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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:LWG
Neugefasst:15.04.2005
Gültig ab:24.03.2005
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2005, 384
Gliederungs-Nr:1113
Gesetz über die Landtagswahlen
(Landtagswahlgesetz - LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. April 2005
Zum 04.10.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und mehrfach geändert sowie §§ 1, 2, 24, 25, 26, 30, 32, 44, 45 und 61 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 200524.03.2005
Inhaltsverzeichnis30.04.2022
1. ABSCHNITT - Wahlsystem24.03.2005
§ 1 - Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl30.04.2022
§ 2 - Wahl in den Wahlkreisen und nach Landeslisten; Verteilung der Abgeordnetensitze30.04.2022
§ 3 - Verbot der Verbindung von Wahlvorschlägen24.03.2005
2. ABSCHNITT - Gliederung des Wahlgebiets24.03.2005
§ 4 - Wahlgebiet24.03.2005
§ 5 - Wahlkreise24.03.2005
§ 6 - Wahlbezirke14.08.2010
3. ABSCHNITT - Wahlrecht und Wählbarkeit24.03.2005
§ 7 - Wahlrecht30.04.2022
§ 8 - Ausübung des Wahlrechts24.10.2020
§ 9 - Wählbarkeit30.04.2022
4. ABSCHNITT - Wahlorgane24.03.2005
§ 10 - Gliederung der Wahlorgane24.03.2005
§ 11 - Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss24.10.2020
§ 12 - Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschüsse14.08.2010
§ 13 - Wahlvorsteher und Wahlvorstände14.08.2010
§ 14 - Wahlvorsteher und Briefwahlvorstände24.03.2005
§ 15 - Mitgliedschaft in Wahlorganen14.08.2010
§ 16 - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände01.11.2019
§ 17 - Ehrenämter24.10.2020
§ 18 - Amtsdauer und Beschlussfähigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände14.08.2010
5. ABSCHNITT - Vorbereitung der Wahl24.03.2005
§ 19 - Wahltag24.03.2005
§ 20 - Mitwirkung der Landkreise, Gemeinden und des Statistischen Landesamts24.03.2005
§ 21 - Wählerverzeichnisse01.11.2015
§ 22 - Wahlscheine14.08.2010
§ 23 - Wahlräume und deren Ausstattung14.08.2010
6. ABSCHNITT - Wahlvorschläge24.03.2005
§ 24 - Aufstellung von Wahlbewerbern und Unterzeichnung der Wahlvorschläge30.04.2022
§ 25 - Inhalt der Wahlvorschläge30.04.2022
§ 26 - Einreichung der Wahlvorschläge30.04.2022
§ 27 - Vertrauensleute30.04.2022
§ 28 - Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen30.04.2022
§ 29 - Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge30.04.2022
§ 30 - Zulassung der Wahlvorschläge30.04.2022
§ 31 - Rechtsmittel30.04.2022
§ 32 - Bekanntmachung der Wahlvorschläge30.04.2022
7. ABSCHNITT - Wahlhandlung24.03.2005
§ 33 - Wahlzeit24.03.2005
§ 34 - Öffentlichkeit der Wahlhandlung24.03.2005
§ 35 - Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen24.03.2005
§ 36 - Wahrung des Wahlgeheimnisses24.10.2020
§ 37 - Stimmzettel, Umschläge30.04.2022
§ 38 - Stimmabgabe30.04.2022
8. ABSCHNITT - Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses24.03.2005
§ 39 - Öffentlichkeit der Ergebnisfeststellung24.03.2005
§ 40 - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk30.04.2022
§ 41 - Feststellung des Briefwahlergebnisses30.04.2022
§ 42 - Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen30.04.2022
§ 43 - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis30.04.2022
§ 44 - Feststellung des Zweitstimmenergebnisses und der Sitzverteilung30.04.2022
§ 45 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses30.04.2022
§ 46 - Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag30.04.2022
9. ABSCHNITT - Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten24.03.2005
§ 47 - Mandatsnachfolge30.04.2022
§ 48 - Feststellung der Mandatsnachfolge30.04.2022
§ 49 - Folgen eines Parteiverbots30.04.2022
10. ABSCHNITT - Nachwahl und Wiederholungswahl24.03.2005
§ 50 - Nachwahl24.03.2005
§ 51 - Wiederholungswahl24.03.2005
11. ABSCHNITT - Staatliche Mittel für Parteien und Einzelbewerber24.03.2005
§ 52 - Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien24.03.2005
§ 53 - Staatliche Mittel für Einzelbewerber30.04.2022
12. ABSCHNITT - Schlussbestimmungen24.03.2005
§ 54 - Anfechtung24.03.2005
§ 55 - Ordnungswidrigkeiten24.03.2005
§ 56 - Wahlkosten11.03.2017
§ 57 - Wahlordnung24.03.2005
§ 58 - Ermächtigung zur Verkürzung von Fristen und Terminen bei Auflösung des Landtags24.03.2005
§ 59 - Fristen, Termine und Form14.08.2010
§ 60 - Wahlstatistik14.08.2010
§ 61 - Übergangsregelung30.04.2022
Anlage - Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag von Baden-Württemberg01.11.2019
INHALTSÜBERSICHT
§§
1. Abschnitt: Wahlsystem
Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl1
Wahl in den Wahlkreisen und nach Landeslisten; Verteilung der Abgeordnetensitze 2
Verbot der Verbindung von Wahlvorschlägen3
2. Abschnitt: Gliederung des Wahlgebiets
Wahlgebiet4
Wahlkreise5
Wahlbezirke6
3. Abschnitt: Wahlrecht und Wählbarkeit
Wahlrecht7
Ausübung des Wahlrechts 8
Wählbarkeit9
4. Abschnitt: Wahlorgane
Gliederung der Wahlorgane10
Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss 11
Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschüsse12
Wahlvorsteher und Wahlvorstände 13
Wahlvorsteher und Briefwahlvorstände14
Mitgliedschaft in Wahlorganen 15
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände16
Ehrenämter17
Amtsdauer und Beschlussfähigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände 18
5. Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
Wahltag19
Mitwirkung der Landkreise, Gemeinden und des Statistischen Landesamts 20
Wählerverzeichnisse21
Wahlscheine22
Wahlräume und deren Ausstattung 23
6. Abschnitt: Wahlvorschläge
Aufstellung von Wahlbewerbern und Unterzeichnung der Wahlvorschläge 24
Inhalt der Wahlvorschläge25
Einreichung der Wahlvorschläge 26
Vertrauensleute27
Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen 28
Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge29
Zulassung der Wahlvorschläge 30
Rechtsmittel31
Bekanntmachung der Wahlvorschläge32
7. Abschnitt: Wahlhandlung
Wahlzeit33
Öffentlichkeit der Wahlhandlung 34
Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen 35
Wahrung des Wahlgeheimnisses36
Stimmzettel, Umschläge 37
Stimmabgabe38
8. Abschnitt: Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Öffentlichkeit der Ergebnisfeststellung 39
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk40
Feststellung des Briefwahlergebnisses 41
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen42
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis43
Feststellung des Zweitstimmenergebnisses und der Sitzverteilung 44
Bekanntmachung des Wahlergebnisses45
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag 46
9. Abschnitt: Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten
Mandatsnachfolge47
Feststellung der Mandatsnachfolge 48
Folgen eines Parteiverbots49
10. Abschnitt: Nachwahl und Wiederholungswahl
Nachwahl50
Wiederholungswahl 51
11. Abschnitt: Staatliche Mittel für Parteien und Einzelbewerber
Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien 52
Staatliche Mittel für Einzelbewerber53
12. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anfechtung54
Ordnungswidrigkeiten55
Wahlkosten56
Wahlordnung57
Ermächtigung zur Verkürzung von Fristen und Terminen bei Auflösung des Landtags 58
Fristen, Termine und Form59
Wahlstatistik60
Übergangsregelung 61
Anlage zu § 5 Abs. 1 Satz 2 (Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag von Baden-Württemberg)

1. ABSCHNITT
Wahlsystem

§ 1
Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl

(1) Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen, die nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt werden.

(2) Von den Abgeordneten werden 70 nach Wahlvorschlägen in den Wahlkreisen (Kreiswahlvorschläge) und die übrigen nach Wahlvorschlägen im Land (Landeslisten) gewählt.

