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Gericht:VG Freiburg (Breisgau)
Entscheidungsdatum:12.03.2013
Aktenzeichen:5 K 1419/12
ECLI:ECLI:DE:VGFREIB:2013:0312.5K1419.12.0A
Dokumenttyp:Urteil
Quelle:juris Logo

Polizeikosten

Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang

nachgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 13. August 2013, Az: 1 S 734/13, Rücknahme der Berufung

Tenor

Der Bescheid der Polizeidirektion Emmendingen vom 23.01.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.07.2012 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich dagegen, für Kosten eines Polizeieinsatzes in Anspruch genommen zu werden.

2

Am 20.05.2011 gegen 09.02 Uhr überprüfte eine von der Stadt Emmendingen beauftragte Firma routinemäßig die Kanalisationsanlagen im Bereich der Straße „... ". Das Regenkanalabwasserrohr hat einen Durchmesser von 120 cm. Dabei wurde auf der Höhe der Firma ... mit einer Kamera ein weißer quadratischer Gegenstand entdeckt, an dem ein kleiner Gegenstand angebracht war, bei dem wiederum das Blinken von LED-Lichtern zu erkennen war. Der Gegenstand war mit Drähten und Nägeln an der Kanalseitenwand befestigt. In etwa 20 m Entfernung von der Fundstelle befand sich ein mit Deckel verschlossener Kanaleinstieg. Der Monitor, der die Kamerabilder übermittelte, übertrug nur Schwarz-Weiß-Bilder, so dass nur die Umrisse des Gegenstandes erkennbar waren Die Mitarbeiter der Kanalreinigungsfirma hielten es für möglich, dass es sich um einen Sprengsatz handeln könnte. Da parallel zum Abwasserkanal auch zwei Hauptgasleitungen verlaufen, wurde bei dem umgehend alarmierten Polizeirevier Emmendingen ein Großeinsatz ausgelöst, an dem mehrere Organisationseinheiten der Polizeidirektion Emmendingen beteiligt waren. Dabei wurden u.a. umfangreiche Absicherungs- sowie Verkehrslenkungs- und Verkehrssicherungsmaßnahmen vor Ort und im erweiterten Umfeld der Gefahrenstelle durchgeführt; die Straße „..." wurde für eine Stunde vollständig gesperrt. Zunächst wurde ein Lichtbild des Monitorbildes an den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landeskriminalamtes versandt, wo man sich indes nicht in der Lage sah, aufgrund des Fotos eine Einschätzung abzugeben; stattdessen wurde auf die Delaborierer des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg verwiesen. In der Folge wurden zwei Delaborierer aus Stuttgart zur Überprüfung und evt. Entschärfung des verdächtigen Gegenstandes per Polizeihubschrauber eingeflogen. Einer von diesen begab sich in die Kanalisation und stellte um 12.26 Uhr ohne Weiteres fest, dass es sich bei dem verdächtigen Gegenstand um einen Suchgegenstand eines Geocaches handelte. Die Möglichkeit eines Geocaches hatte die Polizei kurz nach 11 Uhr schon erwogen gehabt, sich aber außer Stande gesehen, dies weiter aufzuklären; kurz vor 12 Uhr erfuhr man indes, dass am Brunnen vor den Stadtwerken ebenfalls ein Cache angebracht sei, und folgerte daraus, dass ein Cache im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden könne, da dies (wegen Nichteinhaltung des Mindestabstands) gegen Caching-Regeln verstoßen würde. Der Cache bestand aus einer handelsüblichen Geldkassette mit einem Zahlenschloss, das die Polizei mit einem Bolzenschneider öffnete. Diese lag in einer silbern gespritzten offenen Holzkiste mit den Maßen 31x31x19,5 cm. An ihr war ein Bewegungsmelder und mehrere Leuchtdioden angebracht, die bei Anstrahlung durch einen Lichtschein zu blinken begannen. An der Holzkiste waren mehrere Ösen und Drähte zum Aufhängen der Kiste montiert. In der Geldkassette befand sich u.a. ein Logbuch, in das sich mehrere Personen eingetragen hatten, die den Cache gefunden hatte. Der erste Eintrag trug das Datum 03.05.2011, 20.55 Uhr und hatte den Inhalt, dass sich jemand namens „B.“ bei „....“ für das Legen des Caches bedankte und lobte: „Wow, was für ein knackiges Rätsel und Final!“. Der letzte Eintrag stammte vom 15.05.2011.

