Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Ansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Kurztext
Langtext
Gericht:Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat
Entscheidungsdatum:05.02.2018
Aktenzeichen:A 11 S 192/18
Dokumenttyp:Beschluss
Quelle:juris Logo
Normen:§ 55a Abs 3 VwGO, § 55a Abs 4 VwGO, § 58 VwGO

Fehlerhaftigkeit einer auf eine Internetseite verweisende Rechtsmittelbelehrung

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2017 - A 7 K 3230/17 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig (I.) aber nicht begründet (II.).

2

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Insbesondere ist er nicht verfristet, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26. Januar 2018 - eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 1. Februar 2018 - ankäme. Die Monatsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung aus § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG hat nicht zu laufen begonnen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO erteilt worden ist.

3

1. Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Beschluss vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 -, juris Rn. 8 mwN.) Wird die Belehrung mit nicht zwingenden Elementen versehen, birgt dies das Risiko von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die die Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt unrichtig machen können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, NVwZ 2017, 1477).

4

2. Die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils ist deswegen bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise geeignet, einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, weil sie den Hinweis

5

„Einzelheiten zum Einreichungsverfahren in elektronischer Form finden sich unter www.justizportal.de im Bereich Service/Online-Dienste unter dem Stichwort elektronischer Rechtsverkehr. Die Zusendung einer „schlichten" E-Mail genügt nicht."

6

enthält. Dieser Hinweis ist Teil der Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO geworden (a) und unbeschadet der Frage, ob ein Verweis auf eine Internetseite des Ministeriums der Justiz und für Europa überhaupt hinreichend eindeutig über das „Einreichungsverfahren in elektronischer Form" belehren kann, jedenfalls wegen einer unvollständigen Angabe über die Möglichkeiten der Einreichung von Dokumenten in elektronischer Form irreführend (b).

7

a) Die als Hinweis überschriebene Textpassage ist Teil der Rechtsmittelbelehrung geworden. Sie ist im gleichen Schriftbild wie der übrige Teil der Rechtsmittelbelehrung gehalten und mit dem gleichen Abstand vom vorherigen Absatz, der sich zum Vertretungszwang vor dem Verwaltungsgerichtshof verhält, abgesetzt wie dieser wiederum zum ersten Absatz der Rechtsmittelbelehrung, der die weiteren, von § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Elemente der Rechtsmittelbelehrung enthält. Die Passage ist auch von der Unterschrift der Einzelrichterin umfasst, so dass ihr aus der maßgeblichen Adressatenperspektive die gleiche Bedeutung wie die ersten zwei Absätze zukommt.

8

b) Der Verweis auf die Seite www.justizportal.de in dem letzten, als Hinweis überschriebenen Absatz der Rechtsmittelbelehrung ist irreführend, weil an der genannten Stelle - jedenfalls am Tag der Entscheidung des Senats über das Zulassungsbegehren - nicht auf alle nach § 55a Abs. 3 und Abs. 4 VwGO zulässigen Übermittlungswege für die Einreichung elektronischer Dokumente hingewiesen wird, was einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des Antrags auf Zulassung der Berufung hervorzurufen geeignet ist.

9

Die Eignung, einen solchen Irrtum hervorzurufen, haben insbesondere solche Rechtsmittelbelehrungen, die Formvorschriften näher erläutern, dann aber nicht alle relevanten Möglichkeiten, der Formvorschrift zu genügen. So verhält es sich mit der Rechtsmittelbelehrung zu dem angefochtenen Urteil, nachdem dort Erläuterungen zu m „Einreichungsverfahren in elektronischer Form" geg eben werden, und dabei eine wesentliche Möglichkeit, der elektronischen Form gerecht zu werden, nämlich die Übertragung des Antrags auf Zulassung der Berufung mittels De-Mail, nicht aufführt.

10

Unter www.justizportal.de im Bereich Service/Online-Dienste unter dem Stichwort elektronischer Rechtsverkehr findet sich unter „2. Einreichungsverfahren“ am Tag der Entscheidung des Senats nämlich der Hinweis

11

„Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle, das „Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach“ (EGVP).“

12

In der Folge finden sich Hinweise über die Registrierung beim EGVP (Nr. 2.1) und über Kommunikationswege (Nr. 2.2.), die entweder auf das EGVP, auf eine Kommunikation per Datenträger oder über eine Ersatzeinreichung - im Wesentlichen CD-ROM - Bezug nehmen. Die nach § 55a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 VwGO in der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung vorgesehene Kommunikation mittels De-Mail wird an der dortigen Stelle nicht erwähnt.

13

3. Die daher nach § 58 Abs. 2 VwGO zu beachtende Jahresfrist hat der am 12. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht auf das am 11. Dezember 2017 zugestellte Urteil hin eingegangene Zulassungsantrag der Beklagten gewahrt.

14

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist hingegen nicht begründet.

15

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dargelegt im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen.

16

Diesen Voraussetzungen wird das Zulassungsvorbringen deshalb nicht gerecht, weil die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zur Rückkehrgefährdung von asylantragstellenden Personen, die im Zeitpunkt ihrer Ausreise minderjährig waren, in dieser Form nicht entscheidungserheblich waren.

17

Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auf zwei selbstständig tragende Begründungen gestützt. So geht es davon aus, dass dem Kläger Verfolgung drohe, weil er bei einer Rückkehr zumindest mit menschenrechtswidriger Behandlung oder Folter bei Verhören bzw. Befragungen durch den syrischen Staat rechnen müsse, weil er sich durch eine unerlaubte Ausreise aus Syrien beziehungsweise einem Verbleib im Ausland einer jederzeit möglichen Einberufung und damit dem Militärdienst entzogen habe (Seite 5). Darüber hinaus geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die drohende Zwangseingliederung in die Armee bereits zu einem Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung führe (Seite 8 f.). Mit dem zweitgenannten Aspekt setzt sich das Zulassungsvorbringen gar nicht auseinander. Aber auch die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts nimmt es nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend in den Blick.

18

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.

20

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE180003632&psml=bsbawueprod.psml&max=true