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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:ERGA-VO
Ausfertigungsdatum:20.12.2011
Gültig ab:01.03.2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2012, 11
Gliederungs-Nr:3152
Verordnung des Justizministeriums zur Einführung
des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren
(ERGA-VO)*
Vom 20. Dezember 2011
Zum 01.10.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1, 7)

Fußnoten

*
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81), sind beachtet worden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Es wird verordnet auf Grund von

1.

§ 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 545),

2.

§ 81 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 135 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, § 140 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Grundbuchordnung (GBO) in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) in Verbindung mit § 81 Absatz 2 Satz 3, § 93 Satz 1, § 96 Absatz 3 Satz 3, § 99 Absatz 3 sowie § 101 Satz 1 und 2 Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713, 2717) in Verbindung mit § 2 Nummer 13 und 14 der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 555, 563):


§ 1
Gemeinsame Zweigstelle der Grundbuchämter

(1) Für die Aufbewahrung der Grundakten und der Grundbücher wird in Kornwestheim eine gemeinsame Zweigstelle der Amtsgerichte, die mit der Führung der Grundbücher betraut sind, errichtet. Sie ist organisatorisch eine Zweigstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg und führt die Bezeichnung »Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg«.

(2) Die gemeinsame Zweigstelle erledigt die für die jeweiligen Amtsgerichte eingehenden Einsichts- und Auskunftsersuchen; das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.

(3) Die Zweigstelle führt keine Grundbücher. Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens ist die Zweigstelle nicht zuständig.

(4) Für die Dienstaufsicht ist der Sitz der gemeinsamen Zweigstelle maßgeblich. Die sich aus den Vorschriften über die Erinnerung gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ergebende Zuständigkeit des grundbuchführenden Amtsgerichts und die sich aus den Vorschriften über die Beschwerde ergebende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das grundbuchführende Amtsgericht seinen Sitz hat, bleiben hiervon unberührt.

§ 1a
Zentraler Sachbearbeiter-Pool beim Amtsgericht Mannheim

(1) Beim Amtsgericht Mannheim wird eine gemeinsame Zweigstelle der übrigen mit der Führung der Grundbücher betrauten Amtsgerichte eingerichtet. Die sachliche Zuständigkeit dieser gemeinsamen Zweigstelle beschränkt sich auf die Führung der Grundbücher und umfasst nicht die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens.

(2) Für die Dienstaufsicht ist der Sitz der gemeinsamen Zweigstelle maßgeblich. Für den Rechtsweg gelten die allgemeinen Vorschriften.

§ 2
Elektronische Grundakte

(1) Die Grundakten der Amtsgerichte, die mit der Führung der Grundbücher betraut sind, werden elektronisch geführt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die gemeinsame Zweigstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der zum Zeitpunkt der Anlegung der elektronischen Grundakte in Papierform vorliegende Inhalt einer Grundakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur Grundakte genommen wird (Hybridakte).

(2) Dokumente, die nach Anlegung der elektronischen Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen und in dieser Form zur Grundakte zu nehmen. Solange und soweit eine Digitalisierung durch die bereitgestellte Technik nicht möglich ist, werden Beiakten in Papierform geführt.

§ 3
Übermittlung elektronischer Dokumente

(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können den Amtsgerichten, die mit der Führung der Grundbücher betraut sind, als elektronische Dokumente übermittelt werden; davon ausgenommen sind vollstreckbare Titel, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe sowie Inhaber- und Orderpapiere. § 137 Absatz 1 Satz 3 Grundbuchordnung bleibt unberührt.

(2) Notare haben Amtsgerichten, die mit der Führung der Grundbücher betraut sind, in Grundbuchsachen Dokumente elektronisch zu übermitteln. Neben den elektronischen Dokumenten haben die Notare Angaben über die in § 4 Nummer 4 bezeichneten zusätzlichen Angaben (Metadaten) in strukturierter maschinenlesbarer Form im Format XML (Extensible Markup Language) zu übermitteln, die mindestens eine Bezeichnung des Grundbuchamts, der politischen Gemeinde, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts und die Art der eingereichten Dokumente ermöglichen. Satz 1 und 2 gilt nicht für Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen sowie die damit gemäß § 44 des Beurkundungsgesetzes verbundenen Dokumente.

(3) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen, für die eine Zuständigkeit eines Amtsgerichts, das mit der Führung von Grundbüchern betraut ist, besteht, ist ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach der Grundbuchabteilung des jeweiligen Amtsgerichts bestimmt. Die betreffende elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite

http://www.justizportal-bw.de

bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die nach § 1a beim Amtsgericht Mannheim eingerichtete gemeinsame Zweigstelle hat kein direkt adressierbares elektronisches Postfach für den Empfang von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Grundbuchsachen.

(4) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in das elektronische Postfach. § 136 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Soweit Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind, müssen die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat durch das angerufene Gericht oder eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 4 Nummern 2 und 3 bekannt gegeben.

(5) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für den Adressaten bearbeitbaren Version aufweisen:

1.

Adobe PDF (Portable Document Format) oder

2.

TIFF (Tag Image File Format).

Das elektronische Dokument muss nach dem Format PDF/A konvertierbar sein. Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 4 Nummer 3 bekannt gegeben. Das elektronische Dokument darf keine Schadsoftware enthalten.

(6) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 5 genannten Dateiformate in der nach § 4 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

(7) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.

(8) Ist eine Übermittlung an das elektronische Postfach nicht möglich, so kann die Einreichung abweichend von den Absätzen 3 und 4 auf einem Datenträger nach § 4 Nummer 5 bei der Grundbuchabteilung des betreffenden Amtsgerichts erfolgen; die Unmöglichkeit der Übermittlung gemäß der Absätze 3 und 4 ist darzulegen. Sofern Einreichungen die nach § 4 Nummer 5 bekanntzugebende Dokumentenzahl oder Volumengrenze überschreiten, können diese gemäß der Einreichung nach Satz 1 übermittelt werden. Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über das elektronische Postfach und gemäß Satz 1 nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts im Einzelfall Anforderungen zur Einreichung von Dokumenten.

§ 4
Bekanntgabe der Einreichungsvoraussetzungen

Das Justizministerium gibt nach § 3 Absatz 3 Satz 2 auf der Internetseite

http://www.justizportal-bw.de

bekannt:

1.

die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle für Grundbuchsachen einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten;

2.

die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach Prüfung durch die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil Common PKI entsprechen;

3.

die nach ihrer Prüfung den in § 3 Absatz 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch Amtsgerichte, die mit der Führung der Grundbücher betraut sind, geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 3 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien;

4.

die zusätzlichen Angaben (Metadaten), die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die dortige Weiterverarbeitung zu gewährleisten sowie

5.

Angaben zu geeigneten Datenträgern im Fall des § 3 Absatz 8 sowie Angaben zu Dokumentenanzahl und Volumengrenzen.


§ 5
Entscheidungen und Verfügungen
in elektronischer Form

Entscheidungen und Verfügungen von Amtsgerichten, die mit der Führung der Grundbücher betraut sind, sind in Grundbuchsachen in elektronischer Form zu erlassen.

§ 6
Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Daten aus der elektronischen Grundakte können im automatisierten Verfahren abgerufen werden, soweit ein solches eingerichtet ist.

(2) Für die Genehmigung zur Teilnahme an dem automatisierten Abrufverfahren ist das Amtsgericht Stuttgart zuständig.

§ 7
Inkrafttreten

§ 1 dieser Verordnung tritt am 1. März 2012, die §§ 2 bis 6 treten am 1. Juli 2012 in Kraft.