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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:LKatSG
Neugefasst:22.11.1999
Gültig ab:28.07.1999
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 1999, 625
Gliederungs-Nr:2150
Gesetz über den Katastrophenschutz
(Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
in der Fassung vom 22. November 1999
Zum 04.10.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 21 neu gefasst; 6. Teil mit §§ 35 bis 39 neu eingefügt, 6. Teil (alt) wird 7. Teil (neu), §§ 35 bis 39 (alt) werden §§ 35 bis 39 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1268)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG) in der Fassung vom 22. November 199928.07.1999
Inhaltsverzeichnis31.03.2012
1. TEIL - Aufgaben und Organisation der Katastrophenschutzbehörden28.07.1999
1. Abschnitt - Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden28.07.1999
§ 1 - Katastrophenschutz23.03.2004
§ 2 - Vorbereitende Maßnahmen31.12.2020
§ 3 - Maßnahmen bei Katastrophen31.12.2020
2. Abschnitt - Organisation der Katastrophenschutzbehörden28.07.1999
§ 4 - Katastrophenschutzbehörden28.07.1999
§ 5 - Im Katastrophenschutz mitwirkende Behörden, Einrichtungen, Stellen und Berufsvertretungen31.12.2020
§ 5 a - Erhebung und Übermittlung von Daten28.07.1999
§ 6 - Sachliche Zuständigkeit28.07.1999
§ 7 - Örtliche Zuständigkeit28.07.1999
§ 8 - Landesbeirat für den Katastrophenschutz28.07.1999
3. Abschnitt - Externe Notfallpläne31.03.2012
§ 8 a - Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen31.12.2020
§ 8 b - Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen31.03.2012
2. TEIL - Katastrophenhilfe und Katastrophenschutzdienst28.07.1999
1. Abschnitt - Begriffe28.07.1999
§ 9 - Katastrophenhilfe28.07.1999
§ 10 - Katastrophenschutzdienst31.12.2020
2. Abschnitt - Helfer des Katastrophenschutzes28.07.1999
§ 1128.07.1999
3. Abschnitt - Helfer des Katastrophenschutzdienstes28.07.1999
§ 12 - Rechtsverhältnisse der Helfer28.07.1999
§ 13 - Fortgewährung von Leistungen; Erstattungen28.07.1999
§ 14 - Aufwendungsersatz28.07.1999
§ 15 - Ersatz von Sachschäden28.07.1999
§ 16 - Haftung28.07.1999
§ 17 - Im Katastrophenschutz beruflich tätige Personen; Angehörige der Feuerwehren28.07.1999
3. TEIL - Katastrophenbekämpfung28.07.1999
1. Abschnitt - Leitung der Katastrophenbekämpfung28.07.1999
§ 18 - Katastrophenalarm28.07.1999
§ 19 - Leitung des Einsatzes; Zusammenarbeit der Behörden31.12.2020
§ 20 - Technische Leitung des Einsatzes31.12.2020
§ 21 - Einsatz31.12.2020
§ 22 - Katastrophenvoralarm28.07.1999
§ 23 - Aufhebung von Katastrophenalarm und Katastrophenvoralarm28.07.1999
2. Abschnitt - Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes28.07.1999
§ 2428.07.1999
4. TEIL - Hilfs- und Leistungspflichten28.07.1999
§ 25 - Hilfspflichten der Bevölkerung28.07.1999
§ 26 - Besondere Pflichten von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens31.12.2020
§ 27 - Pflichten der Inhaber von Fahrzeugen und Geräten; Instandsetzungen28.07.1999
§ 28 - Pflichten der Inhaber von Grundstücken, Bauwerken und Schiffen28.07.1999
§ 29 - Pflichten der im Katastrophengebiet oder am Einsatzort Anwesenden28.07.1999
§ 30 - Pflichten der Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial28.07.1999
§ 31 - Pflichten beim Katastrophenvoralarm28.07.1999
5. TEIL - Entschädigungen und Kosten28.07.1999
1. Abschnitt - Entschädigungen28.07.1999
§ 3228.07.1999
2. Abschnitt - Kosten28.07.1999
§ 33 - Kostentragung28.07.1999
§ 34 - Zuschüsse, Erstattungen31.12.2020
6. Teil - Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen31.12.2020
§ 35 - Außergewöhnliche Einsatzlage31.12.2020
§ 36 - Außergewöhnlicher Einsatzalarm31.12.2020
§ 37 - Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer31.12.2020
§ 38 - Leitung des Einsatzes31.12.2020
§ 39 - Kostentragung31.12.2020
7. TEIL - Ordnungswidrigkeiten; Schluss- und Übergangsbestimmungen31.12.2020
§ 40 - Ordnungswidrigkeiten31.12.2020
§ 41 - Einschränkung von Grundrechten31.12.2020
§ 42 - Aufhebung von Rechtsvorschriften31.12.2020
§ 43 - Verwaltungsvorschriften31.12.2020
§ 44 - Inkrafttreten31.12.2020
INHALTSÜBERSICHT
§§
1. TEIL
Aufgaben und Organisation der Katastrophenschutzbehörden
1. Abschnitt
Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden
Katastrophenschutz1
Vorbereitende Maßnahmen2
Maßnahmen bei Katastrophen3
2. Abschnitt
Organisation der Katastrophenschutzbehörden
Katastrophenschutzbehörden4
Im Katastrophenschutz mitwirkende Behörden, Einrichtungen, Stellen und Berufsvertretungen 5
Erhebung und Übermittlung von Daten 5 a
Sachliche Zuständigkeit6
Örtliche Zuständigkeit7
Landesbeirat für den Katastrophenschutz 8
3. Abschnitt
Externe Notfallpläne
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen 8 a
Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen 8 b
2. TEIL
Katastrophenhilfe und Katastrophenschutzdienst
1. Abschnitt
Begriffe
Katastrophenhilfe9
Katastrophenschutzdienst10
2. Abschnitt
Helfer des Katastrophenschutzes11
3. Abschnitt
Helfer des Katastrophenschutzdienstes
Rechtsverhältnisse der Helfer12
Fortgewährung von Leistungen; Erstattungen 13
Aufwendungsersatz14
Ersatz von Sachschäden15
Haftung16
Im Katastrophenschutz beruflich tätige Personen; Angehörige der Feuerwehren 17
3. TEIL
Katastrophenbekämpfung
1. Abschnitt
Leitung der Katastrophenbekämpfung
Katastrophenalarm18
Leitung des Einsatzes; Zusammenarbeit der Behörden 19
Technische Leitung des Einsatzes20
Nachbarschaftshilfe; auswärtiger Einsatz 21
Katastrophenvoralarm22
Aufhebung von Katastrophenalarm und Katastrophenvoralarm 23
2. Abschnitt
Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes 24
4. TEIL
Hilfs- und Leistungspflichten
Hilfspflichten der Bevölkerung 25
Besondere Pflichten von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens 26
Pflichten der Inhaber von Fahrzeugen und Geräten; Instandsetzungen 27
Pflichten der Inhaber von Grundstücken, Bauwerken und Schiffen 28
Pflichten der im Katastrophengebiet oder am Einsatzort Anwesenden 29
Pflichten der Betreiber von Anlagen mitbesonderem Gefahrenpotential 30
Pflichten beim Katastrophenvoralarm 31
5. TEIL
Entschädigungen und Kosten
1. Abschnitt
Entschädigungen32
2. Abschnitt
Kosten
Kostentragung33
Zuschüsse, Erstattungen34
6. TEIL
Ordnungswidrigkeiten; Schluss- und Übergangsbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten35
Einschränkung von Grundrechten 36
Aufhebung von Rechtsvorschriften37
Verwaltungsvorschriften38
Inkrafttreten39