(3) Parteien können in jedem Wahlkreis einen Wahlkreisbewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen. Ein Einzelbewerber kann nur in einem Wahlkreis und nur ohne einen Ersatzbewerber vorgeschlagen werden.

(4) Parteien können in einer Landesliste Listenbewerber vorschlagen. Für jeden Listenbewerber kann ein Listenersatzbewerber vorgeschlagen werden. Jede Partei kann nur eine Landesliste vorschlagen.

(5) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlags und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.

§ 2
Wahl in den Wahlkreisen und nach Landeslisten; Verteilung der Abgeordnetensitze

(1) In jedem Wahlkreis wird mit der Erststimme ein Abgeordneter direkt gewählt. Gewählt ist der Wahlkreisbewerber, der die meisten Erststimmen erreicht hat (Direktmandat). Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

(2) Für die Verteilung der nach den Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Nicht berücksichtigt werden die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber abgegeben haben oder für einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber, der von einer Partei vorgeschlagen ist, die nicht mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat oder für die keine Landesliste zugelassen ist.

(3) Die 120 Abgeordnetensitze werden auf die Landeslisten im Verhältnis ihrer nach Absatz 2 ermittelten Zweitstimmenzahl im Land nach der parteiübergreifend absteigenden Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der auf die jeweiligen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, ergibt. Haben Einzelbewerber oder Parteien, die nicht mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben oder für die keine Landesliste zugelassen ist, Direktmandate erlangt, so werden entsprechend weniger Sitze verteilt. Beim letzten zu vergebenden Sitz entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(4) Von der für jede Landesliste nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen erlangten Direktmandate abgezogen. In den Wahlkreisen erlangte Direktmandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen (Überhangmandate).

(5) Stehen einer Partei nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze zu, als ihre Wahlkreisbewerber Direktmandate erlangt haben, so werden die weiteren Sitze aus der Landesliste der Partei in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt (Listenmandate). Bewerber, die in einem Wahlkreis direkt gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt.

(6) Erlangt eine Partei Überhangmandate, so erhöht sich die Zahl der Sitze um so viele, als erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Verhältnis der von den Parteien erreichten Zweitstimmenzahlen nach dem in Absatz 3 Satz 1 festgelegten Höchstzahlverfahren zu gewährleisten (Ausgleichsmandate); die Zahl der Abgeordneten erhöht sich über 120 hinaus entsprechend. Kommt es bei der Zuteilung des letzten Sitzes zu gleichen Höchstzahlen, wird für jede der gleichen Höchstzahlen ein Mandat zugeteilt. Für die Zuteilung der weiteren Sitze gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 bis 6 eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Summe der sitzwirksamen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie mehr als die Hälfte der Sitze entfallen. Die Summe der sitzwirksamen Stimmen setzt sich zusammen aus der Gesamtzahl aller nach Absatz 2 für die Sitzzuteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen und der Erststimmen für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber oder für einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber, der von einer Partei vorgeschlagen ist, die nicht mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat oder für die keine Landesliste zugelassen ist. Für die Zuteilung der weiteren Sitze gilt Absatz 5 entsprechend. Die Zahl der Abgeordneten erhöht sich entsprechend.

(8) Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(9) Sitze, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht verteilt werden können, bleiben auch dann unbesetzt, wenn dadurch die Zahl der Abgeordneten 120 nicht erreicht.

§ 3
Verbot der Verbindung von Wahlvorschlägen

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig.

2. ABSCHNITT
Gliederung des Wahlgebiets

§ 4
Wahlgebiet

Wahlgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Wahlkreise und Wahlbezirke.

§ 5
Wahlkreise

(1) Das Wahlgebiet wird in die Wahlkreise 1 bis 70 eingeteilt. Die Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(2) Werden Grenzen von Gemeinden oder Landkreisen geändert, so ändern sich entsprechend die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Bei der Neubildung einer Gemeinde aus Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines Landkreises, die zu verschiedenen Wahlkreisen gehören, fällt die neue Gemeinde dem nach der Einwohnerzahl kleineren Wahlkreis zu. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Grenzänderungen, die später als sechs Monate vor dem Wahltag rechtswirksam werden.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz erneut ganz oder teilweise bekannt zu machen, wenn sich Wahlkreise nach Absatz 2 ändern oder wenn die Beschreibung des Gebiets eines Wahlkreises oder der Name eines Wahlkreises sonst unrichtig geworden ist.

§ 6
Wahlbezirke

Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlbezirk; in größeren Gemeinden sind mehrere Wahlbezirke zu bilden. Das Nähere über die Bildung der Wahlbezirke und ihre öffentliche Bekanntmachung bestimmt die Wahlordnung. Sie kann auch Bestimmungen über die Einrichtung von Sonderwahlbezirken treffen, in denen nur mit Wahlschein gewählt werden kann. Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken, die auf der Grundlage von Satz 1 gebildet worden sind.

3. ABSCHNITT
Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 7
Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

1.

das 16. Lebensjahr vollendet haben,

2.

seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und

3.

nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Absatz 2).

Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 8
Ausübung des Wahlrechts

(1) Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur ausüben, wenn er in ein Wählerverzeichnis (§ 21) eingetragen ist oder einen Wahlschein (§ 22) hat.

(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann innerhalb des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

1.

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

2.

durch Briefwahl

wählen.

(3) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

(4) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen; die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

§ 9
Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

4. ABSCHNITT
Wahlorgane

§ 10
Gliederung der Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

1.

der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das gesamte Wahlgebiet,

2.

ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis,

3.

ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und

4.

mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand) für jeden Wahlkreis.

(2) Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind.

(3) Wie viele Briefwahlvorstände einzusetzen sind, bestimmt der Kreiswahlleiter.

(4) Das Nähere über die Einsetzung der Briefwahlvorstände bestimmt die Wahlordnung.

§ 11
Landeswahlleiter und Landeswahlausschuss

(1) Der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss haben ihren Sitz in Stuttgart.

(2) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Innenministerium berufen.

(3) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem sowie vier bis zehn vom Innenministerium zu berufenden Beisitzern und zwei Richtern des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Die Zahl der Beisitzer bestimmt das Innenministerium. Für jeden Beisitzer und Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Land bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt werden. Die Berufung der Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und der jeweiligen Stellvertreter erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten.

(4) Das Innenministerium macht die Berufung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt. Es stellt die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung.

§ 12
Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschüsse

(1) Der Sitz der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschüsse wird vom Innenministerium bestimmt.

(2) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Innenministerium berufen.

(3) Die Kreiswahlausschüsse bestehen aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und vier bis sieben vom Kreiswahlleiter zu berufenden Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer bestimmt der Kreiswahlleiter. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Wahlkreis bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt werden. Besteht der Wahlkreis aus mehreren Landkreisen, Stadtkreisen oder Teilen von solchen, so sollen die einzelnen Gebiete, aus denen sich der Wahlkreis zusammensetzt, nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(4) Das Innenministerium macht die Berufung der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt. Die Landkreise und Stadtkreise sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 13
Wahlvorsteher und Wahlvorstände

(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen.

(2) Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Beisitzern, die vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten zu berufen sind. Die in der Gemeinde bestehenden Parteien sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und weiter zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion erhoben und weiter verarbeitet werden.

(5) Auf Ersuchen der Gemeinden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

§ 14
Wahlvorsteher und Briefwahlvorstände

(1) Die Briefwahlvorstände haben ihren Sitz am Sitz des Kreiswahlleiters, wenn dieser nichts anderes bestimmt.

(2) Die Wahlvorsteher für die Briefwahl, ihre Stellvertreter und die weiteren Beisitzer des Briefwahlvorstands werden, wenn nach § 10 Abs. 2 für eine einzelne Gemeinde ein oder mehrere Briefwahlvorstände einzusetzen sind, vom Bürgermeister dieser Gemeinde, im Übrigen vom Kreiswahlleiter berufen.

(3) Für die Zusammensetzung der Briefwahlvorstände gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.

