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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
juris-Abkürzung:WeitBiFöG BW 1980
Neugefasst:20.03.1980
Gültig ab:29.12.1979
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 1980, 249
Gliederungs-Nr:2282
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung
und des Bibliothekswesens (Weiterbildungsförderungsgesetz)
in der Fassung vom 20. März 1980
Zum 05.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 neu gefasst durch Artikel 57 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze
§ 1 Stellung und Aufgaben der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens
§ 2 Förderungsgrundsätze
§ 3 Träger
§ 4 Unabhängigkeit
2. Abschnitt
Förderung von Weiterbildungseinrichtungen und -maßnahmen
§ 5 Förderung von Einrichtungen
§ 6 Zuwendungen zu den Personalkosten
§ 7 Sonstige Zuwendungen
§ 8 Förderung der Landesorganisationen
§ 9 Förderung von Maßnahmen
§ 10 Prüfung durch die Bewilligungsbehörden
3. Abschnitt
Förderung öffentlicher Bibliotheken
§ 11 Förderung von Einrichtungen
§ 12 Aufgaben der Regierungspräsidien im Bereich des öffentlichen Bibliothekswesens
4. Abschnitt
Kooperationsgremien
§ 13 Landeskuratorium für Weiterbildung
§ 14 Kreiskuratorien für Weiterbildung
5. Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 15 Personalverbund
§ 16 Zertifikate
§ 17 Ermächtigungen
§ 18 Übergangsvorschriften
§ 19 Inkrafttreten

1. ABSCHNITT
Allgemeine Grundsätze

§ 1
Stellung und Aufgaben der Weiterbildung und des
öffentlichen Bibliothekswesens

(1) Die Weiterbildung ist ein eigenständiger, mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Die Förderung und Entwicklung eines breitgefächerten und flächendeckenden Bildungsangebotes in der Weiterbildung ist eine öffentliche Aufgabe.

(2) Die Weiterbildung hat die Aufgabe, dem einzelnen zu helfen, im außerschulischen Bereich seine Fähigkeiten und Kenntnisse zu vertiefen, zu erweitern oder zu erneuern. Sie umfaßt auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung die allgemeine Bildung, die berufliche Weiterbildung und die politische Bildung. Die Weiterbildung soll den einzelnen zu einem verantwortlichen Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Bereich befähigen und damit der freien Gesellschaft im demokratischen und sozialen Rechtsstaat dienen.

(3) Öffentliche Bibliotheken haben die Aufgabe, durch einen entsprechenden Literatur- und Informationsdienst den Zielen der Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 zu dienen und der Bevölkerung die Aneignung von allgemeiner Bildung sowie von Kenntnissen für Leben und Beruf zu ermöglichen. Sie bieten allen Erwachsenen und Jugendlichen Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Musikalien und audio-visuelle Medien auf allen Gebieten der Weiterbildung an.

§ 2
Förderungsgrundsätze

(1) Das Land fördert in Ausführung von Artikel 22 der Landesverfassung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Staatshaushaltsplanes nach gleichen Grundsätzen den Ausbau von Volkshochschulen sowie von Weiterbildungseinrichtungen, die von den Kirchen, Gewerkschaften, der Wirtschaft oder anderen in der Weiterbildung tätigen gesellschaftlichen Gruppen getragen werden.

(2) Das Land fördert in Ausführung von Artikel 22 der Landesverfassung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Staatshaushaltsplanes kommunale Bibliotheken und Bibliotheken, die von den Kirchen getragen werden.

(3) Werden für einen im Sinne dieses Gesetzes förderungsfähigen Aufwand Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, der Bundesanstalt für Arbeit oder des Landes außerhalb dieses Gesetzes gewährt, so werden diese bei Zuschüssen nach diesem Gesetz entsprechend berücksichtigt. Dies gilt nicht für Zuschüsse, die ihrer Zweckbestimmung nach für eine zusätzliche regionale Förderung bestimmt sind, sowie für Zuschüsse des Bundes zur Förderung von Modellvorhaben. Weiterbildungsmaßnahmen, deren Teilnehmer nach dem Arbeitsförderungsgesetz Individualförderung erhalten oder nach Art, Ziel und Dauer der Maßnahmen erhalten könnten, bleiben bei einer Förderung nach § 6 außer Betracht.