1. TEIL
Aufgaben und Organisation der Katastrophenschutzbehörden

1. Abschnitt
Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden

§ 1
Katastrophenschutz

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, die Bekämpfung von Katastrophen vorzubereiten, Katastrophen zu bekämpfen und bei der vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden mitzuwirken (Katastrophenschutz). Sie haben dazu die Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.

(2) Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschehen, das Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder Tiere, die Umwelt, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass es geboten erscheint, ein zu seiner Abwehr und Bekämpfung erforderliches Zusammenwirken von Behörden, Stellen und Organisationen unter die einheitliche Leitung der Katastrophenschutzbehörde zu stellen.

§ 2
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Als vorbereitende Maßnahmen haben die Katastrophenschutzbehörden insbesondere

1.

zu untersuchen, welche Katastrophengefahren in ihrem Bezirk drohen,

2.

die in ihrem Bezirk für die Katastrophenbekämpfung vorhandenen Einsatzkräfte und -mittel zusammenzustellen,

3.

Katastrophen-Alarm- und Einsatzpläne auszuarbeiten und weiterzuführen,

4.

die Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Einsatzleitung durch die Katastrophenschutzbehörde zu gewährleisten,

5.

sich im Zusammenwirken mit den Trägern der Katastrophenhilfe im Hinblick auf ihre im Katastrophenschutz mitwirkenden Kräfte Kenntnis von der Einsatzfähigkeit im Sinne von § 9 Abs. 3 zu verschaffen,

6.

die Aufstellung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes zu veranlassen, auf ihre angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung sowie auf ihre Einsatzfähigkeit hinzuwirken und dies, soweit landesrechtlich nicht besonders geregelt, zu überwachen,

7.

regelmäßige Übungen unter einheitlicher Führung der Katastrophenschutzbehörde und Hinzuziehung der Träger der Katastrophenhilfe, der im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5, von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens im Sinne von § 26 sowie von Betreibern von Anlagen im Sinne von § 30 durchzuführen,

(2) Die Katastrophenschutzbehörden bilden zur Erfüllung von Katastrophenschutzaufgaben besondere Führungseinrichtungen zur Erledigung der administrativ-organisatorischen Aufgaben (Verwaltungsstab) und zur Erledigung der operativ-taktischen Aufgaben (Führungsstab/Technische Einsatzleitung), in denen Vertreter der benötigten Fachdienste sowie der durch ein Störereignis direkt betroffenen Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential im Sinne von § 30 angemessen zu beteiligen sind.

§ 3
Maßnahmen bei Katastrophen

(1) Bei Katastrophen haben die Katastrophenschutzbehörden insbesondere

1.

auf den Schutz gefährdeter Rechtsgüter im Sinne von § 1 Abs. 2 vor den Einwirkungen des Katastrophengeschehens hinzuwirken,

2.

den Einsatz von Kräften, die zur Bekämpfung des Katastrophengeschehens und zur Minderung seiner Auswirkungen geeignet und verfügbar sind, anzuordnen und zu leiten,

3.

erforderliche Hilfeleistungen anzufordern,

4.

Auskunftsstellen zur Erfassung von Personen zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung einzurichten,

5.

die Sammlung von Schadensmitteilungen zu veranlassen.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden sollen die Einrichtung von Auskunftsstellen dem Deutschen Roten Kreuz (Suchdienst) übertragen. Die in den Auskunftsstellen gesammelten personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung verarbeitet oder sonst genutzt werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Außergewöhnliche Einsatzlagen gemäß § 35.

2. Abschnitt
Organisation der Katastrophenschutzbehörden

§ 4
Katastrophenschutzbehörden

(1) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden.

(2) Höhere Katastrophenschutzbehörden sind die Regierungspräsidien.

(3) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Innenministerium.

§ 5
Im Katastrophenschutz mitwirkende Behörden, Einrichtungen,
Stellen und Berufsvertretungen

(1) Alle der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen, die öffentlich geförderten Akutkrankenhäuser und ihre Träger, die Träger und Einrichtungen des Rettungsdienstes sowie die Kammern nach dem Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten des Landes wirken im Rahmen ihres Aufgabenbereichs im Katastrophenschutz mit. Die Integrierten Leitstellen sind Stellen im Sinne dieser Vorschrift. Die Katastrophenschutzbehörde koordiniert die Arbeit der im Katastrophenschutz Mitwirkenden mit Ausnahme der obersten Landesbehörden.

(2) Die Mitwirkung im Katastrophenschutz im Sinne dieser Vorschrift umfasst insbesondere die Verpflichtung,

1.

die unverzügliche Abgabe von Meldungen über Katastrophen und schwere Schadensereignisse, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Ausmaß einer Katastrophe haben oder annehmen können, an die Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen,

2.

Alarm- und Einsatzpläne für notwendig werdende eigene Maßnahmen in Abstimmung mit den Alarm- und Einsatzplänen der Katastrophenschutzbehörde auszuarbeiten und weiterzuführen,

3.

auf Anforderung an Übungen unter einheitlicher Führung der Katastrophenschutzbehörde teilzunehmen.

