittelt wird



1.
Ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand nach Ziffer II.1 kann auch durch den Besuch einer öffentlichen oder als Ersatzschule anerkannten beruflichen Vollzeitschule, die mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren einen Berufsabschluss vermittelt, sowie durch den Besuch der dreijährigen Berufsfachschule für Altenpflege erworben werden. Dabei tritt an die Stelle des Zeugnisses der Berufsschule sowie an die Stelle des Zeugnisses der nach dem BBiG oder der HWO zuständigen Stelle das Abschlusszeugnis. Als Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Altenpflege ist das Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Altenpflege gemäß § 14 Abs. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zu Grunde zu legen. Für die Zuerkennung des dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes muss der Durchschnitt aus den in diesem Zeugnis ausgewiesenen Noten sowie der im Zeugnis zum Abschluss der schulischen Ausbildung in der Altenpflege für das Fach Deutsch ausgewiesenen Note bei gleichgewichtiger Wertung mindestens 3,0 betragen.


2.
Ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand nach Ziffer II.2 kann auch durch den Besuch einer öffentlichen oder als Ersatzschule anerkannten beruflichen Vollzeitschule, die mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren einen Berufsabschluss vermittelt, sowie durch den Besuch der dreijährigen Berufsfachschule für Altenpflege erworben werden. Dabei tritt das Abschlusszeugnis der Schule an die Stelle der Zeugnisse nach Ziffern II.2.2 und II.2.3 und zählt damit doppelt. Die Sätze 3 und 4 der Ziffer III.1 gelten entsprechend.


IV.
Bestätigung des Erwerbs



1.
Bei einem Erwerb nach Ziffer I.1 wird der dem Realschulabschluss gleichwertige Bildungsstand im Zeugnis des besuchten Bildungsganges bestätigt.


2.
Bei einem Erwerb nach Ziffer I.2 wird der dem Realschulabschluss gleichwertige Bildungsstand im Zeugnis der besuchten Klasse unter ‘Bemerkungen‘ wie folgt bestätigt: „Dieses Zeugnis schließt den Nachweis eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes ein.“


3.
Die Feststellung des Erwerbs eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes nach Ziffer II.1 und nach Ziffer III.1 i.V. mit Ziffer II.1 erfolgt in Form einer Bestätigung gemäß Anlage 2. Die Feststellung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes nach Ziffer II.2 und nach Ziffer III.2 i.V. mit Ziffer II.2 erfolgt in Form einer Bestätigung gemäß Anlage 3.
Zuständig für die Feststellung ist die zuletzt besuchte berufliche Schule. Bei Ziffern II.3 und II.4 ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bereich die jeweilige Prüfung bzw. die Lehrgänge stattgefunden haben.


V.
Berechtigungen



Mit diesem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand können nach Maßgabe der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen alle Bildungsgänge besucht werden, die einen Realschulabschluss voraussetzen.



C.


Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift ‘Erwerb eines dem Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes an beruflichen Schulen‘ vom 7. Dezember 2001 (K.u.U. 2002, S. 185) außer Kraft.




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: zu Abschnitt A II und III Nr. 2

Anlage 2: zu Abschnitt B IV Nr. 3 Satz 1

Anlage 3: zu Abschnitt B IV Nr. 3 Satz 2

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