3

Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass der Kläger der Urheber dieses Geocaches war und ihn am 03.05.2011 gelegt hatte. Außerdem wurde ermittelt, dass die Finder des Caches zum Fundort in der Kanalisation nicht über den Kanaleinstieg in der Nähe der Firma ... gelangt waren, sondern durch die Kanalisation über eine Strecke von mehr als 600 m, in die sie durch eine Rohröffnung unterhalb einer Brücke der B3 in der Nähe der Mündung des … Baches in die ... gelangt waren.

4

Wegen dieses Vorfalles stellte die Stadt Emmendingen am 30.05.2011 Strafanzeige und Strafantrag; die Staatsanwaltschaft Freiburg stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger am 16.08.2011 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein, weil erhebliche Zweifel gegen die Annahme eines Hausfriedensbruch bestünden, da die Kanalisation über eine frei zugängliche Öffnung verfügt habe; jedenfalls sei das Maß der Schuld gering.

5

Mit Bescheid vom 23.01.2012 setzte die Polizeidirektion Emmendingen eine Gebühr in Höhe von 3.842,00 € gegen den Kläger fest. Für die durchgeführten Maßnahmen ergebe sich nach §§ 1, 4 und 5 LGebG in Verbindung mit Nr. 15 des Verzeichnisses der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden folgende Berechnung:

6

Nr. 15.8 Missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen, insbesondere missbräuchliche Alarmierung oder Vortäuschen einer Gefahrenlage
Je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 48,00 €
4 Beamte x 2 Std. x 48,00 € = 384,00 € (Streifendienst)
2 Beamte x 3 Std. x 48,00 € = 288,00 € (Bezirksdienst)
6 Beamte x 1 Std. x 48,00 € = 288,00 € (Verkehrspolizei)
10 Beamte x 3 Std. x 48,00 € = 1.440,00 € (Führungs- und Einsatzstab)
2 Beamte x 2 Std. x 48,00 € = 192,00 € (Delaborierer)
2.592,00 €

7

Nr. 15.12 Zusätzliche Aufwendungen für den Einsatz eines Polizeihubschraubers
je angefangene Viertelstunde 250,00 €
Einsatz Hubschrauber 70 Min.: 5 x 250,00 € = 1.250,00 € (reine Flugzeit)

8

Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe am 03.05.2011 den Geocache in dem Abwasserrohr angebracht und im Internet auf der entsprechenden Plattform veröffentlicht. Er habe somit ursächlich den sich daraus ergebenden Polizeieinsatz ausgelöst bzw. veranlasst.

9

Hiergegen erhob der Kläger am 30.01.2012 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2012 zurückwies.