(3) Die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser berücksichtigen die Unterstützungsmöglichkeiten durch benachbarte Krankenhäuser, durch niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, öffentliche Apotheken, pharmazeutische Großhandlungen, Betriebe der Arzneimittel- und Verbandstoffindustrie sowie durch Personal nichtakademischer Helferberufe des Gesundheitswesens. Sie berücksichtigen auch Maßnahmen zur Ausweitung der Bettenkapazität.

§ 5 a
Erhebung und Übermittlung von Daten

(1) Die Katastrophenschutzbehörden dürfen bei den Baurechtsbehörden, den Wasserbehörden und ihren technischen Fachbehörden sowie den für die Ausführung des Atomgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Feuerwehrgesetzes zuständigen Behörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 und 7, Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie § 30 erforderlichen Daten erheben, insbesondere

1.

für bauliche Anlagen und andere Anlagen zur Gewinnung, Lagerung und Verarbeitung von Stoffen, von deren Beschaffenheit oder Handhabung Gefahren für die Umgebung ausgehen können,

a)

den Ort und die Lage,

b)

die Namen und Anschriften der Betreiber,

c)

die Entstehung, Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise entstehender Stoffe, die Gefahren für die Umgebung verursachen können,

d)

das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten dieser vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Stoffe,

e)

die Bewertung der Gefahren für die Umgebung der Anlage und

f)

die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden;

2.

für nicht unter Nummer 1 fallende Liegenschaften mit Gefahren, die sich aus der natürlichen Beschaffenheit oder aus anderen Umständen in diesen Liegenschaften ergeben können,

a)

den Ort und die Lage,

b)

die Namen und Anschriften der Eigentümer und Besitzer,

c)

die Bewertung der Gefahren für die Umgebung dieser Liegenschaften und

d)

die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden übermitteln den Katastrophenschutzbehörden auf Anforderung die dort genannten Daten, soweit ihnen diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind. Sie dürfen die Daten im Einzelfall auch ohne Anforderung übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beschaffung und Weitergabe von Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle.

§ 6
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind für den Katastrophenschutz sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie können auch in den Fällen, in denen die höhere oder die oberste Katastrophenschutzbehörde sachlich zuständig ist, mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes in ihrem Bezirk betraut werden. Sie sind ferner zuständig, die erforderlichen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes in ihrem Bezirk zu treffen, um einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 21 Abs. 1 zu leisten.

(2) Die höheren Katastrophenschutzbehörden sind sachlich zuständig

1.

für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen,

2.

für Katastrophenschutzaufgaben, die sich über den Bezirk einer unteren Katastrophenschutzbehörde hinaus erstrecken.

Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist für Katastrophenschutzaufgaben sachlich zuständig, die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken.

(4) Bei einer Katastrophe können die höheren Katastrophenschutzbehörden oder die oberste Katastrophenschutzbehörde die Leitung der Katastrophenbekämpfung übernehmen oder einer anderen Katastrophenschutzbehörde übertragen.

§ 7
Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist die Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk eine Maßnahme durchzuführen ist. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 8
Landesbeirat für den Katastrophenschutz

(1) Das Innenministerium bestellt einen Beirat für den Katastrophenschutz, der in grundsätzlichen Fragen des Katastrophenschutzes zu hören ist. Die Kosten trägt das Land. Dem Beirat gehören insbesondere Vertreter der kommunalen Landesverbände, der Landesorganisationen der im Katastrophenschutz mitwirkenden Träger der Katastrophenhilfe und des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg an.

(2) Das Innenministerium beruft den Beirat zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Der Beirat tritt nach Bedarf oder wenn ein Viertel seiner Mitglieder es beantragt, zusammen. Zu den Beratungen können Vertreter von Behörden oder Organisationen sowie sonstige Personen, die mit dem Katastrophenschutz befasst sind, hinzugezogen werden.

3. Abschnitt
Externe Notfallpläne

§ 8 a
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde sowie in Landkreisen zusätzlich auch die Ortspolizeibehörde haben Alarm- und Einsatzpläne (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 2) als externe Notfallpläne unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans für alle Betriebe zu erstellen, für die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24. 7. 2012, S. 1) vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist. Den externen Notfallplan haben die Behörden innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Informationen vom Betreiber zu erstellen. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann auf Grund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung externer Notfallpläne erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Die externen Notfallpläne müssen erstellt werden, um

1.

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,

2.

die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,

3.

notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,

4.

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

1.

Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,

2.

Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,

3.

Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,

4.

Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,

5.

Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,

6.

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe und Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,

7.

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne und wesentlichen Planänderungen sind von den Gemeinden im Gefährdungsbereich des Betriebs zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) Die unteren Katastrophenschutzbehörden und die Ortspolizeibehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

(6) Die unteren Katastrophenschutzbehörden und die Ortspolizeibehörden stellen sicher, dass die Notfallpläne von dem Betreiber und, falls erforderlich, von der hierzu bezeichneten zuständigen Behörde unverzüglich angewendet werden, sobald es zu einem schweren Unfall oder einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt. Wurde in einer Entscheidung festgestellt, dass von einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Artikel 12 Absatz 8 der Richtlinie 2012/18/EU ausgehen kann und folglich die Erstellung eines externen Notfallplans nicht erforderlich ist, so setzt die zuständige Behörde den anderen Mitgliedstaat von ihrer begründeten Entscheidung in Kenntnis.

(7) Könnte ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Betriebs im Sinne von Absatz 1 Satz 1 betroffen werden, informieren die unteren Verwaltungsbehörden und die Ortspolizeibehörden die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden über die externen Notfallpläne, um eine verstärkte Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen zu fördern. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelegenen Betrieb unterrichten die unteren Katastrophenschutzbehörden die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden über Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 2. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten.

§ 8 b
Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen

Für die unter Artikel 6 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11. April 2006, S. 15) fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gilt § 8 a mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 entsprechend.

2. TEIL
Katastrophenhilfe und Katastrophenschutzdienst

1. Abschnitt
Begriffe

§ 9
Katastrophenhilfe

(1) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und vom Innenministerium anerkannte private Organisationen wirken mit ihren Kräften, die zur Katastrophenbekämpfung allgemein geeignet sind, im Katastrophenschutz nach Maßgabe ihrer Bereitschaftserklärung mit (Träger der Katastrophenhilfe).

(2) Die Träger der Katastrophenhilfe unterrichten die Katastrophenschutzbehörde über personelle Stärke, Gliederung, Ausbildung und Ausstattung ihrer verfügbaren Kräfte im Sinne von Absatz 1 und teilen wesentliche Veränderungen unverzüglich mit.

