Leitsatz
1. Dieselkraftstoffbehälter mit Zapfstelle zur Versorgung von Kraftfahrzeugen in Krisenzeiten sind auch als Nebenanlagen in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig.
Fundstellen

BRS 39, Nr 46 (Leitsatz 1 und Gründe)
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Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 18. März 1982, Az: 1 K 74/81
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