10

Am 27.07.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Er habe den Geocache „Börsenkurs" am 03.05.2011 nachmittags mit Herrn ... in einem Baustumpf nahe den Koordinaten Nord 48°X, Ost 007°X platziert. Die Kassette sei durch eine Holzkiste geschützt worden, die über die Geldkassette „gestülpt" und mit silberner Farbe zwecks Schutzes gegen Wind und Wetter besprüht gewesen sei. An der Holzkiste seien keinerlei Ösen montiert gewesen. Geldkassette und Kiste seien mit einer Waschbetonplatte abgedeckt worden. An der äußeren Seite der Holzkiste sei ein sogenanntes Reaktivlicht angebracht gewesen. Bei diesem „Mystery-Geocache" mit der höchsten Schwierigkeitsstufe D5 habe zunächst ein Einstiegsrätsel gelöst werden müssen, um über die ermittelten Koordinaten die Final-Box finden zu können. Das Rätsel habe sich thematisch mit dem Jubiläum von Herrn ... beschäftigt. Der Cache habe auch Elemente eines „Multi"-Caches gehabt, da dem Finale eine Station vorgeschaltet sei; die Rätsel-Koordinaten hätten nicht direkt zum Cache-Versteck, sondern schräg gegenüber zu einem Verkehrsschild oberhalb der Straße geführt, an dem er mit Herrn ... per UV-Marker sinngemäß etwa: „Suche unten! Nr. 500!“ angebracht habe. Diese Vorgabe habe einen Cacher direkt die Böschung hinab geführt. Unten habe der Cacher sich rechts halten und am künstlichen Bachlauf vorbei auf die andere Seite der Brücke gelangen müssen. Hier sei insbesondere eine rutschige schiefe Ebene aus Kopfsteinpflaster und der Eingang in den unterirdischen Bachlauf zu überwinden gewesen, weshalb er im Cache-Listing geraten habe, wasserfeste Schuhe und Kleidung mitzuführen. Danach sei das Listing mit den Rätselvorgaben an den Reviewer versandt worden, der im Auftrag der Geo-Caching-Plattform www.geocaching.com prüfe, ob das Listing den Geocaching-Guidelines entspreche. Der Cache sei aber erst am 06.05.2011 veröffentlicht worden. Bereits am Abend des 03.05.2011 habe der „B", Herr ..., dem er wegen seines Jubiläums das Rätsel vorab gegeben habe, den Cache ebendort gefunden. Am Tag der Veröffentlichung des Caches habe er die Location überprüft. Dabei habe ihn seine Großmutter begleitet. Er sei sehr verärgert gewesen, dass der Cache nicht mehr vorhanden gewesen sei. Wegen der zwischenzeitlichen Cache-Veröffentlichung habe er einen „Petling" zurück gelassen. Er habe nicht damit gerechnet, dass jemand die ursprüngliche Cachedose an einen anderen Ort gebracht habe. Allerdings habe er bald den Verdacht gehabt, dass sein Cache „sabotiert" werde, da er bei einer späteren Kontrolle festgestellt habe, dass auch der Petling weg gewesen sei. Wieder habe er ein Petting mit einem Mikro-Logbuch hinterlassen. Erst anlässlich einer Caching-Tour am 20.05.2011 mit Frau ... habe er davon erfahren, dass sie gemeinsam mit dem Cacher „..." am 15.05.2011 die Finaldose nicht an der Baumstumpf-Location vorgefunden habe, sondern in der Kanalisation. Daraufhin habe er den Cache via Smartphone umgehend „archiviert". Um 18:49 Uhr am 20.05.2011 habe er die Archivierung bearbeitet und diese mit dem Abhandenkommen der Finaldose begründet. Er sei nicht davon ausgegangen, dass jemand die Ursprungsdose an einen anderen Ort verbracht habe, sondern dass das eine oder andere Team das Einstiegsrätsel nicht gelöst und ohne Koordinaten eine „Breitbandsuche" vorgenommen habe. Zufallsfunde bzw. das „Muggeln" (= Finden und „Zerstören" eines Caches durch Nicht-Cacher) eines Caches könnten nie ausgeschlossen werden. Im Übrigen sei die Polizei vor Ort auch durch einen Mitarbeiter des Amts für Katastrophenschutz unterstützt worden, der Geocacher sei. Dieser habe auf die Möglichkeit, dass es sich um einen Geocache handele, mehrfach hingewiesen und sich bereit erklärt in die Kanalisation zu steigen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Polizeidirektion Emmendingen vom 23.01.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.07.2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist es auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Für die Erstattungsfähigkeit von Polizeikosten sei hier entscheidend, dass der Kläger den Cache in einer von ihm selbst gebauten Kiste „gelegt" habe und in genau dieser Ausgestaltung der Cache dann auch in einem Kanalschacht unter der Straße „..." entdeckt worden sei. Er habe somit in zurechenbarer Art und Weise eine Anscheinsgefahr geschaffen und könne daher als Anscheinsstörer genauso in Anspruch genommen werden wie ein Betreiber einer Alarmanlage, welche rückblickend ohne erkennbaren Grund ausgelöst worden sei. Beim fehlerhaften Auslösen einer Alarmanlage sei von einem konkludenten Antrag des Alarmanlagenbetreibers, die Polizei möge zu seinen Gunsten einschreiten, auszugehen, während hier der Kläger den Polizeieinsatz nicht angestrebt, sondern durch die Ausgestaltung seines Caches und dessen Auffinden an einer exponierten Stelle der Behörde hinreichenden Anlass für die Annahme gegeben habe, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliege und rasches Tätigwerden geboten sei. Wie bei Fehlalarmen wäre die aus seinem Verhalten resultierende Gebührenpflicht nur dann zu verneinen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen ließen, dass eine dritte Person ohne Wissen oder Kenntnis des Klägers den Cache an seinen letzten Fundort verbracht und dort montiert hätte. Dieser Entlastungsbeweis werde vom Kläger jedoch nicht geführt. So habe Herr ... nach seinem Log-Eintrag 1 1/2 Tage für das Lösen des Rätsels benötigt. Ein unbekannter Dritte hätte demnach binnen kurzer Zeit das als schwierig eingestufte Rätsel lösen und den Cache nicht nur finden, sondern sich auch noch spontan entschließen müssen, den Cache an eine andere, in der Dunkelheit zunächst aber noch zu suchende „Location" zu verbringen. Hierzu hätte er vorausschauend auch noch Schrauben und diverses Werkzeug für die spätere Montage des Caches im Kanalschacht sowie eine Spraydose oder dergleichen für das Anbringen von Hinweisen in der Kanalröhre mit sich führen müssen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Cache von einigen Geocachern bereits am 07.05.2011 um 01.17 Uhr an seinem Fundort entdeckt worden sei. Letztendlich könne aber der Vortrag bis zum Auffinden des Caches durch Herrn ... am 03.05.2011 dahingestellt bleiben. Denn entscheidend sei, dass der Cache bereits am 03.05.2011 oder unmittelbar danach, aber noch vor der Veröffentlichung im Internet am 06.05.2011 an seinen späteren Fundort verbracht worden sei. Dafür kämen nur der Kläger selbst sowie .... bzw. ... in Betracht. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass letztere den Cache verlegt hätten.