(3) Die Träger der Katastrophenhilfe stellen die Einsatzfähigkeit ihrer Kräfte im Sinne von Absatz 1 auch im Hinblick auf ein koordiniertes Zusammenwirken mit fremden Fachdiensten bei fachdienstübergreifenden Einsätzen sicher und beteiligen sich auf Anforderung mit verfügbaren Kräften an Übungen unter einheitlicher Führung der Katastrophenschutzbehörde.

§ 10
Katastrophenschutzdienst

(1) Um die dauernde Verfügbarkeit eines Teils der nach § 5 Absatz 1 und § 9 Abs. 1 benannten Kräfte für Katastropheneinsätze zu gewährleisten, werden nach Fachdiensten gegliederte Einheiten und Einrichtungen gebildet (Katastrophenschutzdienst).

(2) Im Benehmen mit den Trägern der Katastrophenhilfe bestimmt das Innenministerium die Stärke und Gliederung des Katastrophenschutzdienstes. Die für Katastropheneinsätze im Zuständigkeitsbereich einer Katastrophenschutzbehörde vorzuhaltenden Einheiten und Einrichtungen werden von der Katastrophenschutzbehörde getragen, wenn sie nicht durch andere juristische Personen oder Organisationen gestellt werden.

(3) Die Träger der Katastrophenhilfe unterrichten die Katastrophenschutzbehörde über alle wesentlichen, die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes betreffenden Fragen, insbesondere über solche im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6. Sie können Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes oder deren Ausstattung außerhalb des Katastrophenschutzes einsetzen, soweit die Einsatzbereitschaft des Katastrophenschutzdienstes für die Bekämpfung von Katastrophen dadurch nicht wesentlich gemindert wird. Einsätze, die länger als zwei Tage dauern, sind der Katastrophenschutzbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

2. Abschnitt
Helfer des Katastrophenschutzes

§ 11

(1) Helfer des Katastrophenschutzes sind Männer und Frauen, die im Katastrophenschutz ehrenamtlich tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber dem Träger der Katastrophenhilfe zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits auf Grund der Zugehörigkeit zum Träger besteht.

(2) Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber der Organisation, der sie angehören. Für Helfer, die keiner Organisation angehören, gelten insoweit die Regelungen für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der örtlichen Gemeindefeuerwehren entsprechend.

(3) Vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellte Helfer des Katastrophenschutzes sind verpflichtet, an den dienstlichen Veranstaltungen und den Einsätzen der Kräfte des Katastrophenschutzes teilzunehmen.

3. Abschnitt
Helfer des Katastrophenschutzdienstes

§ 12
Rechtsverhältnisse der Helfer

(1) Helfer des Katastrophenschutzdienstes sind die Angehörigen der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes. Die Helfer sind verpflichtet, an den dienstlichen Veranstaltungen und den Einsätzen der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes teilzunehmen.

(2) Eine Vergütung für die Tätigkeit als Helfer des Katastrophenschutzdienstes wird nicht gewährt.

§ 13
Fortgewährung von Leistungen; Erstattungen

(1) Den Helfern dürfen aus dem Dienst im Katastrophenschutzdienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen und dienstlichen Veranstaltungen entfällt für die Helfer die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag ersetzt. Dienstliche Veranstaltungen sind in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchzuführen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde.

(2) Beruflich selbstständige Helfer erhalten auf Antrag den durch den Dienst im Katastrophenschutzdienst verursachten Verdienstausfall in angemessener Höhe erstattet. An Stelle des Verdienstausfalls kann der Helfer in angemessener Höhe die Erstattung der Kosten für einen Vertreter oder für eine zusätzliche Arbeitskraft verlangen, wenn er für die Zeit seiner Dienstleistung im Katastrophenschutz seinen Betrieb durch einen Vertreter weiterführen oder eine zusätzliche Arbeitskraft gegen Entgelt beschäftigen musste. Die Höhe des Verdienstausfalls und der entstandenen sonstigen Kosten sind glaubhaft zu machen.

(3) Privaten Arbeitgebern ist auf Antrag das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutzdienst zurückzuführen ist.

§ 14
Aufwendungsersatz

Notwendige Aufwendungen, die dem Helfer durch die Dienstleistungen im Katastrophenschutzdienst entstehen, werden ihm auf Antrag ersetzt.

§ 15
Ersatz von Sachschäden

(1) Erleidet ein Helfer aus Anlass seiner Dienstleistung im Katastrophenschutzdienst einen Sachschaden, ist ihm dieser auf Antrag zu ersetzen.

(2) In Höhe der Ersatzleistungen gehen Ersatzansprüche des Helfers gegen Dritte auf die leistende Körperschaft oder Stelle über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Helfers geltend gemacht werden.

(3) Hat der Helfer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird der Ersatz des Schadens nach dem Maß des Verschuldens des Helfers beschränkt. Schäden, die der Helfer vorsätzlich herbeigeführt hat, werden nicht ersetzt.

§ 16
Haftung

(1) Die Haftung für Schäden, die Helfer des Katastrophenschutzdienstes in Ausübung ihres Dienstes einem Dritten zugefügt haben, und die Zulässigkeit des Rückgriffs gegen den Helfer bestimmen sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Helfern in Einheiten oder Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, diese juristische Person, bei anderen Helfern das Land, soweit nicht nach anderen Vorschriften der Bund oder eine andere Körperschaft haftet.

(2) Schäden, die ein Helfer an Einrichtungen oder Ausstattungsgegenständen des Katastrophenschutzdienstes, die im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, verursacht, hat er insoweit zu ersetzen, als er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

§ 17
Im Katastrophenschutz beruflich tätige Personen;
Angehörige der Feuerwehren

(1) Für Personen, die beruflich im Katastrophenschutz tätig werden, gelten die §§ 11 bis 16 nur, soweit für ihre berufliche Tätigkeit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Angehörige der Feuerwehren gelten an Stelle der §§ 11 bis 16 ausschließlich die für sie bestehenden besonderen landesrechtlichen Vorschriften.

3. TEIL
Katastrophenbekämpfung

1. Abschnitt
Leitung der Katastrophenbekämpfung

§ 18
Katastrophenalarm

Die Katastrophenschutzbehörde stellt den Zeitpunkt fest, von dem an eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus.