(4) Die Befugnis des Landes, eigene Einrichtungen der Weiterbildung und des Bibliothekswesens einzurichten und zu unterhalten, bleibt unberührt.

(5) Gemeinden und Landkreise fördern die Erwachsenenbildung in Ausführung von Artikel 22 der Landesverfassung, insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Volkshochschulen und kommunalen Bibliotheken. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Aufgabe der Gemeinden und Landkreise.

§ 3
Träger

Träger von Einrichtungen der Weiterbildung und des Bibliothekswesens sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts.

§ 4
Unabhängigkeit

(1) Durch die öffentliche Förderung der Weiterbildung werden das Recht auf Selbstverwaltung und selbständige Programmgestaltung, die Freiheit der Lehre sowie die unabhängige Auswahl der Leiter und Mitarbeiter nicht berührt.

(2) Die öffentlichen Bibliotheken sind in der Buchauswahl und in der Auswahl der sonstigen Informationsmittel unabhängig.

2. ABSCHNITT
Förderung von Weiterbildungseinrichtungen und
-maßnahmen

§ 5
Förderung von Einrichtungen

(1) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 werden gefördert, wenn sie

1.

ausschließlich und nicht nur auf Spezialgebieten Aufgaben der Weiterbildung wahrnehmen,

2.

ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich in Baden-Württemberg haben,

3.

grundsätzlich jedermann ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, gesellschaftliche und berufliche Stellung sowie politische und weltanschauliche Zugehörigkeit zugänglich sind, eine angemessene Kostenbeteiligung vorsehen und ihr Programm veröffentlichen,

4.

im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eine den Zielen des Grundgesetzes und der Landesverfassung förderliche Arbeit leisten,

5.

mit anderen Einrichtungen der Weiterbildung in den Kreiskuratorien für Weiterbildung bzw. in den Arbeitsgemeinschaften für berufliche Fortbildung (§ 14) oder in anderen geeigneten Kooperationsgremien zusammenarbeiten,

6.

zur Offenlegung der Arbeitsinhalte, der Arbeitsergebnisse, der Finanzierung und zu Angaben über Art und Zahl der Teilnehmer sowie des Personals gegenüber dem Land bereit sind,

7.

grundsätzlich von einer nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden,

8.

planmäßig und kontinuierlich arbeiten und nach Umfang und Dauer der Bildungsmaßnahmen, Gestaltung des Lehrplans, Lehrmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte sowie nach der räumlichen und sachlichen Ausstattung eine erfolgreiche Weiterbildung erwarten lassen,

9.

ihre Leistungsfähigkeit angemessen nachgewiesen haben.

(2) Die Förderung der Einrichtungen kann davon abhängig gemacht werden, daß sie in einem fachlichen Entwicklungsplan nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 des Landesplanungsgesetzes aufgenommen sind, der die einzelnen Einrichtungen räumlich aufeinander abstimmt.

(3) Einrichtungen von Trägern, die nicht ausschließlich in der Weiterbildung tätig sind, werden nur gefördert, wenn sie von anderen Einrichtungen des Trägers organisatorisch ausreichend abgegrenzt sind und wenn die Träger die Mittel für Maßnahmen der Weiterbildung gesondert im Haushalt ausweisen.

(4) Solange Einrichtungen nach diesem Gesetz gefördert werden können, dürfen sie neben ihrer Bezeichnung den Zusatz führen »als staatlich förderungswürdig anerkannt«.

§ 6
Zuwendungen zu den Personalkosten

(1) Das Land gewährt den Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten für die haupt- und nebenberuflich tätigen Leiter, Fach-, Verwaltungs- und leitenden Wirtschaftskräfte.

(2) Art und Zahl der haupt- und nebenberuflichen Kräfte, für die Finanzhilfe gewährt wird, richten sich nach Inhalt, Dauer und Umfang der durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen sowie nach der Zahl der Teilnehmer. Die Eingruppierung oder Vergütung richtet sich nach den für vergleichbare Landesbedienstete geltenden Bestimmungen.

§ 7
Sonstige Zuwendungen

(1) Das Land kann Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, sonstige Zuwendungen gewähren.

(2) Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen nach Absatz 1 ist, daß sich die Träger im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen.

