Leitsatz
1. Das Bebauungsplanverfahren ist ein förmliches Verfahren iS von § 7 Abs 5 StrG (StrG BW), durch das eine Straße dem öffentlichen Verkehr entzogen werden kann.
2. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs 8 VwGO, die einen Bebauungsplan bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug setzt, darf nicht ergehen, wenn der Normenkontrollantrag unzulässig ist.
3. Wird eine Straße durch Bebauungsplan dem öffentlichen Verkehr entzogen, so kann ein die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan begründender Nachteil nicht allein mit der zu erwartenden Änderung der Verkehrsverhältnisse (Verlust von Parkmöglichkeiten, Verringerung des Verkehrsflusses) auf der öffentlichen Straße, die den Verkehr der eingezogenen Straße aufnehmen soll, dargetan werden.
Fundstellen

VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B1

NVwZ 1995, 610-611 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Diese Entscheidung zitiert
Vergleiche BVerwG, 8. September 1993, Az: 11 C 38/92
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE102489400&psml=bsbawueprod.psml&max=true