§ 19
Leitung des Einsatzes;
Zusammenarbeit der Behörden

(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet die Einsatzmaßnahmen. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden werden an der Wahrnehmung der Einsatzaufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörde beteiligt.

(2) Solange festgestellt ist, dass eine Katastrophe vorliegt, sind außer den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes auch die Träger der Katastrophenhilfe sowie alle im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 mit Ausnahme der obersten Landesbehörden und des Polizeivollzugsdienstes verpflichtet, den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde Folge zu leisten. Sie haben insbesondere Fahrzeuge, Geräte und andere Gegenstände sowie geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Katastrophenschutzbehörde bestellt einen technischen Leiter des Einsatzes. In besonderen Lagen können mehrere technische Leiter bestellt werden.

§ 20
Technische Leitung des Einsatzes

(1) Der technische Leiter des Einsatzes leitet nach den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde die Katastrophenbekämpfung am Einsatzort. Ihm sind alle dort eingesetzten Einsatzkräfte mit ihrem Führungspersonal für die Dauer des Einsatzes unterstellt.

(2) Der technische Leiter hat zu seiner Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuzuziehen. Betrifft die Katastrophe gewerbliche Unternehmen oder haben die Maßnahmen der Katastrophenbekämpfung erhebliche direkte Auswirkungen auf Gewerbebetriebe, so zieht er Vertreter der betroffenen Unternehmen hinzu. Er hält ständig Verbindung zum Verwaltungsstab.

(3) Zum technischen Leiter soll ein Führer einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzdienstes oder ein feuerwehrtechnischer Beamter im Sinne von § 23 des Feuerwehrgesetzes bestellt werden. In besonderen Fällen kann ein Polizeibeamter, ein Bediensteter einer Behörde oder ein Angehöriger eines Betriebes zum technischen Leiter bestellt werden, wenn dessen Fachkenntnisse bei der Bekämpfung der Katastrophe besondere Bedeutung haben.

(4) Bis zur Übernahme der technischen Leitung des Einsatzes durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter nimmt der zuerst am Einsatzort eingetroffene Führer einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzdienstes dessen Aufgaben wahr. Hat bis zu diesem Zeitpunkt ein technischer Leiter im Sinne der §§ 27 und 28 des Feuerwehrgesetzes den Einsatz geleitet, behält er diese Funktion bis zur Ablösung durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter.

§ 21
Einsatz

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes und der sonstigen für den Katastrophenschutz verfügbaren Kräfte anordnen, soweit diese in ihrem Bezirk ihren Standort haben oder sie für diese nach einer in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Verwaltungsvorschrift zuständig ist. Über einen solchen Einsatz unterrichtet sie unverzüglich die zuständige höhere Katastrophenschutzbehörde. Reichen die eigenen Kräfte nicht aus, fordert die untere Katastrophenschutzbehörde bei der zuständigen höheren Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen weiteren Kräfte an. In Eilfällen kann die untere Katastrophenschutzbehörde Kräfte der benachbarten unteren Katastrophenschutzbehörden direkt anfordern und informiert hierüber unverzüglich die zuständige höhere Katastrophenschutzbehörde. Die nach Satz 4 eingesetzten Kräfte unterstehen der Weisungsgewalt der anfordernden unteren Katastrophenschutzbehörde.

(2) Die höhere Katastrophenschutzbehörde kann in ihrem Bezirk den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes und der sonstigen für den Katastrophenschutz verfügbaren Kräfte außerhalb des Stadt- oder Landkreises, in dem diese ihren Standort haben, anordnen. Sie bestimmt dabei zugleich, wem die Kräfte unterstellt werden. Reichen die Kräfte im Bezirk nicht aus, fordert die höhere Katastrophenschutzbehörde bei der obersten Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen weiteren Kräfte an.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann landesweit den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes und der sonstigen für den Katastrophenschutz verfügbaren Kräfte anordnen. Sie bestimmt dabei zugleich, wem die Kräfte unterstellt werden.

(4) Einsätze von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes und der sonstigen für den Katastrophenschutz verfügbaren Kräfte außerhalb des Landes oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ordnet die oberste Katastrophenschutzbehörde an. Für diese Fälle gilt dieses Gesetz auch dann, wenn kein Katastrophenalarm oder Katastrophenvoralarm besteht.

§ 22
Katastrophenvoralarm

(1) Bei Bekanntwerden eines Ereignisses, bei dem tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass eine Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 eintreten kann, und bei dem ein Tätigwerden der Katastrophenschutzbehörde zweckmäßig erscheint, kann diese Katastrophenvoralarm auslösen.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde legt den Zeitpunkt, in dem der Katastrophenvoralarm wirksam wird, und das Gebiet fest, für das der Katastrophenvoralarm gilt.

(3) Nach der Auslösung des Katastrophenvoralarms ordnet die Katastrophenschutzbehörde die Maßnahmen, die zur Abwendung der Katastrophe oder zur Vorbereitung auf deren Eintritt erforderlich sind, an. §§ 19, 20 sowie § 21 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 23
Aufhebung von Katastrophenalarm
und Katastrophenvoralarm

(1) Liegen die Voraussetzungen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes nicht mehr vor, so hat die Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenalarm aufzuheben.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde hält den Zeitpunkt fest, von dem an der Katastrophenalarm aufgehoben ist.

(3) Im Falle des Katastrophenvoralarms ist entsprechend zu verfahren.

2. Abschnitt
Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes

§ 24

Der Polizeivollzugsdienst nimmt die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahr, wenn und solange bei Gefahr im Verzuge ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Katastrophenschutzbehörde nicht erreichbar ist, und trifft die notwendigen vorläufigen Maßnahmen. Im Übrigen bleiben die dem Polizeivollzugsdienst obliegenden Aufgaben unberührt.

4. TEIL
Hilfs- und Leistungspflichten

§ 25
Hilfspflichten der Bevölkerung

(1) Jede über 16 Jahre alte Person ist verpflichtet, bei der Bekämpfung von Katastrophen und der unmittelbar anschließenden, vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen Hilfe zu leisten, wenn sie dazu von der Katastrophenschutzbehörde, dem technischen Leiter des Einsatzes oder seinem Beauftragten aufgefordert wird.

(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder höherwertige Pflichten verletzen müsste.

(3) Personen, die zur Hilfeleistung herangezogen werden oder freiwillig mit Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde, des technischen Leiters oder seines Beauftragten bei der Katastrophenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern des Katastrophenschutzdienstes.