(4) Sind nach § 10 Abs. 2 für einzelne oder für mehrere Gemeinden Briefwahlvorstände eingesetzt, sind die Gemeinden, im Übrigen die Landkreise verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 15
Mitgliedschaft in Wahlorganen

(1) Zu Mitgliedern der Wahlausschüsse dürfen nur Wahlberechtigte, zu Mitgliedern der Wahlvorstände nur Wahlberechtigte und Gemeindebedienstete berufen werden. Wahlberechtigte sollen nach Möglichkeit in dem Gebiet wahlberechtigt sein, für das der Wahlausschuss oder Wahlvorstand bestellt wird.

(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.

§ 16
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.

(3) Das Nähere über die öffentliche Bekanntmachung der Sitzungen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über deren Verfahren bestimmt die Wahlordnung.

§ 17
Ehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Das Nähere hierüber sowie über die reisekostenrechtliche Entschädigung und die Gewährung eines Erfrischungsgelds bestimmt die Wahlordnung.

(2) Den Beisitzern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihres Ehrenamts erlitten haben, nach den für Ehrenbeamte geltenden Bestimmungen gewährt werden; ein zugleich erlittener Körperschaden schließt eine Ersatzleistung nicht aus.

§ 18
Amtsdauer und Beschlussfähigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl fort, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode.

(2) Mitglieder der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände können aus wichtigem Grund entpflichtet oder ersetzt werden.

(3) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.

(4) Die Wahlvorstände sind beschlussfähig

1.

während der Wahlhandlung und bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe, wenn mindestens drei Mitglieder, und

2.

bei der Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der von ihm aus den Beisitzern bestellte Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte oder Gemeindebedienstete zu ersetzen, wenn dies zur Herstellung der Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist.

5. ABSCHNITT
Vorbereitung der Wahl

§ 19
Wahltag

Die Regierung bestimmt den Wahltag und gibt ihn im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt. Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.

§ 20
Mitwirkung der Landkreise, Gemeinden und des Statistischen Landesamts

(1) Die Landkreise und Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Das Innenministerium kann den Landkreisen und Gemeinden Weisungen erteilen.

(2) Dem Statistischen Landesamt obliegt insbesondere die technische Vorbereitung der Wahldatenübermittlung, die technische Ermittlung des vorläufigen und endgültigen Wahlergebnisses, die Wahlstatistik nach § 60, die Berechnung des Wahlkostenersatzes, die rechnerische Unterstützung bei Wahlprüfungsverfahren sowie bei Änderungen der Wahlkreiseinteilung und des Wahlsystems.

§ 21
Wählerverzeichnisse

(1) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden. Sie führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis.

(2) In die Wählerverzeichnisse einer Gemeinde sind alle Personen einzutragen, die voraussichtlich am Wahltag das Wahlrecht und in der Gemeinde ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Um innerhalb dieses Zeitraums die Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen zu überprüfen, müssen Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, dürfen nicht eingesehen und überprüft werden.

(4) Jeder Wahlberechtigte, der ein Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister. Gegen seine Entscheidung kann binnen zwei Tagen nach ihrer Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter erhoben werden. Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde.

(5) Das Nähere über die Aufstellung, die Berichtigung und den Abschluss der Wählerverzeichnisse, über die Einsichtnahme sowie über das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren bestimmt die Wahlordnung.

§ 22
Wahlscheine

(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Bei Versagung eines Wahlscheins gilt § 21 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(3) Das Nähere über die Voraussetzungen für die Erteilung und Ausgabe der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sowie über das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren bestimmt die Wahlordnung. Sie kann für besondere Fälle zulassen, dass Wahlscheine von Amts wegen erteilt werden.

§ 23
Wahlräume und deren Ausstattung

(1) Die Gemeinden haben für die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume zu sorgen und das erforderliche Bedienungspersonal zu stellen.

(2) Das Nähere über die Lage, die Ausstattung der Wahlräume und die Beschaffung der Stimmzettel und Umschläge bestimmt die Wahlordnung.

6. ABSCHNITT
Wahlvorschläge

§ 24
Aufstellung von Wahlbewerbern und Unterzeichnung der Wahlvorschläge

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Parteien müssen ihre Bewerber für Kreiswahlvorschläge in einer Versammlung ihrer wahlberechtigten Mitglieder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) in den letzten 15 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode in geheimer Wahl aufstellen. Satz 2 gilt entsprechend für die Aufstellung der Landesliste im Land. Die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung erfolgt geheim und nicht früher als 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode. Vertreter können ihrerseits aus der Mitte einer Vertreterversammlung in geheimer Wahl gewählt werden. Bei der Aufstellung der Bewerber und der Wahl der Vertreter ist jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In Stadtkreisen, die mehrere ganze Wahlkreise umfassen, können die Wahlkreisbewerber für diese Wahlkreise in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt werden.

(2) Wahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbands unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land, jeder Kreiswahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen.

(3) Parteien, die im Landtag seit der letzten Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, bedürfen für ihre Kreiswahlvorschläge außerdem der Unterschriften von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises, für ihre Landesliste der Unterschriften von mindestens 2 000 Wahlberechtigten. Wahlvorschläge für Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterschriften müssen jeweils persönlich und handschriftlich geleistet werden. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 bei Einreichung des Wahlvorschlags, spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist, nachzuweisen. Die einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnenden Wahlberechtigten können nicht zugleich andere Kreiswahlvorschläge unterzeichnen. Die eine Landesliste unterzeichnenden Wahlberechtigten können nicht zugleich andere Landeslisten unterzeichnen.

(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien und Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. In den Landeslisten müssen die Namen der Bewerber, jeweils einschließlich etwaiger Listenersatzbewerber, in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

(5) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zusätzlich zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 1 beachtet worden sind. Für die zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmer kann die Versammlung bis zu zwei Ersatzpersonen aus den Teilnehmern der Versammlung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt benennen, die an deren Stelle insbesondere im Falle einer Verhinderung oder Untätigkeit die Versicherung an Eides statt leisten. Für Landeslisten gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter sind zur Abnahme der bezeichneten Versicherung an Eides statt zuständig; sie gelten als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(6) In einen Wahlvorschlag dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(7) Das Nähere über die Unterzeichnung der Wahlvorschläge und die vorzulegenden Nachweise, über Form und Inhalt der Wahlvorschläge, die Bestimmung von Teilnehmern der Versammlung und deren Ersatzpersonen zur Abgabe der Versicherung an Eides statt sowie über die Zuständigkeit für die Ausstellung von Wahlrechtsbescheinigungen und Wählbarkeitsbescheinigungen bestimmt die Wahlordnung. Sie kann für Kreiswahlvorschläge für Einzelbewerber vorschreiben, dass sie ein Kennwort enthalten müssen.

(8) Die Parteien regeln das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber durch ihre Satzungen.

§ 25
Inhalt der Wahlvorschläge

Jeder Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag vorgeschlagen werden. Niemand darf in verschiedenen Landeslisten vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann in derselben Landesliste als Listenbewerber und als Listenersatzbewerber vorgeschlagen werden. Ein von einer Partei in einem Wahlkreisvorschlag vorgeschlagener Wahlkreisbewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einer Landesliste derselben Partei vorgeschlagen werden.

§ 26
Einreichung der Wahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge müssen beim zuständigen Kreiswahlleiter, Landeslisten beim Landeswahlleiter spätestens am 75. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich eingereicht werden.

§ 27
Vertrauensleute

(1) In jedem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensleute können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlags an den Kreiswahlleiter, der Landesliste an den Landeswahleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 28
Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen

(1) Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute zurückgenommen oder geändert werden. Bei Kreiswahlvorschlägen ist die Erklärung an den Kreiswahlleiter zu richten, bei Landeslisten an den Landeswahlleiter. Die Vorschriften über die Aufstellung der Bewerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlags und die Beibringung von weiteren Unterschriften bleiben unberührt.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist gilt Absatz 1 Satz 1 für Kreiswahlvorschläge entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Zurücknahme oder Änderung nur bis zur Entscheidung über die Zulassung des Kreiswahlvorschlags zulässig ist, eine Änderung ferner nur dann, wenn der Bewerber oder Ersatzbewerber gestorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat. Das Verfahren nach § 24 braucht bei einer solchen Änderung nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 24 Absatz 2 und 3 bedarf es nicht.