§ 8
Förderung der Landesorganisationen

(1) Das Land kann Zusammenschlüsse von Weiterbildungseinrichtungen auf Landesebene (Landesorganisationen) zum Zwecke der gemeinsamen Vertretung ihrer Interessen und der Koordinierung fördern, wenn auf Grund der Zahl der angeschlossenen Einrichtungen in mehreren Landesteilen und ihres Arbeitsumfanges ein überregionaler Zusammenschluß gerechtfertigt erscheint.

(2) Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Ziffern 2, 4, 6, 7 und 9 gilt entsprechend.

§ 9
Förderung von Maßnahmen

Das Land kann nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes Einrichtungen, die nicht nach diesem Gesetz zu fördern sind, für bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen und Vorhaben, die im öffentlichen Interesse liegen, Zuwendungen gewähren.

§ 10
Prüfung durch die Bewilligungsbehörden

Die Verwendung der vom Land gewährten Zuwendungen unterliegt der Prüfung durch die Bewilligungsbehörden. Die Bestimmungen der baden-württembergischen Haushaltsordnung bleiben unberührt.

3. ABSCHNITT
Förderung öffentlicher Bibliotheken

§ 11
Förderung von Einrichtungen

(1) Die laufenden Aufwendungen kommunaler Bibliotheken sind durch die Leistungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

(2) Für eine Übergangszeit von fünf Jahren ab 1. Januar 1980 werden die Errichtung und der Ausbau kommunaler Bibliotheken nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes durch das Land gefördert.

(3) Die Förderung kirchlicher Bibliotheken erfolgt im Wege von Pauschalzuweisungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes.

§ 12
Aufgaben der Regierungspräsidien im Bereich
des öffentlichen Bibliothekswesens

(1) Die Regierungspräsidien beraten und unterstützen die Träger öffentlicher Bibliotheken beim Aufbau normengerechter Bibliotheken und bei der Entwicklung leistungsfähiger Bibliothekssysteme.

(2) Die Regierungspräsidien beraten die zuständigen staatlichen Behörden in Fragen des öffentlichen Bibliothekswesens und wirken bei der bibliothekarischen Planung mit.

4. ABSCHNITT
Kooperationsgremien

§ 13
Landeskuratorium für Weiterbildung

(1) Es wird ein Landeskuratorium gebildet. Seine Aufgabe ist es, die Landesregierung durch Vorschläge, Empfehlungen und Gutachten auf dem Gebiet der Weiterbildung zu beraten und im Interesse der Gesamtentwicklung zur Koordinierung und Kooperation der Weiterbildungseinrichtungen untereinander beizutragen. Das Landeskuratorium soll dabei insbesondere die enge Zusammenarbeit der Weiterbildungseinrichtungen mit den Schulen und Hochschulen, der Landeszentrale für politische Bildung, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, dem Landesausschuß für Berufsbildung, dem Landesjugendring, der Landeskulturstelle des Bundes der Vertriebenen, dem Landesfrauenrat und dem Landesfamilienbeirat fördern.

(2) Das Landeskuratorium besteht aus:

  • einem Vertreter des Städtetags Baden-Württemberg,

  • einem Vertreter des Landkreistags Baden-Württemberg,

  • einem Vertreter des Gemeindetags Baden-Württemberg,

  • drei Vertretern des Volkshochschulverbands,

  • einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft für evangelische Erwachsenenbildung,

  • einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft für katholische Erwachsenenbildung,

  • einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft ländliche Erwachsenenbildung,

  • einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Bauernverbände,

  • einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesverband Baden-Württemberg,

  • einem Vertreter der Deutschen Angestelltengewerkschaft, Landesverband Baden-Württemberg,

  • einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern,

  • einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern,

  • einem Vertreter des Landesverbandes der baden-württembergischen Industrie,

  • einem Vertreter der Landesvereinigung baden-württembergischer Arbeitgeberverbände e. V.,

  • einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg für Fortbildung in Technik und Wirtschaft (RKW, Refa, VDI),

  • einem Vertreter der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien,

  • zwei Vertretern des Landesverbandes Baden-Württemberg im Deutschen Bibliotheksverband e. V.,

  • einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der kirchlichen Büchereifachstellen,

  • drei weiteren sachverständigen Persönlichkeiten.