(4) Für Personen, die auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde an Übungen des Katastrophenschutzes teilnehmen, ohne Helfer des Katastrophenschutzdienstes zu sein, gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 26
Besondere Pflichten von Angehörigen
der Berufe des Gesundheitswesens

(1) Die in ihrem Beruf tätigen niedergelassenen Ärzte bilden sich auf der Grundlage ihrer beruflichen Fortbildungspflicht nach dem Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch für die besonderen Anforderungen einer Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Katastrophen und der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden fort. Sie können verpflichtet werden, an von der Katastrophenschutzbehörde angeordneten Übungen teilzunehmen. Die Auswahl der geeigneten Ärzte erfolgt im Benehmen mit der Landesärztekammer.

(2) Soweit die Katastrophenschutzbehörde für Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 25 und § 26 Abs. 1 Satz 2 die Benennung von Angehörigen bestimmter Gruppen der in ihrem Beruf tätigen niedergelassenen Kammermitglieder für erforderlich hält, übermitteln die Landesärztekammer und die Landesapothekerkammer folgende Daten:

1.

Familiennamen,

2.

Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,

3.

gegenwärtige Anschrift,

4.

gegenwärtige Anschrift der Praxis beziehungsweise der Apotheke,

5.

Tag der Geburt,

6.

Geschlecht,

7.

Berufsbezeichnung einschließlich einer Erweiterung nach §§ 32, 33 des Kammergesetzes.

Die Kammermitglieder werden hiervon durch die Kammern unter Hinweis auf das Datenfortschreibungsverfahren nach Satz 3 unterrichtet. Die Kammern teilen der Katastrophenschutzbehörde mindestens jährlich ihnen amtlich bekannt gewordene Änderungen und Ergänzungen der der Katastrophenschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten mit. Die Katastrophenschutzbehörde darf die von den Kammern übermittelten personenbezogenen Daten nur für Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 25 und § 26 Abs. 1 Satz 2 speichern, verarbeiten oder sonst nutzen. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(3) Für Personen, die als Krankenpflege-, Röntgen- oder medizinisch-technisches Laborpersonal ausgebildet sind, gilt Absatz 1 Satz 2 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entsprechend. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 27
Pflichten der Inhaber von Fahrzeugen und Geräten; Instandsetzungen

(1) Die Eigentümer, Besitzer und Halter von Fahrzeugen aller Art, Zugtieren, Maschinen, Werkzeugen, Anlagen, Einrichtungen, Geräten und sonstigen geeigneten Hilfsmitteln haben zu dulden, dass diese sowie deren Zubehör auf Anordnung der Katastrophenschutzbehörde, des technischen Leiters des Einsatzes oder seines Beauftragten für die Katastrophenbekämpfung und für die unmittelbar anschließende vorläufige Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden in Anspruch genommen werden.

(2) Wer in seinem Geschäftsbetrieb üblicherweise Instandsetzungen vornimmt, kann während eines Katastropheneinsatzes insbesondere zur sofortigen Instandsetzung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten herangezogen werden. Er hat dabei im Rahmen seines Geschäftsbetriebs auch erforderliche Ersatz- und Zubehörteile sowie Betriebsmittel zu liefern.

§ 28
Pflichten der Inhaber von Grundstücken, Bauwerken und Schiffen

(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Bauwerken oder Schiffen haben zu dulden, dass eingesetzte Kräfte und andere beim Einsatz dienstlich anwesende Personen ihre Grundstücke, Bauwerke oder Schiffe betreten und benutzen, soweit dies zur Bekämpfung der Katastrophe und für die unmittelbar anschließende Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden erforderlich ist.

(2) Die Eigentümer und Besitzer der von einer Katastrophe betroffenen und der diesen benachbarten Grundstücke, Bauwerke und Schiffe haben außerdem Maßnahmen zu dulden, die die Katastrophenschutzbehörde oder der technische Leiter des Einsatzes oder sein Beauftragter zur Katastrophenbekämpfung oder zur unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden anordnet, wie die Räumung von Grundstücken oder Bauwerken und die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen oder Bauwerken.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben die Anbringung von Warneinrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts ohne Entschädigung zu dulden.

§ 29
Pflichten der im Katastrophengebiet oder am Einsatzort Anwesenden

Alle im Katastrophengebiet oder an einem Einsatzort anwesenden Personen haben Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde, des technischen Leiters des Einsatzes oder seines Beauftragten über Räumung, Absperrung oder Sicherung des Katastrophengebietes oder des Einsatzorts unverzüglich zu befolgen.

§ 30
Pflichten der Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial

(1) Betreiber von Anlagen, bei denen die Katastrophenschutzbehörde nicht ausschließen kann, dass ein Freiwerden des in ihnen vorhandenen Gefahrenpotenzials zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder zum Tod einer großen Zahl nicht zum Bedienungspersonal gehörender Menschen führt, sind verpflichtet, der Katastrophenschutzbehörde auf Verlangen geeignete Angaben zur Beurteilung der Auswirkungen einer Gefahrenpotenzialfreisetzung einschließlich der Abgrenzung des Gefährdungsbereichs zu machen. Die Katastrophenschutzbehörde kann die erhaltenen Angaben im Benehmen mit dem Betreiber auf dessen Kosten unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse begutachten lassen.

(2) Betreiber von Anlagen im Sinne von Absatz 1, bei denen ein Freiwerden des Gefahrenpotenzials nach pflichtgemäßer Beurteilung durch die Katastrophenschutzbehörde zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder zum Tod einer großen Zahl nicht zum Bedienungspersonal gehörender Menschen führen kann, sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörde im vorbereitenden Katastrophenschutz und bei der Katastrophenbekämpfung zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.

die Katastrophenschutzbehörde über die zweckmäßigen Bekämpfungsmaßnahmen zu beraten,

2.

die unverzügliche Meldung von Störereignissen in der Anlage, die ohne das Wirksamwerden aktiver Sicherheitseinrichtungen zur Freisetzung des Gefahrenpotenzials oder eines Teils davon führen können oder bei denen eine Beurteilung des Anlagenzustandes oder des Emissionsverhaltens nicht möglich ist, an die Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen; von der Meldung kann nur abgesehen werden, wenn unter Anlegung strenger Maßstäbe bei den Annahmen über den weiteren Verlauf abzusehen ist, dass das Ereignis beherrscht wird und dabei nicht mehr freigesetzt wird, als den dafür festgesetzten Jahresabgaben in die Umgebung entspricht,

3.

gegen Missbrauch geschützte Verbindungen einzurichten und zu unterhalten, die die Kommunikation zwischen der Katastrophenschutzbehörde einschließlich ihrer Meldestelle und Personen oder Einrichtungen, die für die Meldungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 oder für die Leitung der betrieblichen Bekämpfungsmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei Ausfall des öffentlichen Fernmeldenetzes sicherstellen,

4.

auf Anforderung sich an Übungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 in dem von der Katastrophenschutzbehörde festgelegten Umfang zu beteiligen.