(3) Für die Zurücknahme einer Landesliste gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Stirbt ein Listenbewerber oder Listenersatzbewerber nach Ablauf der Einreichungsfrist aber vor der Entscheidung über die Zulassung der Landesliste oder verliert er in diesem Zeitraum die Wählbarkeit, ist eine Änderung der Liste nicht möglich.

§ 29
Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge, der Landeswahlleiter die Landeslisten unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensleute und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein Wahlvorschlag ist nicht gültig, wenn

1.

die Form oder Frist des § 26 Absatz 1 nicht gewahrt ist,

2.

die nach § 24 Absatz 2 und 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden oder

3.

bei dem Wahlvorschlag einer Partei die Parteibezeichnung fehlt oder die Nachweise des § 24 Absatz 5 nicht erbracht sind.

Ist der Wahlkreisbewerber, der Ersatzbewerber, ein Listenbewerber oder ein Listenersatzbewerber so mangelhaft bezeichnet, dass seine Person nicht feststeht, ist der Wahlvorschlag für diesen Wahlkreisbewerber, Ersatzbewerber, Listenbewerber oder Listenersatzbewerber ungültig. Entsprechendes gilt, wenn die Zustimmungserklärung des Wahlkreisbewerbers, des Ersatzbewerbers, eines Listenbewerbers oder eines Listenersatzbewerbers nach § 24 Absatz 6 fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags (§ 30 Abs. 1) können Mängel nicht mehr behoben werden.

§ 30
Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, der Landeswahlausschuss an demselben Tag über die Zulassung der Landeslisten.

(2) Der Kreiswahlausschuss hat Kreiswahlvorschläge, der Landeswahlausschuss Landeslisten zurückzuweisen, die verspätet eingegangen sind oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung nicht entsprechen. Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne Wahlkreisbewerber, Ersatzbewerber, Listenbewerber oder Listenersatzbewerber, so sind diese zu streichen. Satz 2 findet im Falle des § 28 Absatz 3 Satz 2 entsprechende Anwendung. Wird auf einem Kreiswahlvorschlag der Wahlkreisbewerber gestrichen und ist ein Ersatzbewerber vorgeschlagen, so tritt der Ersatzbewerber an die Stelle des Wahlkreisbewerbers. Wird in einer Landesliste ein Listenbewerber gestrichen und ist für diesen ein Listenersatzbewerber vorgeschlagen, so tritt dieser Listenersatzbewerber an die Stelle des Listenbewerbers. Die Entscheidungen sind in den Sitzungen der Wahlausschüsse bekannt zu geben.

(3) Die Prüfungspflicht des Kreiswahlausschusses erstreckt sich nur auf die Kreiswahlvorschläge und die zu ihnen zu erbringenden Nachweise, die des Landeswahlausschusses nur auf die Landeslisten und die zu ihnen zu erbringenden Nachweise. Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden. Das Nähere über die Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge bestimmt die Wahlordnung.

§ 31
Rechtsmittel

(1) Die Vertrauensleute können im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 29) gegen Verfügungen der Kreiswahlleiter den Kreiswahlausschuss, gegen Verfügungen des Landeswahlleiters den Landeswahlausschuss anrufen.

(2) Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann bis 18 Uhr des dritten Tags nach der Verkündung der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss erhoben werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensleute des zurückgewiesenen Kreiswahlvorschlags, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags Beschwerde erheben.

(3) Die Beschwerdeentscheidungen des Landeswahlausschusses müssen spätestens am 48. Tag vor der Wahl ergehen.

(4) Das Nähere über die Verfahren nach Absatz 1 und über die Beschwerdeverfahren nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt die Wahlordnung.

§ 32
Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge wie die amtlichen Veröffentlichungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis, der Landeswahlleiter die Landeslisten im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg spätestens am 34. Tag vor der Wahl bekannt.

(2) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien in der Bekanntmachung des Landeswahlleiters richtet sich nach der Zahl der gültigen Zweitstimmen, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl landesweit erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der ausgeschriebenen Namen der Parteien an.

(3) Die Reihenfolge der Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge der Parteien durch die Kreiswahlleiter richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Im Anschluss hieran sind Kreiswahlvorschläge sonstiger Parteien in der alphabetischen Reihenfolge der ausgeschriebenen Namen der Parteien aufzuführen. Sodann folgen die übrigen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kreiswahlleiter. Die Kreiswahlvorschläge sind in der angegebenen Reihenfolge fortlaufend zu nummerieren. Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer.

7. ABSCHNITT
Wahlhandlung

§ 33
Wahlzeit

Die Wahl im Wahlbezirk kann am Wahltag von 8 Uhr bis 18 Uhr ausgeübt werden. Die Wahlordnung kann für besondere Verhältnisse eine andere Festsetzung der Wahlzeit zulassen.

§ 34
Öffentlichkeit der Wahlhandlung

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.

(2) Der Wahlvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen. Er kann insbesondere Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen. Ist der Betroffene in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen oder hat er einen Wahlschein, so ist ihm zuvor Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.

§ 35
Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

§ 36
Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Die zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlichen Vorkehrungen regelt die Wahlordnung. Der Wahlvorsteher hat die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.

(2) Die nach § 8 Absatz 4 zulässige Assistenz bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

§ 37
Stimmzettel, Umschläge

(1) Für die Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel und bei der Briefwahl amtliche Stimmzettelumschläge verwendet werden. In Wahlbezirken und Briefwahlbezirken, in denen die Wahlstatistik nach § 60 Abs. 2 bis 8 durchgeführt wird, werden bei der Stimmabgabe Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet.

(2) Auf dem Stimmzettel erhält für die Erststimme jeder im Wahlkreis zugelassene Kreiswahlvorschlag eines von mehreren untereinander stehenden waagrechten Feldern. Jedes Feld enthält

1.

die laufende Nummer des Kreiswahlvorschlags,

2.

den Namen, Beruf oder Stand und Wohnort und, soweit es zur Vermeidung von Zweifeln über die Person erforderlich ist, auch den Geburtstag und Geburtsort des aufgestellten Bewerbers und gegebenenfalls des Ersatzbewerbers,

3.

bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien den Namen der Partei, gegebenenfalls unter Beifügung der geführten Kurzbezeichnung, bei anderen Kreiswahlvorschlägen die Bezeichnung ›Einzelbewerber‹ und

4.

einen ausreichend großen Kreis für die Stimmabgabe (§ 38 Absatz 3).

Die Kreiswahlvorschläge sind in der in § 32 Absatz 3 bestimmten Reihenfolge unter der ihnen hiernach zukommenden laufenden Nummer aufzuführen.

(3) Auf dem Stimmzettel erhält für die Zweitstimme jede zugelassene Landesliste eines von mehreren untereinander stehenden waagrechten Feldern. Jedes Feld enthält

1.

die laufende Nummer der Landesliste,

2.

den Namen der Partei, gegebenenfalls unter Beifügung der geführten Kurzbezeichnung,

3.

die Namen der ersten fünf Listenbewerber und

4.

einen ausreichend großen Kreis für die Stimmabgabe (§ 38 Absatz 3).

Die Landeslisten sind in der in § 32 Absatz 2 bestimmten Reihenfolge unter der ihnen hiernach zukommenden laufenden Nummer aufzuführen.

(4) Die Wahlordnung kann weitere Bestimmungen über Form und Inhalt des Stimmzettels sowie über die Beschaffenheit des Stimmzettels, der Stimmzettelumschläge und der Wahlbriefumschläge treffen.

(5) Das Innenministerium kann zulassen, dass anstelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.

§ 38
Stimmabgabe

(1) Wer im Wahlraum wählt, erhält dort einen Stimmzettel. Er kann erforderlichenfalls weitere Stimmzettel nachfordern. In Wahlbezirken und Briefwahlbezirken, in denen die Wahlstatistik nach § 60 Abs. 2 bis 8 durchgeführt wird, ist der Wahlberechtigte verpflichtet, bei der Stimmabgabe Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen zu verwenden.

(2) Die zulässige Assistenz bei der Stimmabgabe richtet sich nach § 8 Absatz 4.

(3) Der Wahlberechtigte gibt

1.

seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Kreiswahlvorschlag er sich entscheiden will,

2.

seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel in einen der vor den Landeslisten befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welche Landesliste er sich entscheiden will.