(3) Die Organisationen haben ein Benennungsrecht für ihre Vertreter und deren ständige Stellvertreter; die Berufung, auch der sachverständigen Persönlichkeiten, erfolgt durch den Kultusminister im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien für die Dauer von höchstens drei Jahren. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder können nach Anhörung des Benennungsberechtigten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt wird.

(4) Die Vertreter der beteiligten Ministerien, des Landesgewerbeamtes, des Landesarbeitsamtes sowie der Vorsitzende des Landesausschusses für Berufsbildung können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen. Zur Förderung der engen Zusammenarbeit, insbesondere mit den in Absatz 1 genannten Institutionen, kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien und dem Landeskuratorium weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen.

(5) Das Landeskuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kultusministeriums im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien bedarf. Die Geschäftsordnung kann die Bildung von Ausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Landeskuratoriums angehören dürfen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt für die Mitglieder von Ausschüssen entsprechend.

(6) Das Land richtet beim Kultusministerium für das Landeskuratorium eine Geschäftsstelle ein.

§ 14
Kreiskuratorien für Weiterbildung

Die innerhalb der Stadt- und Landkreise tätigen Einrichtungen der Weiterbildung sollen Kreiskuratorien errichten. Die Stadt- und Landkreise sollen die Errichtung einleiten. Aufgabe der Kreiskuratorien ist es, im Zusammenwirken mit den Arbeitsgemeinschaften für berufliche Fortbildung insbesondere die Aufgaben der einzelnen Trägerorganisationen und Einrichtungen der Weiterbildung im gemeinsamen Wirkungsbereich so abzugrenzen, daß sachlich nicht gerechtfertigte Doppelangebote vermieden werden, auf eine Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von Bildungsvorhaben hinzuwirken und für eine möglichst einheitliche und umfassende Information über alle Bildungsprogramme zu sorgen. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

5. ABSCHNITT
Sonstige Vorschriften

§ 15
Personalverbund

(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes können unter Fortfall der Dienstbezüge zum Dienst bei förderungswürdigen Einrichtungen oder Landesorganisationen im Sinne dieses Gesetzes als hauptberufliche Mitarbeiter beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten; sie kann ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden.

(2) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nebenamtlich als ständige Mitarbeiter bei förderungswürdigen Einrichtungen oder Landesorganisationen im Sinne dieses Gesetzes tätig sind, sollen in angemessenem Umfang zur Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen mit Dienstbezügen beurlaubt werden.

(3) Die Nebenbeschäftigung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei einer Einrichtung oder Landesorganisation im Sinne dieses Gesetzes ist zu genehmigen, wenn sie den dienstlichen Interessen der Haupttätigkeit nicht zuwiderläuft.

§ 16
Zertifikate

Die von Einrichtungen der Weiterbildung erteilten Zertifikate können staatlich anerkannt werden. Andere Vorschriften, die die Durchführung oder Anerkennung von Prüfungen regeln, bleiben unberührt.

§ 17
Ermächtigungen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

1.

die nähere Abgrenzung von Weiterbildungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 2,

2.

die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Zuschußgewährung nach § 2 Abs. 2, §§ 5, 6, 7, 8, 9,

3.

die Berechnungsgrundlagen für die Personalkostenzuschüsse nach § 6, insbesondere die zu den Personalkosten zählenden Ausgaben und den Stellenschlüssel,

4.

die Bildung von Kreiskuratorien für Weiterbildung und von Arbeitsgemeinschaften für berufliche Fortbildung nach § 14, insbesondere ihre Aufgabenstellung, Zusammensetzung und Geschäftsordnung sowie die Erstattung der durch die Geschäftsführung notwendigen Auslagen,

(2) Die Rechtsverordnung ergeht nach Anhörung des Landeskuratoriums für Weiterbildung, des Landesausschusses für berufliche Bildung und der kommunalen Landesverbände.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund von Absatz 1 ergangenen Rechtsverordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden von den beteiligten Ministerien gemeinsam erlassen.

§ 18
Übergangsvorschriften

(1) Die in § 2 Abs. 1 vorgesehene Förderung nach gleichen Grundsätzen wird stufenweise ab 1. Januar 1979 verwirklicht.

(2) Dadurch darf die Förderung der schon bisher nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans bezuschußten Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden. Diese Förderung erlischt, wenn die Einrichtungen die Voraussetzungen nach § 5 nicht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erfüllen.

§ 19*)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

Fußnoten

*)

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 853)