(3) Die Katastrophenschutzbehörde kann die Anlagenbetreiber bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 verpflichten, Sirenen zur Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes aufzubauen, zu unterhalten und bei Bedarf zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Gefahrenpotenzials eine rechtzeitige Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung durch die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und Stellen gewährleistet ist.

§ 31
Pflichten beim Katastrophenvoralarm

Die Vorschriften der §§ 25 bis 30 über Hilfs- und Leistungspflichten gelten bei Maßnahmen nach § 22 Abs. 3 entsprechend.

5. TEIL
Entschädigungen und Kosten

1. Abschnitt
Entschädigungen

§ 32

(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist von der Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk die Maßnahme getroffen wurde, auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) In Höhe der Entschädigungsleistungen gehen Ansprüche des Entschädigungsberechtigten gegen Dritte, die auf den Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils oder der erbrachten Leistungen gerichtet sind, auf den Kostenträger (§ 33 Abs. 2) über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.

2. Abschnitt
Kosten

§ 33
Kostentragung

(1) Das Land beschafft im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstung und stellt sie den Trägern der Katastrophenhilfe für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung. Das Land trägt die Kosten für besondere Ausbildungsmaßnahmen im Katastrophenschutz, insbesondere auch im Rahmen von Übungen, die in einem jährlich fortzuschreibenden Übungsprogramm enthalten sind.

(2) Die Stadt- und Landkreise tragen die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch

1.

solche Einsatzkräfte oder zu deren Gunsten, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht,

2.

Verwendung der Ausstattung der Einsatzkräfte,

3.

Leistungen zur Entschädigung an Dritte nach § 25 Abs. 3 und § 32,

4.

vertragliche Heranziehung Dritter,

5.

gewährte kostenpflichtige Unterstützung durch andere Länder und durch den Bund

entstehen.

(3) Die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 tragen die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ergebenden Kosten selbst.

(4) Die Träger der Katastrophenhilfe tragen die sonstigen Kosten für Aufstellung, Ausbildung, Ausstattung und Unterbringung ihrer Kräfte selbst.

(5) Die Betreiber von Anlagen tragen die ihnen nach § 30 entstehenden Kosten selbst. Soweit sie den Bestimmungen von § 30 Abs. 2 unterliegen, sind sie verpflichtet,

1.

den Stadt- und Landkreisen sowie dem Land die Kosten zu erstatten, die durch die Bekämpfung gefahrbringender Freisetzungen aus ihrer Anlage sowie die vorläufige Beseitigung der dadurch verursachten Schäden entstanden sind,

2.

der Katastrophenschutzbehörde die Mittel bereitzustellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Auswirkungen gefahrbringender Freisetzungen aus ihrer Anlage schützen sollen,

3.

dem Land die Kosten von Übungen zu erstatten, die Unfälle in ihrer Anlage zum Gegenstand haben,

4.

sofern sie eine kerntechnische Anlage betreiben, der Katastrophenschutzbehörde die Mittel bereitzustellen, die benötigt werden für die Aus- und Fortbildung der Mess- und Spürtrupps, die Messungen und Probenahmen in der Umgebung ihrer kerntechnischen Anlage durchführen sollen.

Die in Satz 2 genannten Mittel und Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt.

(6) Absätze 2 bis 5 gelten bei Maßnahmen nach § 22 Abs. 3 entsprechend.

§ 34
Zuschüsse, Erstattungen

(1) Den Stadt- und Landkreisen gewährt das Land Zuschüsse

1.

zu den Kosten nach § 33 Abs. 2 und 6,

2.

zu ihren Aufwendungen für Aufstellung, Ausbildung, Ausstattung und Unterbringung der von ihnen getragenen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes, sofern diese überwiegend für Einsätze außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs vorgesehen sind.

(2) Den privaten im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 aus dem Gesundheitsbereich gewährt das Land Zuschüsse zu ihren Aufwendungen nach § 33 Abs. 3 und 6.

(3) Den privaten Trägern der Katastrophenhilfe und gegebenenfalls den betreffenden Gemeinden und den Rechtsträgern von Werkfeuerwehren gewährt das Land Zuschüsse zu ihren Aufwendungen für Aufstellung, Ausbildung, Ausstattung und Unterbringung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes. Eine Förderung der privaten Träger der Katastrophenhilfe durch die Stadt- und Landkreise bleibt unberührt.

(4) Das Land trägt alle Auslagen der eingesetzten Behörden oder Organisationen aller Fachdienste für Einsätze außerhalb der Landesgrenzen, wenn diese auf Anordnung der obersten Katastrophenschutzbehörde durchgeführt wurden und nicht bereits anderweitig Kostenersatz erfolgt ist. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Durch den Einsatz entstandene Ansprüche der eingesetzten Behörden oder Organisationen gegen Dritte gehen auf das Land über. Entstehen im Zusammenhang mit der Kostenabwicklung eines solchen Einsatzes unbillige Härten zu Lasten der eingesetzten Behörden oder Organisationen, so können auf Anordnung der obersten Katastrophenschutzbehörde weitere Kosten durch das Land übernommen werden.

6. Teil
Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen

§ 35
Außergewöhnliche Einsatzlage

Außergewöhnliche Einsatzlage ist ein Geschehen, das Leben oder Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen oder Tieren, in erheblichem Maße die Umwelt oder erhebliche Sachwerte gefährdet oder schädigt. Eine Außergewöhnliche Einsatzlage kann auch vorliegen, wenn Menschen nicht in großer Anzahl gefährdet oder geschädigt sind, aber die erforderlichen Maßnahmen einen erheblichen koordinierungsbedürftigen Aufwand verursachen.