Der so gekennzeichnete Stimmzettel ist in der Weise zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und in die Wahlurne zu werfen.

(4) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Stimmabgabe im Wahlraum ergeben, entscheidet der Wahlvorstand.

(5) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem auf dem Wahlbriefumschlag als Empfänger vorgesehenen Kreiswahlleiter oder Bürgermeister im Wahlbrief den verschlossenen Stimmzettelumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder im Fall des § 8 Absatz 4 die Hilfsperson durch Unterschrift an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

(6) Im Einzelnen wird der Vorgang der Stimmabgabe und die Ausübung der Briefwahl durch die Wahlordnung geregelt.

8. ABSCHNITT
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 39
Öffentlichkeit der Ergebnisfeststellung

Das Wahlergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.

§ 40
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele Stimmen für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

(2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des Wahlergebnisses sich ergebende Fragen.

(3) Das Nähere über die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe bestimmt die Wahlordnung.

§ 41
Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Der Briefwahlvorstand stellt nach Beendigung der Wahlhandlung aus den ihm zugewiesenen Wahlbriefen fest, wie viele Stimmen für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

(2) § 40 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 42
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1.

nicht amtlich hergestellt ist,

2.

keine Kennzeichnung enthält,

3.

für einen anderen Wahlkreis gültig ist,

4.

den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

5.

ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist,

6.

eine Änderung oder einen Vorbehalt enthält oder

7.

einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.

In den Fällen des Satzes 1 Nummern 1, 2, 5 und 7 sind Erst- und Zweitstimmen ungültig, im Falle des Satzes 1 Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig. Ungültig sind auch beide Stimmen, wenn der Stimmzettel bei der Stimmabgabe im Wahlraum in einem Umschlag abgegeben worden ist sowie bei der Briefwahl nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Stimmzettelumschlägen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 3 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

(2) Bei leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen werden beide Stimmen als ungültige Stimmen gewertet. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.

(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

1.

der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2.

dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

3.

dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,

4.

weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

5.

der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

6.

der Wähler oder im Fall des § 8 Absatz 4 die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

7.

kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder

8.

ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus Baden-Württemberg wegzieht oder sein Wahlrecht nach § 7 Absatz 2 verliert.

§ 43
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Abgeordneter direkt gewählt ist. Er hat dabei die Feststellungen der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände nachzuprüfen. Er kann fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen. Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(2) § 40 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 44
Feststellung des Zweitstimmenergebnisses und der Sitzverteilung

(1) Der Landeswahlausschuss ermittelt auf Grund der von den Kreiswahlausschüssen getroffenen Feststellungen, wie viele Zweitstimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind, und stellt dies fest. Zählfehler kann er berichtigen. Im Übrigen kann er die Feststellungen nur ändern, wenn sie offenkundig unrichtig sind.

(2) Auf Grund des von ihm festgestellten Zweitstimmenergebnisses und der von den Kreiswahlausschüssen getroffenen Feststellung der gewählten Wahlkreisbewerber beschließt der Landeswahlausschuss über die Sitzverteilung und stellt fest, welche Bewerber als Listenabgeordnete gewählt sind (§ 2 Absatz 2 bis 8). Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 1 und Satz 1 dieses Absatzes bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(3) § 40 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 45
Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Nach Abschluss der Feststellungen des Landeswahlausschusses macht

1.

der Kreiswahlleiter das endgültige Ergebnis für den Wahlkreis mit den in § 43 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt,

2.

der Landeswahlleiter das vom Landeswahlausschuss nach § 44 Absatz 1 und 2 festgestellte Ergebnis der Wahl im Land einschließlich der Sitzverteilung sowie die Namen aller gewählten Bewerber im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.

(2) Das Nähere über die Bekanntmachungen bestimmt die Wahlordnung.

§ 46
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt alle gewählten Bewerber von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen zwei Wochen gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Die gewählten Bewerber erwerben die Mitgliedschaft im Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der Annahmeerklärung auf die Benachrichtigung nach Absatz 1 beim Landeswahlleiter. Geht bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist beim Landeswahlleiter keine oder keine formgerechte Erklärung ein, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärungen können nicht widerrufen werden.

(3) Der Landeswahlleiter stellt den Bewerbern, die die Wahl angenommen haben oder bei denen die Wahl als angenommen gilt, eine Wahlurkunde aus.

9. ABSCHNITT
Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten

§ 47
Mandatsnachfolge

(1) Lehnt ein gewählter Wahlkreisbewerber die Annahme der Wahl ab, stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein direkt gewählter Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt der Ersatzbewerber (§ 1 Absatz 3 Satz 1) an seine Stelle. Ist ein Ersatzbewerber nicht oder nicht mehr vorhanden, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei, von der der gewählte Wahlkreisbewerber oder ausgeschiedene direkt gewählte Abgeordnete vorgeschlagen wurde, in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt; ist die Liste erschöpft, bleibt der Sitz unbesetzt. Wurde im Falle des Satzes 2 der gewählte Wahlkreisbewerber oder ausgeschiedene direkt gewählte Abgeordnete von einer Partei vorgeschlagen, die nicht mindestens 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat oder für die keine Landesliste zugelassen wurde, bleibt der Sitz unbesetzt.

(2) Lehnt ein gewählter Listenbewerber die Annahme der Wahl ab, stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein über die Landesliste gewählter Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt sein Listenersatzbewerber (§ 1 Absatz 4 Satz 2) an seine Stelle. Ist ein Listenersatzbewerber nicht oder nicht mehr vorhanden, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei, auf deren Landesliste der gewählte Listenbewerber oder Abgeordnete vorgeschlagen war, in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt, wobei entsprechend Satz 1 an die Stelle eines ausfallenden Listenbewerbers zunächst sein etwaiger Listenersatzbewerber tritt. Ist die Liste erschöpft, bleibt der Sitz unbesetzt.

(3) Stirbt ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor Beginn der Wahlhandlung, oder verliert er in diesem Zeitraum die Wählbarkeit, finden Absätze 1 und 2 für die Feststellung des Wahlergebnisses entsprechend Anwendung.

(4) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus

1.

durch Tod,

2.

durch Mandatsverzicht (Artikel 41 Abs. 2 der Landesverfassung),

3.

durch Verlust der Wählbarkeit (Artikel 41 Abs. 3 der Landesverfassung),

4.

durch Ungültigerklärung der Wahl oder der Sitzzuteilung im Wahlprüfungsverfahren (§ 54) oder

5.

durch Aberkennung des Mandats (Artikel 42 der Landesverfassung).


§ 48
Feststellung der Mandatsnachfolge

Die Feststellung, welcher Bewerber nach der Ablehnung eines gewählten Bewerbers oder dem Ausscheiden eines Abgeordneten nachrückt, trifft der Landeswahlleiter. In den Fällen des § 47 Absatz 4 kann er diese Feststellung erst treffen, nachdem ihm das Ausscheiden des Abgeordneten vom Präsidenten des Landtags schriftlich mitgeteilt worden ist.

§ 49
Folgen eines Parteiverbots

Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei gewählt worden sind oder die der verbotenen Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Stellung des Verbotsantrags oder der Verkündung des Urteils angehört haben, ihren Sitz. § 47 Absatz 1 und § 48 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Bewerber, die auf Grund eines Wahlvorschlags der verbotenen Partei gewählt worden sind oder die der verbotenen Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehört haben, für die Mandatsnachfolge unberücksichtigt bleiben. Sind keine geeigneten Mandatsnachfolger vorhanden, so bleiben frei gewordene Sitze unbesetzt.

10. ABSCHNITT
Nachwahl und Wiederholungswahl

§ 50
Nachwahl

(1) Steht fest, dass die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund in einem Wahlkreis oder einem Wahlbezirk nicht durchgeführt werden kann, oder wird ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden müsste, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ganz oder teilweise ab und macht dies öffentlich mit dem Hinweis bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird.

(2) Ist in einem Wahlkreis oder einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden, findet eine Nachwahl statt. Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.

(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Nachwahl bestimmt die Wahlordnung.

§ 51
Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.

(2) Bei der Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verstrichen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl.

(3) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch welche die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem genannten Zeitpunkt der Landtag neu gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Wiederholungswahl bestimmt die Wahlordnung.

