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Gericht:Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat
Entscheidungsdatum:22.02.1995
Aktenzeichen:4 S 2359/94
ECLI:ECLI:DE:VGHBW:1995:0222.4S2359.94.0A
Dokumenttyp:Beschluss
Quelle:juris Logo
Normen:§ 36 Abs 1 BG BW, § 2 Abs 1 SchwbG, § 25 Abs 2 SchwbG

Geltendmachung der Schwerbehinderung gegenüber dem Dienstherrn - Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor einer Versetzung/Umsetzung im Falle eines Gleichstellungsantrages

Leitsatz

1. Das Gebot der vorherigen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs 2 SchwbG setzt voraus, daß der schwerbehinderte Beamte seine Rechte aus dieser Eigenschaft vor der zu treffenden Entscheidung (hier: Versetzung/Umsetzung) auch gegenüber dem Dienstherrn geltend macht.

2. Dementsprechend kann eine vorsorgliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, in den Fällen, in denen der Beamte einen Antrag auf Gleichstellung nach § 2 Abs 1 SchwbG gestellt hat, nur in Betracht kommen, wenn der Beamte seinen Dienstherrn auf den gestellten Gleichstellungsantrag vor der zu treffenden Entscheidung (Versetzung/Umsetzung) hingewiesen hat.

Fundstellen ausblendenFundstellen

Abkürzung Fundstelle VGHBW-Ls 1995, Beilage 5, B8
Abkürzung Fundstelle Schütz BeamtR ES/A II 4.1 Nr 17 (Leitsatz und Gründe)

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Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang

vorgehend VG Stuttgart, 13. Juni 1994, Az: 18 K 461/94

 


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