§ 36
Außergewöhnlicher Einsatzalarm

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt den Zeitpunkt fest, von dem an eine Außergewöhnliche Einsatzlage im Sinne von § 35 vorliegt, wenn und soweit sie dies für geboten hält, und gibt diese Entscheidung den betroffenen Stellen bekannt (Außergewöhnlicher Einsatzalarm). Sie hebt den Außergewöhnlichen Einsatzalarm wieder auf, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(2) Die höhere und die oberste Katastrophenschutzbehörde können eine Entscheidung nach Absatz 1 an Stelle der unteren Katastrophenschutzbehörde treffen.

(3) Bei einer bezirksweiten Außergewöhnlichen Einsatzlage stellt die höhere Katastrophenschutzbehörde den Zeitpunkt fest, von dem an eine bezirksweite Außergewöhnliche Einsatzlage im Sinne von § 35 vorliegt, und löst den bezirksweiten Außergewöhnlichen Einsatzalarm aus. Sie hebt diesen wieder auf, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(4) Bei einer landesweiten Außergewöhnlichen Einsatzlage stellt die oberste Katastrophenschutzbehörde den Zeitpunkt fest, von dem an eine landesweite Außergewöhnliche Einsatzlage im Sinne von § 35 vorliegt, und löst den landesweiten Außergewöhnlichen Einsatzalarm aus. Sie hebt diesen wieder auf, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(5) Einheiten des Katastrophenschutzdienstes sind verpflichtet, an Einsätzen bei Außergewöhnlichen Einsatzlagen so mitzuwirken, wie dies bei Katastrophen der Fall ist.

§ 37
Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer

(1) Die §§ 12 bis 17 gelten für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzdienstes, die zur Bewältigung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde eingesetzt werden, entsprechend. Die Pflicht gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht entsprechend, wenn gewichtige Gründe entgegenstehen. Der Verdienstausfallersatz ist in der Regel auf die angemessene Höhe begrenzt.

(2) Ein Einsatz im Sinne des Absatz 1 Satz 1 beginnt mit der Alarmierung durch die Integrierte Leitstelle auf Veranlassung der Katastrophenschutzbehörde und endet bei Entlassung aus dem Einsatz durch die Einsatzleitung oder bei Aufhebung des Außergewöhnlichen Einsatzalarms. Im Einzelfall kann die Katastrophenschutzbehörde eine angemessene anschließende Ruhezeit anordnen, die ebenfalls als Einsatzzeit gilt.

(3) Diese Bestimmungen gelten nur, wenn und soweit keine besonderen Vorschriften, insbesondere des Feuerwehrgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes oder des Polizeigesetzes, bestehen.

§ 38
Leitung des Einsatzes

(1) Ab dem Zeitpunkt, ab dem die untere Katastrophenschutzbehörde den Außergewöhnlichen Einsatzalarm ausgelöst hat, kann sie die Einsatzleitung übernehmen. Die Entscheidung über die Übernahme oder Nichtübernahme der Einsatzleitung ist unverzüglich nach Auslösung des Außergewöhnlichen Einsatzalarms zu treffen.

(2) Die zuständige höhere und die oberste Katastrophenschutzbehörde können die Entscheidung nach Absatz 1 an Stelle der unteren Katastrophenschutzbehörde treffen. Die zuständige höhere und die oberste Katastrophenschutzbehörde können die Einsatzleitung selbst übernehmen oder eine anderweitige Zuweisung der Einsatzleitung an eine nachgeordnete Katastrophenschutzbehörde vornehmen.

(3) Hat die Katastrophenschutzbehörde die Einsatzleitung gemäß Absatz 1 oder 2 nicht oder nicht mehr übernommen, gelten die Regelungen der Einsatzleitung nach dem Feuerwehrgesetz oder Rettungsdienstgesetz.

(4) Wurde die Einsatzleitung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde übernommen, ist sie weisungsbefugt gegenüber allen an der Bewältigung der Außergewöhnlichen Einsatzlage beteiligten Kräften der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und denjenigen Kräften, die nach Maßgabe des § 36 Absatz 5 hierbei eingesetzt werden.

(5) Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt. Insbesondere bestehen gegenüber anderen Behörden keine Weisungsbefugnisse.

§ 39
Kostentragung

(1) Die Kosten für Verdienstausfall, Sachschadenersatz und Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Einsatzkräfte, die nach Maßgabe des § 37 Absatz 1 Satz 1 entstehen, werden vom Land im Rahmen der verfügbaren Mittel getragen.

(2) Die Kosten für Auslagen, insbesondere durch Verwendung, Verbrauch, Beschädigung oder Verlust von Ausstattung, der eingesetzten Einheiten des Katastrophenschutzdienstes bei der Bekämpfung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen trägt das Land durch die Gewährung von Pauschalbeträgen im Rahmen der verfügbaren Mittel. Im Einzelfall kann das Land zur Vermeidung unbilliger Härten weitere Auslagen übernehmen. Das Land beteiligt sich an den Kosten solcher Einheiten für deren Ausbildung, Fortbildung und Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung der ehrenamtlichen Kräfte durch die Gewährung von Pauschalbeträgen.

(3) Für bei der Bewältigung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage tätige Behörden sowie für die Kräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes gelten die für sie bestehenden besonderen Vorschriften unbeschadet dieses Gesetzes.

7. TEIL
Ordnungswidrigkeiten; Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 40
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

eine Aufforderung zur Hilfeleistung nach § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 2 oder § 31 sowie zur Teilnahme an Übungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt,

2.

einer Pflicht, Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen nach § 27 Abs. 1, § 28 oder § 31 zu dulden, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

3.

eine Anordnung nach § 29 oder § 31 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt,

4.

als Helfer des Katastrophenschutzdienstes gegen seine Verpflichtung zur Teilnahme an den Einsätzen der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes verstößt,

5.

als Betreiber einer Anlage im Sinne von § 30 die Verpflichtungen nach § 30 oder § 31 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Sätze 1 oder 2 Nr. 1 oder 2 trotz Aufforderung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit Geldbuße bis zu 5 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 mit Geldbuße bis zu 1 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die Katastrophenschutzbehörde.

§ 41
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), der Freiheit des Berufes (Artikel 12 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) können auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt werden.

§ 42
Aufhebung von Rechtsvorschriften

(nicht abgedruckt)

§ 43
Verwaltungsvorschriften

Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien nach Anhörung der kommunalen Landesverbände die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Soweit Belange der Träger der Katastrophenhilfe und der gewerblichen Unternehmen berührt sind, sind deren Landesorganisationen und der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg anzuhören.

§ 44
Inkrafttreten*

Das Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.

Fußnoten

*

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. April 1979 (GBl. S. 189).