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Dem Gericht liegt die Akte des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Freiburg (zwei Hefte) vor.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger rechtzeitig gegen den Gebührenbescheid Widerspruch eingelegt.

18

Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide kommen nur gebührenrechtliche Vorschriften in Betracht. § 8 Abs. 2 PolG (i.V.m. Nr. 15.6 GebVerz) ist - wovon auch der Beklagte ausgeht - nicht anwendbar, weil die vorgenommenen Sicherungs- und Gefahrerforschungsmaßnahmen der Polizei nicht als unmittelbare Ausführung einer Maßnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 PolG verstanden werden können.

20

Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die eine öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Eine öffentliche Leistung ist behördliches Handeln (Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG). Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird; insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung (so die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 LGebG).

21

Gemäß § 4 Abs. 2 setzen die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Nur soweit dies geschehen ist, kann eine Gebührenpflicht entstehen. Allein mit der individuellen Zurechenbarkeit einer Leistung kann die Gebührenpflicht nicht begründet werden; dies galt im Übrigen im Polizeirecht aufgrund des Grundsatzes der Kostenfreiheit polizeilichen Handelns schon vor Inkrafttreten des neuen Landesgebührengesetzes (Würtenberger u.a., Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rdnr. 885, 899 m.w.N.)

22

Für Leistungen des Polizeivollzugsdienstes gilt insoweit die Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums (GebVO IM).

23

Insoweit ist die Gebührenverordnung vom 26.09.2011 in der Fassung der Änderung 10.10.2008 (GBl. S. 402) anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 der aktuell gültigen entsprechenden Verordnung vom 12.07.2011, gültig ab 06.08.2011); denn der der Gebührenerhebung zu Grunde liegende Polizeieinsatz war am 23.05.2011.

24

Gemäß Nr. 15.8 GebVerz. fallen für eine missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen, insbesondere eine missbräuchliche Alarmierung oder eine Vortäuschung einer Gefahrenlage, je angefangene Stunde und je Beamter 48 EUR an. Gemäß Nr. 15.11 fallen als zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeihubschraubers je Viertelstunde 250 EUR an.

25

Die Voraussetzungen von Nr. 15.8 GebVerz liegen nicht vor. Der Kläger hat den Polizeieinsatz nicht missbräuchlich veranlasst; insbesondere hat er nicht - im Sinne des Gebührentatbestands - eine Gefahrenlage vorgetäuscht. Damit ist auch der insoweit akzessorische Gebührentatbestand der Nr. 15.11 GebVerz (Hubschrauber-Einsatz) nicht anwendbar.

26

Nr. 15.8 GebVerz setzt objektiv voraus, dass durch das Verhalten des Verursachers zumindest eine Anscheinsgefahr entstanden war. Subjektiv ist erforderlich, dass dies der Verursacher entweder bezweckt oder als sicher erwartet hatte oder sich ihm eine entsprechende Einschätzung durch dritte Personen und durch die von diesen ggf. unterrichtete Polizei als gewiss hätte aufdrängen müssen. Dies ergibt sich aus Folgendem (vgl. schon VG Freiburg, Urt. v. 19.02.2013 - 5 K 1126/12 - juris).

