Zum 20.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2019 (GBl. S. 289) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Als sonstige berufliche Fortbildungen nach § 58
Absatz 2 Nummer 5 Teilsatz 5 des Landeshochschulgesetzes sind Abschlüsse an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie
- 1.
als Verwaltungs-Betriebswirt (VWA),
- 2.
als Verwaltungs-Diplom-Inhaber (VWA),
- 3.
als Betriebswirt (VWA),
- 4.
als Betriebswirt in einem Schwerpunktfach (VWA),
- 5.
als Diplom-Finanzierungsfachwirt (VWA),
- 6.
als Kommunikationsfachwirt (VWA),
- 7.
als Wirtschaftsfachwirt/in (VWA),
- 8.
als Technische/r Fachwirt/in (VWA),
gleichgestellt, wenn vor der Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde.