Leitsatz
1. Das Gebot der vorherigen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs 2 SchwbG setzt voraus, daß der schwerbehinderte Beamte seine Rechte aus dieser Eigenschaft vor der zu treffenden Entscheidung (hier: Versetzung/Umsetzung) auch gegenüber dem Dienstherrn geltend macht.
2. Dementsprechend kann eine vorsorgliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, in den Fällen, in denen der Beamte einen Antrag auf Gleichstellung nach § 2 Abs 1 SchwbG gestellt hat, nur in Betracht kommen, wenn der Beamte seinen Dienstherrn auf den gestellten Gleichstellungsantrag vor der zu treffenden Entscheidung (Versetzung/Umsetzung) hingewiesen hat.
Fundstellen

VGHBW-Ls 1995, Beilage 5, B8

Schütz BeamtR ES/A II 4.1 Nr 17 (Leitsatz und Gründe)
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Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 13. Juni 1994, Az: 18 K 461/94
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