27

Den Begriffen „missbräuchlich“ und „Täuschung“ in Nr. 15.8 GebVerz kommt ersichtlich eine begrenzende Bedeutung zu. Soweit der Beklagte dies unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 LGebG in Zweifel zieht, übersieht er, dass eine Gebührenpflicht allein aufgrund der Vorschriften des Landesgebührengesetzes nicht begründet werden kann, es vielmehr der Schaffung von - speziellen - Gebührentatbeständen bedarf. Dies zeigt sich auch an weiteren Gebührentatbeständen unter Nr. 15 GebVerz (vgl. etwa Nr. 15.2, 15.5 und 15.10 GebVerz) mit ihren jeweils eigenen Begrenzungen.

28

Damit ist auch der Hinweis des Beklagten auf die Grundsätze der Kostenlast eines Anscheinsstörers verfehlt. Denn Nr. 15.8 GebVerz folgt gerade nicht diesen Grundsätzen, sondern begründet eine Kostenerstattungspflicht für Störer und Anscheinsstörer nur nach Maßgabe der genannten einschränkenden Voraussetzungen. Demjenigen, der eine Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat, können (nur) die Vollstreckungskosten bzw. die Kosten einer unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (und nicht etwa die gesamten Kosten eines Polizeieinsatzes) dann auferlegt werden, wenn ihm der Anschein der Gefahr zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Anscheinsgefahr (mit) veranlasst und zu verantworten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - ESVGH 60, 160 = NVwZ-RR 2012, 387 = juris, Rdnr. 26; Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 - ESVGH 61, 198 = VBlBW 2011, 626 = juris, Rdnr. 35; jeweils m.w.N.; vgl. auch Würtenberger u.a., Polizeirecht Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rdnr. 915 unter Hinweis auf VG Berlin - 1 A 154/89 - NJW 1991, 2854). Für die Zurechenbarkeit einer Anscheinsstörung in diesem Sinne soll es etwa ausreichen, dass ein bei ex-post Sicht nicht polizeilich Verantwortlicher nichts gegen seine bei ex-ante Sicht gerechtfertigte polizeiliche Inanspruchnahme unternommen, insbesondere keine ihn entlastenden Umstände geltend gemacht hat. Eines missbräuchlichen Verhalten des Anscheinsstörers bedarf es insoweit nicht.

29

Der Wortlaut von Nr. 15.8 GebVerz legt bereits nahe, dass der Verordnungsgeber mit der Verwendung der Begriffe „missbräuchlich“ bzw. „Täuschung“ sicherstellen wollte, dass eine Veranlassung eines Polizeieinsatzes erst dann gebührenpflichtig ist, wenn der Verursacher absichtlich oder unbedingt oder jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit dem Gebührentatbestand auch unüberlegtes, in seiner Tragweite nicht erfasstes, insoweit fahrlässiges Handeln habe erfassen wollen.

30

Dies zeigt sich auch an den Angaben des Beklagten zur Entwicklung des Gebührentatbestands in Nr. 15.8 GebVerz. Danach sollte mit der 2004 eingefügten ausdrücklichen Nennung des Vortäuschens einer Gefahrenlage klargestellt werden, dass als missbräuchliche Veranlassung eines Polizeieinsatzes zu verstehen sind etwa das Anbringen eines Zettels in einem Pkw mit dem Text „Hilfe, ich werde entführt“, bei Beziehungsstreitigkeiten die Ankündigung eines Selbstmords mittels SMS gegenüber „involvierten“ Personen oder das Auftreten maskierter Jugendlicher in der Vorhalle einer Bank.

31

Diese Sachverhalten sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Verursacher die Annahme einer Anscheinsgefahr entweder bezweckt oder als sicher erwartet hat oder sich ihm eine entsprechende Einschätzung durch dritte Personen und durch die von diesen ggf. unterrichtete Polizei als gewiss hätte aufdrängen müssen. Es handelt sich nicht etwa um Fälle, in denen dem Verursacher bei gehöriger Überlegung die Annahme einer Gefahrenlage durch Dritte und ggf. die Polizei nur mehr oder weniger naheliegend hätte erscheinen müssen.