(5) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.

11. ABSCHNITT
Staatliche Mittel für Parteien und Einzelbewerber

§ 52
Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien

(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt.

(2) Die erforderlichen Mittel sind im Staatshaushaltsplan des Landes - Einzelplan 01 - Landtag - auszubringen.

(3) Der Rechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel nach den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.

§ 53
Staatliche Mittel für Einzelbewerber

(1) Einzelbewerber, die mindestens 10 Prozent der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Erststimme 3,50 Euro.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt.

(3) § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Der Rechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 festgesetzt und ausgezahlt hat.

12. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

§ 54
Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz angefochten werden.

§ 55
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

entgegen § 17 Abs. 1 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamts entzieht oder

2.

entgegen § 35 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.

bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1

a)

der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuss,

b)

der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, eines stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss

unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amts entzieht, und

2.

bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.


§ 56
Wahlkosten

(1) Die Kosten der Landtagswahlen trägt das Land. Es erstattet den Landkreisen und Gemeinden die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen einschließlich der Übermittlung des Wahlergebnisses entstandenen notwendigen Kosten unter Ausschluss der laufenden Ausgaben persönlicher und sachlicher Art. Für die Inanspruchnahme von Räumen in Anstalten und Gebäuden der Landkreise und Gemeinden wird keine Vergütung gewährt.

(2) Art und Höhe des Kostenersatzes bestimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(3) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

§ 57
Wahlordnung

Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung (Wahlordnung) die in diesem Gesetz vorgesehenen und die zu seiner Durchführung sonst erforderlichen Vorschriften. In der Wahlordnung können auch Sonderbestimmungen über das Wahlverfahren in Krankenhäusern, Heimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie für solche Wahlberechtigte getroffen werden, deren Wohnstätten aus gesundheits- oder viehseuchenpolizeilichen Gründen gesperrt sind.

§ 58
Ermächtigung zur Verkürzung von Fristen und Terminen bei Auflösung des Landtags

Bei einer Auflösung des Landtags vor Ablauf der Wahlperiode kann das Innenministerium, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl zu gewährleisten, die in diesem Gesetz und in der Wahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abkürzen oder ändern und damit zusammenhängende ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen.

§ 59
Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in der Wahlordnung bestimmten Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz und in der Wahlordnung nicht anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

§ 60
Wahlstatistik

(1) Das Ergebnis der Wahl ist vom Statistischen Landesamt statistisch auszuwerten und zu veröffentlichen.

(2) Über das Ergebnis der Wahl wird unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken eine Landesstatistik auf repräsentativer Grundlage über

1.

die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen und

2.

die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen

erstellt. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von bis zu 3 Prozent der Wahlbezirke des Landes in ausgewählten Wahlbezirken durchgeführt. In die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 sind ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Die Wahlbezirke und Briefwahlbezirke werden vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählt. Ein Wahlbezirk muss mindestens 500 Wahlberechtigte, ein Briefwahlbezirk mindestens 500 Wähler umfassen. Für die Auswahl der Stichprobenbriefwahlbezirke ist auf die Zahl der Wähler abzustellen, die bei der vorangegangenen Landtagswahl ihre Stimme durch Briefwahl abgegeben haben. Die betroffenen Wahlberechtigten sind von den Gemeinden rechtzeitig vor dem Wahltag individuell oder durch öffentliche Bekanntmachung auf die Durchführung der Erhebung hinzuweisen; dabei sind insbesondere die Rechtsgrundlage sowie die Tatsache anzugeben, dass bei der Stimmabgabe im Wahlraum oder im Briefwahlbezirk nur Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen verwendet werden dürfen. Entsprechende Hinweise sind an geeigneter Stelle vor oder in den Wahlräumen anzubringen. Die betroffenen Briefwähler der ausgewählten Briefwahlbezirke sind in geeigneter Form zu unterrichten.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe. Hilfsmerkmale sind Wahlkreis, Gemeinde und Wahlbezirk oder Briefwahlbezirk.

(4) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen je Geschlecht gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen je Geschlecht gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.

(5) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Wahl von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen, durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Das Ergebnis wird dem Statistischen Landesamt übermittelt.

(6) Die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe durchgeführt. Die Gemeinden und andere Stellen, die Briefwahlvorstände berufen haben, leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen versiegelten Pakete mit den gültigen Stimmzetteln der ausgewählten Wahlbezirke und Briefwahlbezirke ungeöffnet zur Auswertung der Stimmzettel an das Statistische Landesamt weiter; Entsprechendes gilt für die weiteren Stimmzettel der ausgewählten Wahlbezirke und Briefwahlbezirke.

(7) Gemeinden mit ausgewählten Wahlbezirken dürfen mit Zustimmung des Kreiswahlleiters in weiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken, die jeweils mindestens 500 Wahlberechtigte oder 500 Wähler umfassen müssen, für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gekennzeichneter Stimmzettel mit den in Absatz 3 genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmalen durchführen. Absatz 2 Sätze 5 und 6 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen innerhalb einer Gemeinde nur von einer Statistikstelle im Sinne von § 9 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes vorgenommen werden. Der Landeswahlleiter kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag zulassen, dass auch Gemeinden, in denen kein ausgewählter Wahlbezirk liegt, wahlstatistische Auszählungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 durchführen.

(8) Durch die Statistiken nach Absatz 2 und die wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 7 darf die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen der Statistiken nach Absatz 2 ist dem Statistischen Landesamt vorbehalten; sie sind auf Anforderung den Statistikstellen der Gemeinden, die wahlstatistische Auszählungen nach Absatz 7 Satz 1 durchführen, zu deren Ergänzung und zusammengefasster Veröffentlichung zu überlassen. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke oder Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Für die weitere Behandlung und die Vernichtung der Stimmzettel gelten die Vorschriften der Wahlordnung.

§ 61
Übergangsregelung

(1) Für die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg vom 14. März 2021 und die 17. Wahlperiode findet das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Gesetz vom 12. November 2020 geändert worden ist (GBl. S. 1049), Anwendung.

(2) Für die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg sind bei der Bestimmung der Reihenfolge der Wahlvorschläge in den Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter nach § 32 Absatz 3 und des Landeswahlleiters nach § 32 Absatz 2 die bei der Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg erreichten Stimmen maßgeblich.

Anlage

(Zu § 5 Abs. 1 Satz 2)

Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag von Baden-Württemberg

Nr.

Name

Gebiet

1

Stuttgart I

Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart- Süd, Stuttgart-West und Stadtteile Gänsheide und Uhlandshöhe des Stadtbezirks Stuttgart-Ost des Stadtkreises Stuttgart

2

Stuttgart II

Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch und Vaihingen des Stadtkreises Stuttgart

3

Stuttgart III

Stadtbezirke Botnang, Feuerbach, Mühlhausen ohne den Stadtteil Neugereut, Münster, Stammheim, Weilimdorf und Zuffenhausen des Stadtkreises Stuttgart

4

Stuttgart IV

Stadtbezirke Stuttgart-Ost ohne Stadtteile Gänsheide und Uhlandshöhe, Bad Cannstatt, Hedelfingen, Obertürkheim, Untertürkheim, Wangen und Stadtteil Neugereut des Stadtbezirks Mühlhausen des Stadtkreises Stuttgart

5

Böblingen

Gemeinden Altdorf, Böblingen, Ehningen, Gärtringen, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Magstadt, Schönaich, Sindelfingen, Steinenbronn, Waldenbuch und Weil im Schönbuch des Landkreises Böblingen

6

Leonberg

Gemeinden Aidlingen, Bondorf, Deckenpfronn, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Jettingen, Leonberg, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Weil der Stadt und Weissach des Landkreises Böblingen

7

Esslingen

Gemeinden Aichwald, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Neuhausen auf den Fildern , Ostfildern und Wolfschlugen des Landkreises Esslingen

8

Kirchheim

Gemeinden Altbach, Baltmannsweiler, Bissingen an der Teck, Deizisau, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Hochdorf, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Köngen, Lenningen, Lichtenwald, Neidlingen, Notzingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Plochingen, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wendlingen am Neckar und Wernau (Neckar) des Landkreises Esslingen

9

Nürtingen

Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neuffen, Nürtingen und Schlaitdorf des Landkreises Esslingen

10

Göppingen

Gemeinden Adelberg, Birenbach, Börtlingen, Ebersbach an der Fils, Eislingen/ Fils, Göppingen, Rechberghausen, Schlierbach, Uhingen, Wäschenbeuren und Wangen des Landkreises Göppingen

 

 

Gemeinde Reichenbach an der Fils des Landkreises Esslingen

11

Geislingen

Gemeinden Aichelberg, Albershausen, Bad Ditzenbach, Bad Überkingen, Böhmenkirch, Bad Boll, Deggingen, Donzdorf, Drackenstein, Dürnau, Eschenbach, Gammelshausen, Geislingen an der Steige, Gingen an der Fils, Gruibingen, Hattenhofen, Heiningen, Hohenstadt, Kuchen, Lauterstein, Mühlhausen im Täle, Ottenbach, Salach, Schlat, Süßen, Wiesensteig und Zell unter Aichelberg des Landkreises Göppingen

 

 

12

Ludwigsburg

Gemeinden Asperg, Kornwestheim, Ludwigsburg, Möglingen, Remseck am Neckar und Tamm des Landkreises Ludwigsburg

13

Vaihingen

Gemeinden Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Markgröningen, Oberriexingen, Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim und Vaihingen an der Enz des Landkreises Ludwigsburg

14

Bietigheim-Bissingen

Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Steinheim an der Murr und Walheim des Landkreises Ludwigsburg

15

Waiblingen

Gemeinden Fellbach, Korb, Leutenbach, Schwaikheim, Waiblingen und Winnenden des Rems-Murr-Kreises

16

Schorndorf

Gemeinden Kernen im Remstal, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Urbach, Weinstadt und Winterbach des Rems-Murr-Kreises

17

Backnang

Gemeinden Alfdorf, Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Berglen, Burgstetten, Großerlach, Kaisersbach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal und Welzheim des Rems-Murr-Kreises

18

Heilbronn

Stadtkreis Heilbronn

 

 

Gemeinden Flein, Leingarten, Nordheim und Talheim des Landkreises Heilbronn

19

Eppingen

Gemeinden Abstatt, Bad Rappenau, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Eppingen, Gemmingen, Güglingen, Ilsfeld, Ittlingen, Kirchardt, Lauffen am Neckar, Massenbachhausen, Neckarwestheim, Pfaffenhofen, Schwaigern, Siegelsbach, Untergruppenbach und Zaberfeld des Landkreises Heilbronn

20

Neckarsulm

Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Erlenbach, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Jagsthausen, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern und Wüstenrot des Landkreises Heilbronn

21

Hohenlohe

Hohenlohekreis

 

 

Gemeinden Blaufelden, Braunsbach, Gerabronn, Langenburg, Schrozberg und Untermünkheim des Landkreises Schwäbisch Hall

22

Schwäbisch Hall

Gemeinden Bühlertann, Bühlerzell, Crailsheim, Fichtenau, Fichtenberg, Frankenhardt, Gaildorf, Ilshofen, Kirchberg an der Jagst, Kreßberg, Mainhardt, Michelbach an der Bilz, Michelfeld, Oberrot, Obersontheim, Rosengarten, Rot am See, Satteldorf, Schwäbisch Hall, Stimpfach, Sulzbach-Laufen, Vellberg, Wallhausen und Wolpertshausen des Landkreises Schwäbisch Hall

23

Main-Tauber

Main-Tauber-Kreis

24

Heidenheim

Landkreis Heidenheim

25

Schwäbisch Gmünd

Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Essingen, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot und Waldstetten des Ostalbkreises

26

Aalen

Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen und Wört des Ostalbkreises

27

Karlsruhe I

Stadtteile Beiertheim-Bulach, Durlach-Aue, Grötzingen, Grünwettersbach, Hagsfeld, Hohenwettersbach, Innenstadt-Ost, Oststadt, Palmbach, Rintheim, Rüppurr, Stupferich, Südstadt, Waldstadt, Weiherfeld-Dammerstock und Wolfartsweier des Stadtkreises Karlsruhe

28

Karlsruhe II

Stadtteile Daxlanden, Grünwinkel, Innenstadt-West, Knielingen, Mühlburg, Neureut, Nordstadt, Nordweststadt, Oberreut, Südweststadt und Weststadt des Stadtkreises Karlsruhe

29

Bruchsal

Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher und Waghäusel des Landkreises Karlsruhe

30

Bretten

Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Oberderdingen, Stutensee, Sulzfeld, Walzbachtal, Weingarten (Baden) und Zaisenhausen des Landkreises Karlsruhe

31

Ettlingen

Gemeinden Ettlingen, Karlsbad, Malsch, Marxzell, Pfinztal, Rheinstetten und Waldbronn des Landkreises Karlsruhe

32

Rastatt

Gemeinden Au am Rhein, Bietigheim, Bischweier, Durmersheim, Elchesheim-Illingen, Forbach, Gaggenau, Gernsbach, Iffezheim, Kuppenheim, Loffenau, Muggensturm, Ötigheim, Rastatt, Steinmauern und Weisenbach des Landkreises Rastatt

33

Baden-Baden

Stadtkreis Baden-Baden

 

 

Gemeinden Bühl, Bühlertal, Hügelsheim, Lichtenau, Ottersweier, Rheinmünster und Sinzheim des Landkreises Rastatt

34

Heidelberg

Stadtkreis Heidelberg

35

Mannheim I

Stadtbezirke Käfertal, Neckarstadt-Ost/Wohlgelegen, Neckarstadt-West, Sandhofen, Schönau, Vogelstang, Waldhof und Wallstadt des Stadtkreises Mannheim

36

Mannheim II

Stadtbezirke Feudenheim, Friedrichsfeld, Innenstadt/Jungbusch, Lindenhof, Neckarau, Neuostheim/Neuhermsheim, Rheinau, Schwetzingerstadt/Oststadt und Seckenheim des Stadtkreises Mannheim

37

Wiesloch

Gemeinden Dielheim, Leimen, Malsch, Mühlhausen, Nußloch, Rauenberg, Sandhausen, St. Leon-Rot, Walldorf und Wiesloch des Rhein-Neckar-Kreises

38

Neckar- Odenwald

Neckar-Odenwald-Kreis

39

Weinheim

Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim und Weinheim des Rhein-Neckar-Kreises

40

Schwetzingen

Gemeinden Altlußheim, Brühl, Eppelheim, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen und Schwetzingen des Rhein-Neckar-Kreises

41

Sinsheim

Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Lobbach, Mauer, Meckesheim, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Reichartshausen, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Wiesenbach, Wilhelmsfeld und Zuzenhausen des Rhein-Neckar-Kreises

42

Pforzheim

Stadtkreis Pforzheim

 

 

Gemeinden Birkenfeld, Engelsbrand, Ispringen und Kieselbronn des Enzkreises

43

Calw

Landkreis Calw

44

Enz

Gemeinden Eisingen, Friolzheim, Heimsheim, Illingen, Kämpfelbach, Keltern, Knittlingen, Königsbach-Stein, Maulbronn, Mönsheim, Mühlacker, Neuenbürg, Neuhausen, Neulingen, Niefern-Öschelbronn, Ölbronn-Dürrn, Ötisheim, Remchingen, Sternenfels, Straubenhardt, Tiefenbronn, Wiernsheim, Wimsheim und Wurmberg des Enzkreises

45

Freudenstadt

Landkreis Freudenstadt

46

Freiburg I

Stadtteile Altstadt, Ebnet, Günterstal, Herdern, Kappel, Littenweiler, Mittelwiehre, Neuburg, Oberau, Oberwiehre und Waldsee des Stadtkreises Freiburg

 

 

Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen und Titisee-Neustadt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald

 

 

Gemeinden Bernau im Schwarzwald, Bonndorf im Schwarzwald, Dachsberg (Südschwarzwald), Grafenhausen, Häusern, Höchenschwand, Ibach, St. Blasien, Todtmoos, Ühlingen-Birkendorf und Wutach des Landkreises Waldshut

