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juris-Abkürzung:SGB 12
Fassung vom:23.12.2016 Fassungen
Gültig ab:01.01.2017
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 860-12
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
 
§ 61 Leistungsberechtigte
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Siebtes Kapitel (§§ 61 bis 66): IdF d. Art. 2 Nr. 5 G v. 23.12.2016 I 3191 mWv 1.1.2017

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