32

Zu Unrecht entnimmt der Beklagte dem Urteil der (früheren) 7. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 18.12.2008 (7 K 230/08), für die Gebührenlast seien allein objektive Umstände maßgebend. Denn in jenem Verfahren ging es um die Meldung eines vermeintlichen Kfz-Diebstahls über den Polizei-Notruf durch einen Betrunkenen. Ausführungen dazu, wie der Missbrauchstatbestand mit dem Regelbeispiel des Vortäuschens einer Gefahrenlage auszulegen ist, enthält jenes Urteil nicht.

33

Hiervon ausgehend kann die Kammer nicht feststellen, der Kläger habe den Polizeieinsatz missbräuchlich, durch Vortäuschen einer Gefahrenlage, verursacht.

34

Diesbezüglich ist es unerheblich, ob der Kläger selbst den Cache an der Stelle in der Kanalisation „gelegt“ hat, wo er am 20.05.2011 von einem Delaborierer des Landeskriminalamts geborgen wurde. Gleichwohl bemerkt die Kammer insoweit:

35

Der Kläger hat zwar im Widerspruchs- wie im Klageverfahren durchgängig versucht, den Eindruck zu vermitteln, er sei ein besonders verantwortungsbewusster und regeltreuer Geocacher. Er hat auch Nachweise dafür angeboten, dass er den Cache nicht über 600 m weit in die Kanalisation verbracht, sondern außerhalb davon in einem Baumstumpf platziert habe, und dass in anderen Fällen Cache-Gegenstände von Dritten entwendet oder verlegt wurden. Gleichwohl verbleiben für die Kammer auch nach der mündlichen Verhandlung noch Gesichtspunkte, die darauf hindeuten, dass er für die Platzierung des Caches an ihrem letztlichen Fundort in der Kanalisation verantwortlich war. Zum einen überzeugt es nicht sonderlich, dass der Cache die Terrainwertung „T4“ gehabt haben soll, wenn damit lediglich der Weg von den über das Rätsel ermittelten Koordinaten, die zu einem Verkehrsschild an einer Brücke der B3 führten, zum vom Kläger angegebenen Ablageort des Caches in einem Baumstumpf gemeint wäre. Dieser Weg hätte sich nämlich ohne besondere Schwierigkeiten dadurch absolvieren lassen können, dass ein Cacher die B3 überquert, von der anderen Straßenseite das Gelände überblickt und ggf. mittels Taschenlampe das Reaktivlicht an der Cachebox ausgelöst hätte, um daraufhin schließlich wenige Meter die Böschung hinunter zur Box zu gehen. Zwar mag es sein, dass ein weniger intuitiver Cacher die Straße nicht überquert hätte und dann auf der „falschen“ Seite der Brücke die Böschung hinunter gegangen wäre, wozu dann bei großzügiger Auslegung die Warnhinweise des Klägers in der Cache-Beschreibung (wasserfeste Schuhe und Kleidung etc.) als Vorsichtsmaßnahmen verstanden werden könnten, weil der Weg zur Cache-Location dann über eine rutschige und steile Kopfsteinpflaster-Passage entlang des … Baches geführt hätte. Dennoch würden sowohl der Terrain-Schwierigkeitsgrad als auch die Warnhinweise eher auf eine anspruchsvollere Platzierung des Caches, wie eben tief in der Kanalisation, hindeuten. Noch mehr dafür sprechen die silbernen Farbspuren an den Befestigungsdrähten der Holzkiste, in der sich der Cache befand. Der Kläger bestreitet zwar, diese Drähte angebracht zu haben, und trägt vor, er habe zwar die Kiste selbst angefertigt und mit silberner Farbe besprüht; außer ein paar Scharnieren und der LED-Box habe er an der Kiste aber nichts weiter montiert. Damit lässt sich jedoch nicht vereinbaren, dass sich an den grün ummantelten Drähten, die zur Befestigung der Kiste in der Kanalisation dienten, dieselbe silberne Farbe befand wie an der Kiste. Der Kläger vermochte dafür keine plausible Erklärung zu geben; dass die Farbe an der Kiste schlecht gehalten habe und noch im Auto auf dem Transport zur Cache-Location Rückstände hinterlassen habe, überzeugt insoweit wenig, denn selbst wenn der Kläger, wie von ihm vorgetragen die Kiste in dem Baumstumpf platziert hätte, müsste die Farbe „trocken“ gewesen sein, bis ein Dritter die Kiste in die Kanalisation verbracht hätte. Ebenso wenig plausibel erschiene die Annahme, dass die Silberspuren durch Reibung bei einer nachträglichen Anbringung der Drähte entstanden sein sollen, weil zwar ein Abrieb der Farbe vorstellbar wäre, kaum aber, dass die abgeriebene Farbe hernach an den Drähten haften bliebe.