47

Freiburg II

Stadtteile Betzenhausen, Brühl, Haslach, Hochdorf, Landwasser, Lehen, Mooswald, Munzingen, Opfingen, Rieselfeld, Sankt Georgen, Stühlinger, Tiengen, Unterwiehre, Vauban, Waltershofen, Weingarten und Zähringen des Stadtkreises Freiburg

Gemeinden Gottenheim, March, Schallstadt und Umkirch des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald

48

Breisgau

Gemeinden Au, Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Buggingen, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Eschbach, Hartheim, Heitersheim, Horben, Ihringen, Merdingen, Merzhausen, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Pfaffenweiler, Sölden, Staufen im Breisgau, Sulzburg, Vogtsburg im Kaiserstuhl und Wittnau des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald

Gemeinden Kandern, Malsburg-Marzell und Schliengen des Landkreises Lörrach

49

Emmendingen

Landkreis Emmendingen

50

Lahr

Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Gutach (Schwarzwaldbahn), Haslach im Kinzigtal, Hausach, Hofstetten, Hornberg, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Oberwolfach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach und Wolfach des Ortenaukreises

51

Offenburg

Gemeinden Bad PeterstalGriesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Schutterwald und Zell am Harmersbach des Ortenaukreises

52

Kehl

Gemeinden Achern, Appenweier, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Oberkirch, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Seebach und Willstätt des Ortenaukreises

53

Rottweil

Landkreis Rottweil

54

Villingen- Schwenningen

Gemeinden Bad Dürrheim, Bräunlingen, Brigachtal, Dauchingen, Furtwangen im Schwarzwald, Gütenbach, Königsfeld im Schwarzwald, Mönchweiler, Niedereschach, St. Georgen im Schwarzwald, Schönwald im Schwarzwald, Schonach im Schwarzwald, Triberg im Schwarzwald, Tuningen, Unterkirnach, Villingen-Schwenningen und Vöhrenbach des Schwarzwald-Baar-Kreises

55

Tuttlingen- Donaueschingen

Landkreis Tuttlingen Gemeinden Blumberg, Donaueschingen und Hüfingen des Schwarzwald-Baar-Kreises

56

Konstanz

Gemeinden Allensbach, Gaienhofen, Konstanz, Moos, Öhningen, Radolfzell am Bodensee und Reichenau des Landkreises Konstanz

57

Singen

Gemeinden Aach, BodmanLudwigshafen, Büsingen am Hochrhein, Eigeltingen, Engen, Gailingen am Hochrhein, Gottmadingen, Hilzingen, Hohenfels, Mühlhausen-Ehingen, Mühlingen, Orsingen-Nenzingen, Rielasingen-Worblingen, Singen (Hohentwiel), Steißlingen, Stockach, Tengen und Volkertshausen des Landkreises Konstanz

58

Lörrach

Gemeinden Aitern, Bad Bellingen, Binzen, Böllen, Efringen-Kirchen, Eimeldingen, Fischingen, Fröhnd, Grenzach-Wyhlen, Häg-Ehrsberg, Hasel, Hausen im Wiesental, Inzlingen, Kleines Wiesental, Lörrach, Maulburg, Rümmingen, Schallbach, Schönau im Schwarzwald, Schönenberg, Schopfheim, Steinen, Todtnau, Tunau, Utzenfeld, Weil am Rhein, Wembach, Wieden, Wittlingen und Zell im Wiesental des Landkreises Lörrach

59

Waldshut

Gemeinden Albbruck, Bad Säckingen, Dettighofen, Dogern, Eggingen, Görwihl, Herrischried, Hohentengen am Hochrhein, Jestetten, Klettgau, Küssaberg, Lauchringen, Laufenburg (Baden), Lottstetten, Murg, Rickenbach, Stühlingen, Waldshut-Tiengen, Wehr, Weilheim und Wutöschingen des Landkreises Waldshut

 

 

Gemeinden Rheinfelden (Baden) und Schwörstadt des Landkreises Lörrach

60

Reutlingen

Gemeinden Pfullingen, Pliezhausen, Reutlingen, Walddorfhäslach und Wannweil des Landkreises Reutlingen

 

 

Gemeinden Dußlingen, Gomaringen, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen und Nehren des Landkreises Tübingen

61

Hechingen-Münsingen

Gemeinden Bad Urach, Dettingen an der Erms, Engstingen, Eningen unter Achalm, Gomadingen, Grabenstetten, Grafenberg Hayingen, Hohenstein, Hülben, Lichtenstein,

 

 

Mehrstetten, Metzingen, Münsingen einschließlich gemeindefreiem Gutsbezirk, Pfronstetten, Riederich, Römerstein, St. Johann, Sonnenbühl, Trochtelfingen und Zwiefalten des Landkreises Reutlingen

 

 

Gemeinden Burladingen, Hechingen und Jungingen des Zollernalbkreises

62

Tübingen

Gemeinden Ammerbuch, Bodelshausen, Dettenhausen, Mössingen, Neustetten, Ofterdingen, Rottenburg am Neckar und Tübingen des Landkreises Tübingen

63

Balingen

Gemeinden Albstadt, Balingen, Bisingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Grosselfingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Rangendingen, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen und Zimmern unter der Burg des Zollernalbkreises

Gemeinden Hirrlingen und Starzach des Landkreises Tübingen

64

Ulm

Stadtkreis Ulm Gemeinden Balzheim, Blaustein, Dietenheim, Erbach, Hüttisheim, Illerkirchberg, Illerrieden, Schnürpflingen und Staig des Alb-Donau-Kreises

65

Ehingen

Gemeinden Allmendingen, Altheim, Altheim (Alb), Amstetten, Asselfingen, Ballendorf, Beimerstetten, Berghülen, Bernstadt, Blaubeuren, Börslingen Breitingen, Dornstadt, Ehingen (Donau), Emeringen, Emerkingen, Griesingen, Grundsheim, Hausen am Bussen, Heroldstatt, Holzkirch Laichingen, Langenau, Lauterach, Lonsee, Merklingen, Munderkingen, Neenstetten, Nellingen, Nerenstetten, Oberdischingen, Obermarchtal, Oberstadion, Öllingen, Öpfingen, Rammingen, Rechtenstein, Rottenacker, Schelklingen, Setzingen, Untermarchtal, Unterstadion, Unterwachingen, Weidenstetten, Westerheim und Westerstetten des Alb-Donau-Kreises

66

Biberach

Gemeinden Achstetten, Alleshausen, Allmannsweiler, Altheim, Attenweiler, Bad Buchau, Bad Schussenried, Betzenweiler, Biberach an der Riß, Burgrieden, Dürmentingen, Dürnau, Eberhardzell, Erlenmoos, Ertingen, Gutenzell-Hürbel, Hochdorf, Ingoldingen, Kanzach, Langenenslingen, Laupheim, Maselheim, Mietingen, Mittelbiberach, Moosburg, Ochsenhausen, Oggelshausen, Riedlingen, Schemmerhofen, Schwendi, Seekirch, Steinhausen an der Rottum, Tiefenbach, Ummendorf, Unlingen, Uttenweiler, Wain und Warthausen des Landkreises Biberach

67

Bodensee

Gemeinden Bermatingen, Daisendorf, Deggenhausertal, Eriskirch, Frickingen, Friedrichshafen, Hagnau am Bodensee, Heiligenberg, Immenstaad am Bodensee, Kressbronn am Bodensee, Langenargen, Markdorf, Meersburg, Oberteuringen, Owingen, Salem, Sipplingen, Stetten, Überlingen und Uhldingen-Mühlhofen des Bodenseekreises

68

Wangen

Gemeinden Achberg, Aichstetten, Aitrach, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Bad Wurzach, Bergatreute, Isny im Allgäu, Kißlegg, Leutkirch im Allgäu, Vogt, Wangen im Allgäu und Wolfegg des Landkreises Ravensburg Gemeinden Berkheim, Dettingen an der Iller, Erolzheim, Kirchberg an der Iller, Kirchdorf an der Iller, Rot an der Rot und Tannheim des Landkreises Biberach

69

Ravensburg

Gemeinden Altshausen, Baienfurt, Baindt, Berg, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Königseggwald, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Waldburg, Weingarten, Wilhelmsdorf und Wolpertswende des Landkreises Ravensburg Gemeinden Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang des Bodenseekreises

70

Sigmaringen

Landkreis Sigmaringen