36

Geht man davon aus, dass der Kläger den Cache in der Kanalisation platziert hat, hat er gleichwohl nicht im gebührenrechtlichen Sinne den Polizeieinsatz missbräuchlich, durch Vortäuschen einer Gefahrenlage, verursacht.

37

Eine Gefahrenlage bestand allerdings. Die Polizei durfte aus ex-ante Sicht bei verständiger Würdigung der Sachlage annehmen, dass der Anschein einer Gefahr bestand. Die Sachlage stellte sich für sie so dar, dass bei einer Kanalrevision per Kamera ein verdächtiger Gegenstand entdeckt wurde, an dem sich Blinkleuchten befanden; in der Nähe verliefen Gasleitungen und eine Bundesstraße, außerdem lag unweit ein Einkaufsmarkt. Auch verstieß die Ablage eines Caches an dieser Stelle gegen Geo-Caching-Regeln (Mindestabstand, fehlendes Betretungsrecht). In dieser Situation bestand hinreichender Anlass für weitere Maßnahmen, da zunächst nicht ausgeschlossen werden konnte, ob es sich um einen Sprengsatz handelte. Ob in ausreichender Weise die Möglichkeit eines Geocaches geprüft wurde (ggf. auch durch einen jedenfalls nach dem Vorbringen des Klägers dazu bereiten Mitarbeiter des Amtes für Katastrophenschutzes), bevor als besonders kostenintensive Maßnahme zwei Delaborierer per Hubschrauber eingeflogen wurden, bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger insgesamt nicht kostenpflichtig ist.

38

Denn Kammer vermag jedenfalls kein missbräuchliches Verhalten des Klägers im Sinne des Vortäuschens einer Gefahrenlage festzustellen. Dem Kläger, dem eine entsprechende Absicht oder ein entsprechender unbedingter Vorsatz nach Überzeugung der Kammer fehlte, hätte nicht bewusst sein müssen, dass eine (Anscheins-)Gefahrenlage entstehen würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist nicht davon auszugehen, dass sich ihm eine entsprechende Einschätzung als gewiss hätte aufdrängen müssen. Dies gilt ohne Weiteres für den von Kläger geschilderten Geschehensablauf, bei dem er den Cache in einem Baumstumpf platziert und ein Dritter ihn später in die Kanalisation „verlegt“ hat. Aber auch in dem Fall, dass der Kläger selbst für die Platzierung des Caches in der Kanalisation gesorgt hätte, würde nichts Anderes gelten: Es spräche auch in diesem Fall nichts dafür, dass der Kläger damit gerechnet - bzw. davor gleichsam die Augen verschlossen - hätte, dass der Cache dort von einer Person außerhalb der Cacher-Szene gefunden würde, die den Cache nicht als solchen erkennt und stattdessen von einem gefährlichen Gegenstand, gar einem Sprengsatz ausgeht. In diesem Zusammenhang könnte auch nicht angenommen werden, dass es sich dem Kläger als gewiss hätte aufdrängen müssen, dass in der Kanalisation in bestimmten zeitlichen Abständen zum Zwecke der Kanalrevision Kamerabefahrungen stattfinden und die nächste davon während der Laufzeit des Cache-Rätsels erfolgt.

39

Aus Nr. 15.14 GebVerz ergibt sich keine Gebührenlast für den Kläger. Danach betragen die Gebühren bei Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes, die nicht den Nummern 15.1 bis 15.14 unterfallen, je angefangener Stunde und je eingesetztem Beamten 45 EUR. Diese Vorschrift, auf die der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid im Übrigen ausdrücklich nicht stützen will, ist als Gebührentatbestand für Leistungen des Polizeivollzugsdienst zu unbestimmt. Sie genügt dem Konkretisierungsgebot des § 4 Abs. 2 LGebG nicht (Urteil der Kammer vom 19.02.2013 - 5 K 1126/12 - a.a.O.).

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war angesichts der rechtlichen Schwierigkeit der im Streit stehenden Fragen notwendig.

41

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, wie Nr. 15.8 GebVerz auszulegen ist.

 


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